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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“, in concreto des Privatlebens – Österreich Der „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ basiert, wie der Name bereits deutlich macht, auf der menschenrechtlichen Verpflichtung der Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK.1924 Er wird auch als „Bleiberecht“ bezeichnet.1925 Da der Aufenthaltstitel zwei Tatbestands- elemente hat, wird neben den allgemeinen Ausführungen in der Folge der Fokus auf die Achtung des Privatlebens gelegt. Innerhalb des Regularisie- rungszwecks „Familieneinheit“ wird die Regularisierung sodann betreffend die Achtung des Familienlebens beleuchtet. Österreich stellt, wie bereits oben dargelegt,1926 keine aussagekräftigen Statistiken über die Kategorie der „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zur Verfügung, weshalb unklar ist, wie viele der hier besprochenen Aufenthaltstitel jährlich erteilt werden. Erteilungsvoraussetzungen Allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist, dass die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig ist.1927 Das BFA hat hierbei eine Abwägung der privaten (bzw familiären) Interessen des*der Fremden am Verbleib in Österreich und den Interessen Österreichs an der Außerlandesbringung vorzunehmen.1928 Das österreichische Recht hat die vom EGMR geforderte Interessensabwägung auf einfachgesetzlicher Ebene kodifiziert.1929 Gem §9 Abs 2 BFA-VG sind etwa die Art, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts,1930 das tatsächliche Bestehen eines Famili- III. 1. 1924 Siehe nur VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249. 1925 Siehe nur Oswald, Bleiberecht. 1926 Siehe Kapitel 4.B.III.1. 1927 §9 Abs 2 BFA-VG. 1928 VfGH 29.9.2007, B 1150/07 und VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vertie- fend Oswald, Bleiberecht; Hinterberger, Asyl- und Fremdenpolizeirecht 66-69; Rössl, Staatsangehörige zweiter Klasse?, FABL 2/2017-I, 37 (38). 1929 In Deutschland hat sich eine vergleichbare Interessensabwägung im Rahmen von §25 Abs 5 AufenthG entwickelt; siehe Kapitel 5.C.II.1. Ein Unterschied ist hierbei aber, dass diese als „offen“ zu qualifizieren ist, da die einzelnen Abwä- gungskriterien nicht auf gesetzlicher Ebene normiert wurden. Einige Kriteri- en, die sich im Rahmen der Rspr zu Art 8 EMRK entwickelt haben, sind aber in den §§25a und 25b AufenthG kodifiziert worden; siehe Kapitel 5.B.I.-II. 1930 VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026. B. Soziale Bindungen 331 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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