Seite - 354 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Aufenthaltsberechtigung in dieser Kategorie und nicht unter dem Regulari-
sierungszweck „sonstige staatliche Interessen“ systematisiert wird.2053
Der Tatbestand betreffend Menschenhandelsopfer beruht sowohl auf
völker- als auch auf europarechtlichen Verpflichtungen, vor allem aber auf
Art 8 MenschenhandelsopferRL.2054 Der Tatbestand stellt einen autonom-
nationalen Schutzmechanismus dar und soll Opfern von Gewalt Schutz vor
weiterer Gewalt bieten.2055 2013 wurden die letzten offiziellen Statistiken
veröffentlicht, wonach lediglich sechs „Aufenthaltsberechtigungen beson-
derer Schutz“ an Menschenhandelsopfer und drei an Gewaltopfer erteilt
wurden.2056 Wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, liegen zwar keine
aktuellen Zahlen vor, aber aufgrund der Zahlen aus dem Jahre 2013 ist davon
auszugehen, dass es sich de facto um totes Recht handelt.
Erteilungsvoraussetzungen
§57 Abs 1 Z 2 AsylG legt als maßgebliche Erteilungsvoraussetzung fest, dass
es sich um Betroffene bzw Opfer von Menschenhandel oder grenzüber-
schreitender Prostitution handeln muss, und die Erteilung des Aufenthalts-
rechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren
Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher
Ansprüche vonnöten ist. Laut den Erläuterungen ist die Kooperation des
Opfers keine objektive Tatbestandsvoraussetzung. Eine solche liegt vielmehr
vor, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet wurde oder zivilrechtliche
Ansprüche geltend gemacht wurden.2057 Dementsprechend stellt es einen
Zurückweisungsgrund dar, wenn weder ein Strafverfahren begonnen wur-
de, noch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden.2058 Über einen
Antrag gem §57 Abs 1 Z 2 AsylG hat das BFA innerhalb von sechs Wochen
zu entscheiden. Die Erläuterungen begründen dieses beschleunigte Verfah-
ren mit dem Opferschutz, nach dem „eine rasche Reaktion der Behörde in
a.
2053 Siehe Kapitel 5.F.
2054 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47.
2055 ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47. Siehe auch VwGH 30.8.2017,
Ra 2017/18/0119 und 12.11.2015, Ra 2015/21/0023.
2056 Bundesministerium für Inneres, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik 2013,
37. Verlängerungen gab es auch nur 6 (Menschenhandelsopfer) respektive 16
(Gewaltopfer).
2057 Vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47.
2058 §59 Abs 3 S 1 AsylG und vgl ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 47.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik