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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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zu einem früheren Zeitpunkt die Duldung rechtskräftig festgestellt wurde. Dies betrifft vor allem jene Fälle, wo das BFA bzw das BVwG aufgrund der Straffälligkeit der betreffenden Person ausgesprochen haben, dass die Ab- schiebung unzulässig ist. Erst mit der Ausfolgung der Karte für Geduldete und dem damit ver- bundenen Status gehen gewisse Rechte einher, die geduldete Fremde aus rechtsdogmatischer Perspektive von anderen irregulär aufhältigen Perso- nen abgrenzen. Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr ab Ausstellungsda- tum.1792 Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt grundsätzlich mit einer Geldstrafe zu ahnden ist,1793 liegt keine Verwaltungsübertretung vor, so- lange die Person geduldet ist.1794 Die Stellung eines Antrags auf Ausstel- lung einer Karte für Geduldete nach §46a FPG hat keine verfahrensrechtli- chen Auswirkungen auf eine drohende Abschiebung, die trotz Stellung ei- nes solchen Antrags durchsetzbar ist. Grundsätzlich ist irregulär aufhältigen Fremden der Zugang zum Ar- beitsmarkt verwehrt, wovon auch Geduldete umfasst sind. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich jener Personen, denen aufgrund einer Straftat der Sta- tus als Asyl- bzw subsidiär Schutzberechtigte*r aberkannt oder gar nicht zuerkannt wurde, die Abschiebung jedoch aufgrund des Non-Refoule- ment-Gebots im Herkunftsstaat unzulässig ist.1795 Diese Personengruppe hat die Möglichkeit eine Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäfti- gungsbewilligung aufzunehmen.1796 Diese Ungleichbehandlung habe ich an anderer Stelle als verfassungswidrig beurteilt, insofern sie gegen das grundrechtliche Gebot menschenwürdiger Lebensbedingungen ver- stößt.1797 Wie oben in Kapitel 4 bereits dargestellt, kommt nur jenen irregulär aufhältigen Fremden ein Anspruch auf Grundversorgung zu, die aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind.1798 Bis zur Fest- stellung der Unmöglichkeit der Abschiebung, und damit der Duldung, besteht sohin kein Recht auf Einbeziehung in die Grundversorgung.1799 1792 §46a Abs 5 S 1 FPG. 1793 §120 Abs 1a FPG. 1794 §120 Abs 5 Z 2 FPG. 1795 §46a Abs 1 Z 2 FPG. 1796 §4 Abs 1 Z 1 AuslBG. 1797 Hinterberger, DRdA 2018, 106-109. 1798 Art 2 Abs 1 Z 4 GVV. 1799 Siehe Kapitel 4.B.II.4. Kritisch im Hinblick auf Art 1 GRC Hinterberger/Klam- mer in Salomon. A. Nichtrückführbarkeit 309 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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