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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Die zweite Fallgruppe (§46a Abs 1 Z 2 FPG) betrifft jene Fälle, in denen aufgrund einer Straftat1768 der Status als Asyl- bzw subsidiär Schutzberech- tigte*r aberkannt wird,1769 die Abschiebung jedoch aufgrund des Non-Re- foulement-Gebots in den Herkunftsstaat unzulässig ist.1770 Dies hat das BFA im Bescheid mit der Aberkennung gleichzeitig auszusprechen und die Person zu dulden.1771 Seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 hat das BFA überdies eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.1772 Die In- tention der Gesetzgebung war es, dass die Straffälligkeit mit dem Verlust von Statusrechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Personen folg- lich massiv beschränkt wird.1773 Die dritte Fallgruppe (§46a Abs 1 Z 4 FPG) umfasst jene Fälle, in denen die Abschiebung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens, also Art 8 EMRK, darstellen würde. Die normierte Interessenabwägung findet sich in §9 Abs 1 bis 3 BFA-VG.1774 Hierbei kann festgestellt werden, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Als Beispiel kann eine fortgeschrittene (Risiko)-Schwangerschaft genannt wer- den.1775 Im Gegensatz zur vorübergehenden Unzulässigkeit kann das BFA oder BVwG aber ebenfalls feststellen, dass die Zulässigkeit der Rückkeh- rentscheidung aufgrund des Privat- und Familienlebens der betreffenden 1768 §2 Abs 3 AsylG. In Bezug auf Asylberechtigte muss es sich gem §6 Abs 1 Z 4 AsylG um ein besonders schweres Verbrechen handeln, in Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte gem §9 Abs 2 Z 3 AsylG um ein Verbrechen im Sinne des §17 StGB. 1769 Bei Asylberechtigen darf überdies der Status als subsidiär Schutzberechtigte*r nicht zuerkannt werden. 1770 Daneben kommt eine weitere Sachverhaltskonstellation in Frage: Eine Person begeht während eines laufenden Asylverfahrens eine Straftat und erfüllt die notwendigen Voraussetzungen des Status des*r Asyl- oder subsidiär Schutzbe- rechtigten. Auch diesen Personen ist der jeweilige Status (für eine juristische Sekunde) zuzuerkennen und anschließend aufgrund der Straftat abzuerken- nen. 1771 Somit besteht in diesen Fällen eine Ausnahme von der konstitutiven Wirkung der Ausstellung der Duldungskarte; siehe Fn 1788. 1772 §52 Abs 9 FPG. 1773 ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 9. 1774 Siehe Kapitel 5.B.III.1. 1775 VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vor- genommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des per- sönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Relevant sind hierbei auch die Regelungen zum Mutterschutz, etwa §§3ff Mutterschutz- gesetz, BGBl221/1979 idF BGBlI 126/2017, nach denen schwangere Frauen bzw Frauen nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 306 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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