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genden Verwaltungsakt handelt.1714 Ein begünstigender Verwaltungsakt
begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vor-
teil.1715 Nach Masuch/Gordzielik ist die Duldung als „sonstige Aufenthaltsbe-
rechtigung“ im Sinne der RückführungsRL zu qualifizieren.1716 Da die
Duldung nach dem AufenthG aber gerade keinen rechtmäßigen Aufenthalt
begründet,1717 ist diese Meinung nicht haltbar. Sie ist vielmehr als Aufschub
der Abschiebung gem Art 9 RückführungsRL zu qualifizieren.1718
Die Gültigkeit der Duldung variiert grob gesprochen zwischen drei Mo-
naten und einem Jahr,1719 wobei sich die Länge der Befristung nach Marx
grundsätzlich danach richtet, „wie lange ein Abschiebehindernis der Voll-
streckung der vollziehbaren Ausreisepflicht voraussichtlich entgegen-
steht“.1720 Strittig ist, ob die erforderliche Mitwirkung im Verfahren zu
einer kürzeren Befristung führen kann.1721 Gem §95 Abs 1 Z 2 litc
AufenthG entfällt die gerichtliche Strafbarkeit des unerlaubten Aufent-
halts insofern die Abschiebung ausgesetzt und folglich die Person geduldet
wurde.1722 Auch wenn noch keine Duldungsbescheinigung ausgestellt
wurde, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für diese vorliegen, ent-
fällt die Strafbarkeit.1723 Nach dem AufenthG ist eine Abschiebung anzu-
kündigen, insofern eine Person länger als ein Jahr geduldet war und die
Duldung widerrufen wurde.1724 Mit dem Gesetz zur besseren Durchset-
zung der Ausreisepflicht 2017 wurde die Ankündigungspflicht aber abge-
schafft, insofern der*die Betroffene am Verfahren nicht mitgewirkt hat.1725
In den ersten drei Monaten des geduldeten Aufenthalts dürfen sich ge-
duldete Personen grundsätzlich nur im Gebiet des jeweiligen Bundeslan-
1714 Vgl Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn42.
1715 §48 Abs 1 S 2 VwVfG.
1716 Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn35 mwN. So auch Huber/
Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1194.
1717 §60a Abs 3 AufenthG.
1718 Siehe Kapitel 3.B.II.
1719 Siehe näher §60a Abs 1 und 2 AufenthG und vertiefend Masuch/Gordzielik in
Huber §60a AufenthG Rn37.
1720 Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn349.
1721 In dem Sinne Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn349; kri-
tisch Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn37.
1722 Vgl Hörich in Huber §95 AufenthG Rn44-49 und siehe auch bereits Kapi-
tel 4.A.II.1.
1723 Hörich in Huber §95 AufenthG Rn45 mwN.
1724 §60a Abs 5 S 4 AufenthG.
1725 Kritisch Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1156.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik