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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Kind Beziehungen in Betracht, wobei das tatsächliche Familienleben zu beurteilen ist.1988 Darüber hinaus können auch „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“ gem §60 Abs 5 und 7 AufenthG zur Erteilung der hier dargelegten Aufent- haltserlaubnis führen. Hierbei ist jedoch das Verhältnis zur „Aufenthaltser- laubnis bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“ gem §25 Abs 3 AufenthG zu beachten.1989 Liegt ein „zielstaatsbezogenes Abschiebungsver- bot“ vor, ist die Aufenthaltserlaubnis gem §25 Abs 3 AufenthG aufgrund des besseren Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen „vorran- gig“1990 zu erteilen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem §25 Abs 3 S 2 AufenthG kommt jedoch subsidiär die Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis gem §25 Abs 5 AufenthG in Betracht. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der*die Auslän- der*in unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.1991 Gem §25 Abs 5 S 4 AufenthG ist ein Verschulden insbesondere dann gegeben, wenn die Aus- länder*innen falsche Angaben machen, über ihre Identität oder Staatsange- hörigkeit täuschen oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllen. Hörich/Putzar-Sattler führen treffend aus, dass ein „Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn die Ausreise aufgrund eines dem Ausländer zurechenbaren Verhaltens oder Unterlassens verhindert oder wesentlich verzögert worden ist. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Bestehen eines Ausreisehindernisses vorliegen“.1992 Die beiden Autoren betonen aber gleichzeitig, dass die Ausländerbehörde eine „Hinweis- und Anstoßpflicht“ zur möglichen Beseitigung dieser Hindernisse trifft. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass das Verhalten des*r Betroffenen bei der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis eine zentrale Rolle spielt und eine Erteilung aufgrund tatsächlicher Hindernisse deshalb praktisch schwierig ist, weil die freiwillige Einreise in das Herkunftsland oftmals möglich sein wird.1993 Dies ist wohl einer der Gründe dafür, dass die von der Gesetzgebung intendierte Vermei- dung des Phänomens der Kettenduldungen nicht vollends geglückt ist.1994 1988 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn79, 81-85. 1989 Siehe Kapitel 5.A.II.1. 1990 Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn590. 1991 §25 Abs 5 S 3 AufenthG. 1992 Hörich/Putzar-Sattler, Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht: Rechtsgutach- ten zu den Voraussetzungen von Sanktionen bei Nichtmitwirkung v Novem- ber 2017, 8. 1993 In dem Sinne auch Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn78. 1994 Siehe Kapitel 5.I.2.d. und Kapitel 5.C.II. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 342 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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