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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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voraussetzung die Zusammenarbeit mit den Behörden normiert, wurde sie in dem Regularisierungszweck „sonstige staatliche Interessen“ eingeordnet. Die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus au- ßergewöhnlichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organi- sierte Netzwerke“ setzt die SanktionsRL in Spanien um.2271 Darüber hinaus ist noch eine dritte Aufenthaltsberechtigung im spani- schen Recht normiert, in concreto die „befristete Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten. Diese knüpft an Si- tuationen besonderer Vulnerabilität an, wie etwa Verbrechen gegen die Rechte von Arbeitnehmer*innen oder Verbrechen, deren Tatmotiv auf ras- sistischen, antisemitischen oder anderen diskriminierenden Gründen be- ruht. Problematisch ist bei dieser Aufenthaltsberechtigung, dass eine ab- schließende, gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden muss, wodurch der Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung stark eingeschränkt wird, da der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung mehrere Jahre dauern kann. Bevor die Voraussetzungen für die „befristete Aufenthaltsberechti- gung aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten vorliegen, wird daher häufig wohl eine „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund so- zialer Verwurzelung“ beantragt und erteilt werden können. In eine ähnliche Richtung geht die österreichische „Aufenthaltsberechti- gung besonderer Schutz“ für Opfer von Straftaten, die ebenfalls minimalis- tisch ausgestaltet ist. Sie legt lediglich fest, dass Opfer von Gewalt durch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts Schutz vor weiterer Gewalt erhalten sollen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind etwa Betroffene oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution oder Opfer von Gewalt in der Familie oder Zwangsehe bzw -partnerschaft er- fasst. Im Gegensatz zu den beiden spanischen Aufenthaltsberechtigungen für Menschenhandelsopfer bzw Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist kein komplexes Verfahren vorgesehen, das aus Opferperspektive ein schutzwürdiges Regime bietet. Darüber hinaus muss die Erteilung des Auf- enthaltsrechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vonnöten sein. Diese Voraussetzung schränkt den Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung sehr sein. Die „Auf- enthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird für die Dauer von einem Jahr erteilt und bietet je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen beschränkten oder unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. 2271 Siehe Kapitel 5.F.II. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 384 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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