Seite - 332 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Bild der Seite - 332 -
Text der Seite - 332 -
enlebens,1931 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,1932 der Integrations-
grad, die Bindungen zum Heimatstaat1933 und die strafgerichtliche Unbe-
scholtenheit zu berücksichtigen. Ob die Rückkehrentscheidung einen unzu-
lässigen Eingriff in den Schutzbereich von Art 8 EMRK darstellt, ist anhand
einer Prüfung des Einzelfalls im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu beurtei-
len.1934
In Bezug auf das Privatleben und den Integrationsgrad hat das BFA ins-
besondere zu berücksichtigen, ob sich der*die Fremde während des Auf-
enthalts im Bundesgebiet aus- oder weitergebildet hat, etwaige Vereinstä-
tigkeiten und Mitgliedschaften und integrative Schritte in den Arbeits-
markt vorliegen.1935 Alle im Ermittlungsverfahren dem BFA bekannt ge-
wordenen Tatsachen sind im Hinblick auf die inhaltliche Bewertung der
Integration und des Privat- bzw Familienlebens zu berücksichtigen. In der
Praxis wird daher empfohlen, dem BFA alle relevanten Fakten mittels Stel-
lungnahme bekanntzumachen und mitzuteilen.
Nach der Rspr des VwGH überwiegt bei einem mehr als zehnjährigen
dauernden Aufenthalt in Österreich in der Regel das persönliche Interesse
am Verbleib gegenüber dem Ausweisungsinteresse Österreichs, insofern sich
der*die Fremde beruflich und sozial integriert hat und sich aus seinem*ihren
Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ergibt.1936 Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, ob das Privatleben in
einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren
Aufenthaltsstatus bewusst waren.1937 Weiters kann die Länge der Aufent-
haltsdauer nach der VwGH-Rspr durch Handlungen des*r Fremden relati-
viert werden, wie etwa durch die Nichtvorlage eines Reisepasses.1938 Aus
diesen Ausführungen ergibt sich deshalb, dass das österreichische „Bleibe-
recht“ auf eine schon eingetretene Verwurzelung Bezug nimmt, wohingegen
sich die soziale Verwurzelung in Spanien im Vergleich dazu grundsätzlich
auf die zukünftige Verwurzelung bezieht, wie noch gezeigt wird.1939
1931 VfGH 28.6.2003, G 78/00.
1932 VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146.
1933 VfGH 10.3.2011, B 1565/10 ua.
1934 VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026 mwN.
1935 Siehe nur zu in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten VwGH
15.3.2018, Ra 2017/21/0203.
1936 VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169 mwN.
1937 §9 Abs 2 Z 8 BFA-VG; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034.
1938 VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0180 mwN.
1939 Siehe Kapitel 5.E.I.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
332
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik