Seite - 384 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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voraussetzung die Zusammenarbeit mit den Behörden normiert, wurde sie
in dem Regularisierungszweck „sonstige staatliche Interessen“
eingeordnet. Die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus au-
ßergewöhnlichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organi-
sierte Netzwerke“ setzt die SanktionsRL in Spanien um.2271
Darüber hinaus ist noch eine dritte Aufenthaltsberechtigung im spani-
schen Recht normiert, in concreto die „befristete Aufenthaltsberechtigung
aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten. Diese knüpft an Si-
tuationen besonderer Vulnerabilität an, wie etwa Verbrechen gegen die
Rechte von Arbeitnehmer*innen oder Verbrechen, deren Tatmotiv auf ras-
sistischen, antisemitischen oder anderen diskriminierenden Gründen be-
ruht. Problematisch ist bei dieser Aufenthaltsberechtigung, dass eine ab-
schließende, gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden muss, wodurch
der Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung stark eingeschränkt
wird, da der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung mehrere Jahre dauern
kann. Bevor die Voraussetzungen für die „befristete Aufenthaltsberechti-
gung aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten vorliegen, wird
daher häufig wohl eine „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund so-
zialer Verwurzelung“ beantragt und erteilt werden können.
In eine ähnliche Richtung geht die österreichische „Aufenthaltsberechti-
gung besonderer Schutz“ für Opfer von Straftaten, die ebenfalls minimalis-
tisch ausgestaltet ist. Sie legt lediglich fest, dass Opfer von Gewalt durch
die Erteilung eines Aufenthaltsrechts Schutz vor weiterer Gewalt erhalten
sollen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind etwa Betroffene oder
Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution oder
Opfer von Gewalt in der Familie oder Zwangsehe bzw -partnerschaft er-
fasst. Im Gegensatz zu den beiden spanischen Aufenthaltsberechtigungen
für Menschenhandelsopfer bzw Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist
kein komplexes Verfahren vorgesehen, das aus Opferperspektive ein
schutzwürdiges Regime bietet. Darüber hinaus muss die Erteilung des Auf-
enthaltsrechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich
strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche vonnöten sein. Diese Voraussetzung schränkt
den Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung sehr sein. Die „Auf-
enthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird für die Dauer von einem
Jahr erteilt und bietet je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen
beschränkten oder unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
2271 Siehe Kapitel 5.F.II.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik