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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Bindungen“ ist der in Art 8 EMRK festgelegte Tatbestand des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Nach der EGMR-Rspr besteht – abgesehen von außergewöhnlichen Fällen – keine Pflicht zur Erteilung eines Aufenthalts- rechts. Vielmehr reicht es aus, wenn die Staaten die betreffenden Mi- grant*innen vor einer möglichen Ausweisung schützen. Die deutsche „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“ und die deutsche „Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ wurden gemeinsam eingeführt und weisen einige Paral- lelen auf. Im Mittelpunkt beider Aufenthaltserlaubnisse steht die „Integra- tion“, wobei der persönliche Anwendungsbereich unterschiedlich ist. Die „Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsen- de“ zielt auf Personen ab, die zwischen 14 und 21 Jahre alt sind, wodurch der Anwendungsbereich enger als bei der „Aufenthaltserlaubnis bei nach- haltiger Integration“ ist, die grundsätzlich alle geduldeten Ausländer*in- nen erfasst.1944 Erstere erfordert darüber hinaus den vierjährigen, erfolgrei- chen Schulbesuch in Deutschland durch den die „gelungene“ Integration demonstriert wird. Dahingegen setzt letztere eine achtjährige Voraufent- haltsdauer voraus, in der die Person geduldet, gestattet oder erlaubt aufhäl- tig gewesen sein muss. Weiters wird bei der „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“ die wirtschaftliche Integration vorausgesetzt, was durch eine bereits bestehende Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht werden kann. Sollte diese nicht erreicht werden können, ist es ausreichend, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne einer Prognoseentscheidung „zu er- warten ist“. Dies ist bei Geduldeten aufgrund des ungesicherten Aufent- haltsstatus und der daraus resultierenden Schwierigkeit einen Arbeitsplatz zu finden von besonderer Relevanz. Darüber hinaus sind auch mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau gefordert, die praktischerweise durch Vorsprache bei der Behörde erfüllt werden können. Ein Versagungsgrund, der wiederum für beide Aufenthaltserlaubnisse gilt, ist, dass die Abschie- bung nicht aufgrund von falschen Angaben des*r Betroffenen ausgesetzt sein darf. Beide sind bei Vorliegen der Voraussetzungen für zwei („Aufent- haltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“) bzw drei („Aufenthaltserlaub- nis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“) Jahre zu ertei- len und gewähren Anspruch auf Sozialleistungen und einen Zugang zu Beschäftigung. Die Statistiken zeigen, dass die „Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ etwa doppelt so vielen 1944 Zu beachten sind hierbei die durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ einge- führten Neuerungen, speziell die „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“; siehe Kapitel 5.A.I.2.a. und Kapitel 5.B.I.1.-2. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 334 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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