Seite - 352 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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lichen Abschiebehindernissen äußerst schwierig zu erlangen ist (Stichwort
„Kettenduldungen“), da die selbstverschuldete Verhinderung der Ausreise
einen Versagungsgrund darstellt. Die Aufenthaltserlaubnis wird antragswei-
se erteilt. Kontextuell bedeutsam ist, dass sie auch im Asylverfahren – nach
dem Asylberechtigtenstatus, Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus
– geprüft wird. Dem deutschen Recht ist es eigen, dass in offener Weise
formuliert ist, dass die Aufenthaltserlaubnis „für längstens drei Jahre“ erteilt
werden kann, unter Umständen aber „für längstens sechs Monate“, solange
sich die Ausländer*innen „noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten“ haben. Insgesamt stellt die „Aufenthaltserlaubnis
für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist“, die quantitativ wichtigste Regulari-
sierung im deutschen Recht dar.
Die spanische „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund familiärer
Verwurzelung“ ist als Umsetzung von Art 8 EMRK zu verstehen. Sie nor-
miert aber im Gegensatz zum österreichischen „Aufenthaltstitel aus Grün-
den des Art 8 EMRK“ oder zur deutschen „Aufenthaltserlaubnis für voll-
ziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen unmöglich ist“, keine Interessensabwägung, sondern zwei
konkrete Sachverhaltskonstellationen. Die für die vorliegende Arbeit rele-
vante zielt auf Kinder ab, deren Vater oder Mutter ursprünglich spani-
sche*r Staatsbürger*in war. Da der Familienangehörigenbegriff sehr eng
ist, sind nicht alle Fälle des von Art 8 EMRK umfassten Schutzbereiches er-
fasst. Einige dieser Sachverhaltskonstellationen fallen wohl unter andere
Regularisierungen des spanischen Rechts, wobei vor allem die soziale Ver-
wurzelung zu nennen ist.
Zusammengefasst hat sich gezeigt, dass die Regularisierungen sehr stark
an der EGMR-Rspr zu Art 8 EMRK und der darin etablierten Interessens-
abwägung angelehnt sind. Diese Tendenz hat sich vor allem in Österreich
und Deutschland gezeigt. Österreich hat darüber hinaus noch eine spezifi-
sche Regularisierung für unbegleitete Minderjährige kreiert. Im Hinblick
auf Deutschland dürfen Regularisierungen, die unter andere Regularisie-
rungszwecke fallen, nicht außer Acht gelassen werden, da diese teilweise
auch aufgrund familiärer Gründe erteilt werden. Beispielsweise die „Auf-
enthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“ und die „Aufenthaltser-
laubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“, die jeweils
auch abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige etablieren. Spa-
nien hat einen entgegengesetzten Weg gewählt und in zwei Regularisie-
rungen spezifische Sachverhaltskonstellationen kodifiziert. Dies scheint
eine zu starre Lösung zu sein, die sich nicht in allen Belangen mit Art 8
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik