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Erteilungsvoraussetzungen
§23a AufenthG erfasst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer*innen.2216
Handelt es sich bei diesen um besonders gelagerte Härtefälle, kann sich eine
Härtefallkommission, die auf Grundlage einer Rechtsverordnung der jewei-
ligen Landesregierung erlassen wurde,2217 mit dem Fall befassen. Der*die
Ausländer*in hat hierauf aber keinen Rechtsanspruch.2218
In der Folge ist ein spezielles „mehrstufiges Verfahren“2219 normiert,
wobei die Härtefallkommission nach der Selbstbefassung ein Härtefallersu-
chen (Empfehlung) an die oberste Landesbehörde richten kann. Dieses stellt
kein Abschiebehindernis dar und hat keine aufschiebende Wirkung.2220
Kommt die oberste Landesbehörde zum Ergebnis, dass ein Härtefall vorliegt,
erlässt sie eine Anordnung an die zuständige Ausländerbehörde, wonach
diese eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen hat.2221 Die Besonderheit des
Verfahrens bringen Maaßen/Kluth treffend auf den Punkt: „Das Härtefall-
verfahren ist ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitär ausgestal-
tetes gegenüber allen anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes extrale-
gales Entscheidungsverfahren“.2222 Dieser Aufenthaltstitel darf erteilt wer-
den, auch wenn dadurch von den im AufenthG festgelegten Erteilungs- und
Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel abgewichen
wird.2223
Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den
Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des*der Ausländers*in im Bun-
desgebiet rechtfertigen.2224 Hierunter können etwa „schwerste gesundheitli-
che Problematiken“, „extreme Sondersituationen“, „dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben“ oder „lange Aufenthaltszeiten“ fallen, wobei dies maßgeblich
a.
2216 §23a Abs 1 S 1 AufenthG.
2217 Vgl Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt §23a AufenthG Rn4.
2218 §23a Abs 2 S 2 und 3 AufenthG; vgl Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt
§23a AufenthG Rn9.
2219 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn2.
2220 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn12.
2221 Die oberste Landesbehörde ist an das Härtefallersuchen nicht gebunden; vgl
Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt §23a AufenthG Rn20.
2222 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §23a AufenthG Rn3. Kritisch hierzu
Schönebroicher, Rechtsstaat auf Abwegen? – Die neue „Härtefallklausel“ des
Ausländerrechts, ZAR 2004, 351 (355ff).
2223 Siehe Kapitel 4.A.III.2.b.
2224 §23a Abs 2 S 4 AufenthG.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik