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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Aufenthaltsberechtigung in dieser Kategorie und nicht unter dem Regulari- sierungszweck „sonstige staatliche Interessen“ systematisiert wird.2053 Der Tatbestand betreffend Menschenhandelsopfer beruht sowohl auf völker- als auch auf europarechtlichen Verpflichtungen, vor allem aber auf Art 8 MenschenhandelsopferRL.2054 Der Tatbestand stellt einen autonom- nationalen Schutzmechanismus dar und soll Opfern von Gewalt Schutz vor weiterer Gewalt bieten.2055 2013 wurden die letzten offiziellen Statistiken veröffentlicht, wonach lediglich sechs „Aufenthaltsberechtigungen beson- derer Schutz“ an Menschenhandelsopfer und drei an Gewaltopfer erteilt wurden.2056 Wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, liegen zwar keine aktuellen Zahlen vor, aber aufgrund der Zahlen aus dem Jahre 2013 ist davon auszugehen, dass es sich de facto um totes Recht handelt. Erteilungsvoraussetzungen §57 Abs 1 Z 2 AsylG legt als maßgebliche Erteilungsvoraussetzung fest, dass es sich um Betroffene bzw Opfer von Menschenhandel oder grenzüber- schreitender Prostitution handeln muss, und die Erteilung des Aufenthalts- rechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vonnöten ist. Laut den Erläuterungen ist die Kooperation des Opfers keine objektive Tatbestandsvoraussetzung. Eine solche liegt vielmehr vor, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde oder zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden.2057 Dementsprechend stellt es einen Zurückweisungsgrund dar, wenn weder ein Strafverfahren begonnen wur- de, noch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden.2058 Über einen Antrag gem §57 Abs 1 Z 2 AsylG hat das BFA innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Erläuterungen begründen dieses beschleunigte Verfah- ren mit dem Opferschutz, nach dem „eine rasche Reaktion der Behörde in a. 2053 Siehe Kapitel 5.F. 2054 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. 2055 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. Siehe auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0119 und 12.11.2015, Ra 2015/21/0023. 2056 Bundesministerium für Inneres, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2013, 37. Verlängerungen gab es auch nur 6 (Menschenhandelsopfer) respektive 16 (Gewaltopfer). 2057 Vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. 2058 §59 Abs 3 S 1 AsylG und vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 354 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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