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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Erteilungsvoraussetzungen §23a AufenthG erfasst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer*innen.2216 Handelt es sich bei diesen um besonders gelagerte Härtefälle, kann sich eine Härtefallkommission, die auf Grundlage einer Rechtsverordnung der jewei- ligen Landesregierung erlassen wurde,2217 mit dem Fall befassen. Der*die Ausländer*in hat hierauf aber keinen Rechtsanspruch.2218 In der Folge ist ein spezielles „mehrstufiges Verfahren“2219 normiert, wobei die Härtefallkommission nach der Selbstbefassung ein Härtefallersu- chen (Empfehlung) an die oberste Landesbehörde richten kann. Dieses stellt kein Abschiebehindernis dar und hat keine aufschiebende Wirkung.2220 Kommt die oberste Landesbehörde zum Ergebnis, dass ein Härtefall vorliegt, erlässt sie eine Anordnung an die zuständige Ausländerbehörde, wonach diese eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen hat.2221 Die Besonderheit des Verfahrens bringen Maaßen/Kluth treffend auf den Punkt: „Das Härtefall- verfahren ist ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitär ausgestal- tetes gegenüber allen anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes extrale- gales Entscheidungsverfahren“.2222 Dieser Aufenthaltstitel darf erteilt wer- den, auch wenn dadurch von den im AufenthG festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel abgewichen wird.2223 Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder per- sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des*der Ausländers*in im Bun- desgebiet rechtfertigen.2224 Hierunter können etwa „schwerste gesundheitli- che Problematiken“, „extreme Sondersituationen“, „dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben“ oder „lange Aufenthaltszeiten“ fallen, wobei dies maßgeblich a. 2216 §23a Abs 1 S 1 AufenthG. 2217 Vgl Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt §23a AufenthG Rn4. 2218 §23a Abs 2 S 2 und 3 AufenthG; vgl Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt §23a AufenthG Rn9. 2219 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn2. 2220 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn12. 2221 Die oberste Landesbehörde ist an das Härtefallersuchen nicht gebunden; vgl Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt §23a AufenthG Rn20. 2222 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn3. Kritisch hierzu Schönebroicher, Rechtsstaat auf Abwegen? – Die neue „Härtefallklausel“ des Ausländerrechts, ZAR 2004, 351 (355ff). 2223 Siehe Kapitel 4.A.III.2.b. 2224 §23a Abs 2 S 4 AufenthG. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 376 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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