Seite - 326 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Bild der Seite - 326 -
Text der Seite - 326 -
dieser Personengruppe im Sinne einer Gesamtbetrachtung der bisherigen
Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und familiären Lebenssituation ausrei-
chend, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit bloß im Rahmen einer Progno-
seentscheidung „zu erwarten ist“. Eine weitere Erteilungsvoraussetzung ist
der Nachweis von mündlichen Deutschkenntnissen auf A2-Niveau, wobei
diese Voraussetzung praktischerweise auch durch Vorsprache bei der Behör-
de erfüllt werden kann.1887 Von den beiden Voraussetzungen (wirtschaftli-
che Integration und Deutschkenntnisse) ist abzusehen, wenn diese wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden können.
Abschließend haben Kinder im schulpflichtigen Alter nachzuweisen, dass
sie die Schule „tatsächlich“ besucht haben.1888 Im Gegensatz zur Aufent-
haltserlaubnis gem §25a AufenthG ist der „erfolgreiche“ Schulbesuch nicht
vorausgesetzt.1889
§25b Abs 2 AufenthG normiert ausdrücklich zwei Ausschlussgründe:
Einerseits, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des*r
Ausländers*in oder aufgrund seiner*ihrer Täuschung über seine*ihre Iden-
tität und Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Hörich/Putzar-Sattler weisen
darauf hin, dass die Formulierung eine wesentlich engere als in §25 Abs 5 S 3
AufenthG ist, woraus folgt, „dass die Falschangabe oder die Täuschung
wissentlich und willentlich herbeigeführt worden sein müssen“.1890 Ande-
rerseits kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, insofern ein beson-
ders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem
§54 Abs 1 oder Abs 2 Z 1 und 2 AufenthG besteht.1891 Hierzu zählt etwa,
wenn eine Person Bezüge zu extremistischen und terroristischen Organisa-
tionen aufweist, oder eine vorsätzliche Straftat begangen hat.1892 Darüber
hinaus kann gem §25b Abs 5 S 2 AufenthG von der Titelerteilungssperre, die
weiter oben bereits ausgeführt wurde,1893 abgewichen werden.
1887 §25b Abs 1 Z 4 AufenthG; vgl BT-Drs 18/4097, 44.
1888 §25b Abs 1 Z 5 AufenthG.
1889 Siehe Kapitel 5.B.II.1.
1890 Hörich/Putzar-Sattler, Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht: Rechtsgutach-
ten zu den Voraussetzungen von Sanktionen bei Nichtmitwirkung v Novem-
ber 2017, 9 beziehen sich hierbei auf die idente Formulierung gem §25a Abs 2
S 1 Z 1 AufenthG; siehe Kapitel 5.B.II.1.
1891 Vertiefend Beichel-Benedetti in Huber (Hrsg), Kommentar Aufenthaltsgesetz2
(2016) §54 AufenthG.
1892 BT-Drs 18/4097, 44.
1893 Siehe Kapitel 4.A.III.2.c.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
326
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik