Seite - 331 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“, in concreto des
Privatlebens – Österreich
Der „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ basiert, wie der Name
bereits deutlich macht, auf der menschenrechtlichen Verpflichtung der
Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK.1924 Er wird auch
als „Bleiberecht“ bezeichnet.1925 Da der Aufenthaltstitel zwei Tatbestands-
elemente hat, wird neben den allgemeinen Ausführungen in der Folge der
Fokus auf die Achtung des Privatlebens gelegt. Innerhalb des Regularisie-
rungszwecks „Familieneinheit“ wird die Regularisierung sodann betreffend
die Achtung des Familienlebens beleuchtet. Österreich stellt, wie bereits
oben dargelegt,1926 keine aussagekräftigen Statistiken über die Kategorie der
„Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zur Verfügung,
weshalb unklar ist, wie viele der hier besprochenen Aufenthaltstitel jährlich
erteilt werden.
Erteilungsvoraussetzungen
Allgemeine Erteilungsvoraussetzung ist, dass die Rückkehrentscheidung aus
Gründen des Privat- und Familienlebens auf Dauer unzulässig ist.1927 Das
BFA hat hierbei eine Abwägung der privaten (bzw familiären) Interessen
des*der Fremden am Verbleib in Österreich und den Interessen Österreichs
an der Außerlandesbringung vorzunehmen.1928 Das österreichische Recht
hat die vom EGMR geforderte Interessensabwägung auf einfachgesetzlicher
Ebene kodifiziert.1929 Gem §9 Abs 2 BFA-VG sind etwa die Art, Dauer und
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts,1930 das tatsächliche Bestehen eines Famili-
III.
1.
1924 Siehe nur VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249.
1925 Siehe nur Oswald, Bleiberecht.
1926 Siehe Kapitel 4.B.III.1.
1927 §9 Abs 2 BFA-VG.
1928 VfGH 29.9.2007, B 1150/07 und VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vertie-
fend Oswald, Bleiberecht; Hinterberger, Asyl- und Fremdenpolizeirecht 66-69;
Rössl, Staatsangehörige zweiter Klasse?, FABL 2/2017-I, 37 (38).
1929 In Deutschland hat sich eine vergleichbare Interessensabwägung im Rahmen
von §25 Abs 5 AufenthG entwickelt; siehe Kapitel 5.C.II.1. Ein Unterschied ist
hierbei aber, dass diese als „offen“ zu qualifizieren ist, da die einzelnen Abwä-
gungskriterien nicht auf gesetzlicher Ebene normiert wurden. Einige Kriteri-
en, die sich im Rahmen der Rspr zu Art 8 EMRK entwickelt haben, sind aber
in den §§25a und 25b AufenthG kodifiziert worden; siehe Kapitel 5.B.I.-II.
1930 VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026. B. Soziale Bindungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik