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des aufhalten (Residenzpflicht).1726 Diese räumliche Beschränkung erlischt
automatisch, wenn sich der*die Ausländer*in seit drei Monaten ununter-
brochen geduldet in dem Bundesland aufgehalten hat.1727
In den ersten drei Monaten ist geduldeten Personen die Beschäftigung
grundsätzlich versagt,1728 diese kann jedoch nach den drei Monaten von
der Ausländerbehörde genehmigt werden.1729 Es handelt sich somit um
ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.1730 In bestimmten Sachver-
haltskonstellationen unterliegen Geduldete einem generellen Beschäfti-
gungsverbot,1731 wenn sie
– sich in deutsches Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach
dem AsylbLG zu erlangen;
– aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen selbst zu vertreten-
den Gründen nicht vollzogen werden können;
– Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach §29a dtAsylG
sind und der Asylantrag nach 31.8.2015 gestellt und (rechtskräftig) ab-
gelehnt wurde.1732
Laut Kluth/Breidenbach ist für die Praxis besonders jener zwingende Tatbe-
stand relevant,1733 wenn Geduldete das Abschiebehindernis durch Täu-
schung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene
falsche Angaben selbst herbeiführen.1734 Im Gegensatz zur österreichischen
Rechtslage führt dieser „nur“ zum generellen Beschäftigungsverbot, wohin-
1726 §61 Abs 1 S 1 AufenthG; vgl Masuch/Gordzielik in Huber §61 AufenthG Rn4.
1727 §61 Abs 1b AufenthG. Kritisch Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1156 zur erwei-
terten Möglichkeit der Anordnung einer Residenzpflicht, die mit dem Gesetz
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht 2017 eingeführt wurde.
1728 §32 Abs 1 S 1 BeschV.
1729 §32 BeschV; vgl Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zugang zum Arbeits-
markt für Geflüchtete v Mai 2017, http://bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Do
wnloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzugang-gefluechtete-menschen.pdf?__b
lob=publicationFile (7.11.2018) 3ff.
1730 Vgl Mimentza Martin, Die sozialrechtliche Stellung 170ff.
1731 §60a Abs 6 AufenthG; vgl Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch §60a AufenthG
Rn49-59 und Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn4, 36, 41.
1732 §60a Abs 6 AufenthG; vgl Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch §60a AufenthG
Rn49-59 und Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn4, 36, 41. Kritisch
zum Heranziehen des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten Werdermann, Die
Vereinbarkeit von Sonderrecht für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren
Herkunftsstaaten mit Art.3 GG, ZAR 2018, 11.
1733 Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch §60a AufenthG Rn53.
1734 Vertiefend Hörich/Putzar-Sattler, Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht:
Rechtsgutachten zu den Voraussetzungen von Sanktionen bei Nichtmitwir-
kung v November 2017, https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/wp-content/upload
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik