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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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enlebens,1931 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,1932 der Integrations- grad, die Bindungen zum Heimatstaat1933 und die strafgerichtliche Unbe- scholtenheit zu berücksichtigen. Ob die Rückkehrentscheidung einen unzu- lässigen Eingriff in den Schutzbereich von Art 8 EMRK darstellt, ist anhand einer Prüfung des Einzelfalls im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu beurtei- len.1934 In Bezug auf das Privatleben und den Integrationsgrad hat das BFA ins- besondere zu berücksichtigen, ob sich der*die Fremde während des Auf- enthalts im Bundesgebiet aus- oder weitergebildet hat, etwaige Vereinstä- tigkeiten und Mitgliedschaften und integrative Schritte in den Arbeits- markt vorliegen.1935 Alle im Ermittlungsverfahren dem BFA bekannt ge- wordenen Tatsachen sind im Hinblick auf die inhaltliche Bewertung der Integration und des Privat- bzw Familienlebens zu berücksichtigen. In der Praxis wird daher empfohlen, dem BFA alle relevanten Fakten mittels Stel- lungnahme bekanntzumachen und mitzuteilen. Nach der Rspr des VwGH überwiegt bei einem mehr als zehnjährigen dauernden Aufenthalt in Österreich in der Regel das persönliche Interesse am Verbleib gegenüber dem Ausweisungsinteresse Österreichs, insofern sich der*die Fremde beruflich und sozial integriert hat und sich aus seinem*ihren Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt.1936 Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, ob das Privatleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.1937 Weiters kann die Länge der Aufent- haltsdauer nach der VwGH-Rspr durch Handlungen des*r Fremden relati- viert werden, wie etwa durch die Nichtvorlage eines Reisepasses.1938 Aus diesen Ausführungen ergibt sich deshalb, dass das österreichische „Bleibe- recht“ auf eine schon eingetretene Verwurzelung Bezug nimmt, wohingegen sich die soziale Verwurzelung in Spanien im Vergleich dazu grundsätzlich auf die zukünftige Verwurzelung bezieht, wie noch gezeigt wird.1939 1931 VfGH 28.6.2003, G 78/00. 1932 VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146. 1933 VfGH 10.3.2011, B 1565/10 ua. 1934 VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026 mwN. 1935 Siehe nur zu in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0203. 1936 VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169 mwN. 1937 §9 Abs 2 Z 8 BFA-VG; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034. 1938 VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0180 mwN. 1939 Siehe Kapitel 5.E.I. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 332 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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