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Bindungen“ ist der in Art 8 EMRK festgelegte Tatbestand des Rechts auf
Achtung des Privatlebens. Nach der EGMR-Rspr besteht – abgesehen von
außergewöhnlichen Fällen – keine Pflicht zur Erteilung eines Aufenthalts-
rechts. Vielmehr reicht es aus, wenn die Staaten die betreffenden Mi-
grant*innen vor einer möglichen Ausweisung schützen.
Die deutsche „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“ und
die deutsche „Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und
Heranwachsende“ wurden gemeinsam eingeführt und weisen einige Paral-
lelen auf. Im Mittelpunkt beider Aufenthaltserlaubnisse steht die „Integra-
tion“, wobei der persönliche Anwendungsbereich unterschiedlich ist. Die
„Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsen-
de“ zielt auf Personen ab, die zwischen 14 und 21 Jahre alt sind, wodurch
der Anwendungsbereich enger als bei der „Aufenthaltserlaubnis bei nach-
haltiger Integration“ ist, die grundsätzlich alle geduldeten Ausländer*in-
nen erfasst.1944 Erstere erfordert darüber hinaus den vierjährigen, erfolgrei-
chen Schulbesuch in Deutschland durch den die „gelungene“ Integration
demonstriert wird. Dahingegen setzt letztere eine achtjährige Voraufent-
haltsdauer voraus, in der die Person geduldet, gestattet oder erlaubt aufhäl-
tig gewesen sein muss. Weiters wird bei der „Aufenthaltserlaubnis bei
nachhaltiger Integration“ die wirtschaftliche Integration vorausgesetzt, was
durch eine bereits bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht werden
kann. Sollte diese nicht erreicht werden können, ist es ausreichend, wenn
die Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne einer Prognoseentscheidung „zu er-
warten ist“. Dies ist bei Geduldeten aufgrund des ungesicherten Aufent-
haltsstatus und der daraus resultierenden Schwierigkeit einen Arbeitsplatz
zu finden von besonderer Relevanz. Darüber hinaus sind auch mündliche
Deutschkenntnisse auf A2-Niveau gefordert, die praktischerweise durch
Vorsprache bei der Behörde erfüllt werden können. Ein Versagungsgrund,
der wiederum für beide Aufenthaltserlaubnisse gilt, ist, dass die Abschie-
bung nicht aufgrund von falschen Angaben des*r Betroffenen ausgesetzt
sein darf. Beide sind bei Vorliegen der Voraussetzungen für zwei („Aufent-
haltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“) bzw drei („Aufenthaltserlaub-
nis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“) Jahre zu ertei-
len und gewähren Anspruch auf Sozialleistungen und einen Zugang zu
Beschäftigung. Die Statistiken zeigen, dass die „Aufenthaltserlaubnis für
gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ etwa doppelt so vielen
1944 Zu beachten sind hierbei die durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ einge-
führten Neuerungen, speziell die „Duldung für Personen mit ungeklärter
Identität“; siehe Kapitel 5.A.I.2.a. und Kapitel 5.B.I.1.-2.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik