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den nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Deshalb führt die seit
21.8.2019 in Kraft getretene Gesetzeslage für derart Geduldete zu einer gra-
vierenden Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Perspektiven, ins-
besondere in Bezug auf die Erlangung der noch näher zu erläuternden
Aufenthaltserlaubnisse gem §§25a und 25b AufenthG.1860 Darüber hinaus
fällt bei genauerer Betrachtung auf, dass die ebenfalls noch näher darzu-
stellende „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn
die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist“,1861 nicht erteilt werden kann, insofern die Ausreise aufgrund der
Handlungen des*r Ausländers*in nicht vollstreckt werden konnte. Dem-
entsprechend wird das Problem der Selbstverschuldung nur auf eine ande-
re Ebene verlagert. Die deutsche Lösung scheint gegenüber der österreichi-
schen aber immer noch die zweckmäßigere zu sein, auch wenn es durch
das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ zu Verschlechterungen gekommen ist.
Die Betroffenen verfügen zumindest über einen rechtlich gesicherten Sta-
tus und je nach Duldungsgrund über Zugang zu Sozialleistungen und
einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Der deutsche Lösungsansatz
birgt aber eine andere Problematik in sich. Da die Erlangung eines Aufent-
haltsrechts in diesen Fällen nicht möglich ist, bleiben viele Ausländer*in-
nen über Jahre hinweg in der Duldung „stecken“. Dieses Phänomen wird
mit dem Begriff „Kettenduldungen“ umschrieben.
Im Hinblick auf die rechtlichen Abschiebehindernisse, in concreto Art 3
EMRK, zeigt sich, dass Ausländer*innen bzw Fremde sowohl in Deutsch-
land als auch in Österreich eine Duldung erhalten können. Gemessen an
der hier vertretenen Meinung, dass in solchen Fällen eine Regularisie-
rungspflicht besteht, müssten diese Personen aber sogleich ein Aufent-
haltsrecht erhalten. Dieser Anforderung entspricht weder die deutsche
noch die österreichische Duldung. Vertritt man die gegenteilige Meinung,
dass bei einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zwar
ein besonderer Ausweisungsschutz besteht, aber keine Regularisierungs-
pflicht, dann bildet die Duldung eine leistungsfähige Regelung, insofern
danach tatsächlich eine Aufenthaltsberechtigung erlangt werden kann. In
Spanien werden die betroffenen Ausländer*innen entweder de facto gedul-
det oder sie können eine „befristete Aufenthaltsberechtigung aus humani-
tären Gründen“ wegen der Unmöglichkeit sich ins Herkunftsland zu bege-
ben, um ein Visa zu beantragen, erlangen. Aufgrund der sehr offenen Tat-
bestandsformulierungen scheint diese Aufenthaltsberechtigung aber in der
1860 Siehe Kapitel 5.B.I.-II.
1861 Siehe Kapitel 5.C.II.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik