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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Abschließend ist auf die deutsche „Aufenthaltserlaubnis zur Strafverfol- gung“ einzugehen. Diese kann an Opfer von Menschenhandel oder undo- kumentierter Beschäftigung („Schwarzarbeit“) erteilt werden, wobei jeweils die einschlägigen Strafbestimmungen zur Beurteilung dieser Frage relevant sind. Genau wie bei der österreichischen Regularisierung muss die Anwesenheit des Opfers für das Strafverfahren erforderlich sein und für sachgerecht erachtet werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist im Vergleich zu den beiden spanischen, die Menschenhandelsopfer oder Opfer von ge- schlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, schlechter bzw genauso schlecht ausgestaltet wie die österreichische „Aufenthaltsberechtigung be- sonderer Schutz“. Dies zeigt sich auch in der Praxis, da die deutsche „Auf- enthaltserlaubnis zur Strafverfolgung“ aufgrund der zu hohen Erteilungs- voraussetzungen bedeutungslos ist. Festzuhalten ist daher, dass alle drei Mitgliedstaaten ihren europarechtli- chen Vorgaben nachkommen und Regularisierungen für Menschenhan- delsopfer und Opfer im Zusammenhang mit ausbeuterischen Arbeitsbe- dingungen normieren. Gravierende Unterschiede haben sich in Bezug auf die Ausgestaltung des Schutzregimes gezeigt, wobei hier Spanien als Vor- zeigebeispiel zu nennen ist. Das dort festgelegte Regime zeichnet sich da- durch aus, dass es besonders opferfreundlich ist. Das deutsche und österrei- chische Recht mutet dahingegen sehr minimalistisch an und stellt neben den Opferinteressen vor allem den Strafrechtspflegezweck in den Mittel- punkt. Neben der Unterkategorie „Opferschutz“ besteht weiters noch die Un- terkategorie „sonstige Härtefälle“ innerhalb des Regularisierungszwecks „Vulnerabilität“. Diese Unterkategorie ist als autonom-national zu qualifi- zieren und lässt sich daher nur jeweils aus den nationalstaatlichen Rechts- ordnungen ableiten. Dementsprechend sind keine völker- oder europa- rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen bzw einzuhalten. Die „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ ist im deutschen Ausländer- recht die letzte Anlaufstelle für unerlaubt aufhältige Ausländer*innen, die kontextuell auch aus genau diesem Grund eingeführt wurde. Eine Antrag- stellung ist nicht möglich, vielmehr besteht ein „gerichtlich nicht über- prüfbares, rein humanitär ausgestaltetes gegenüber allen anderen Vor- schriften des Aufenthaltsgesetzes extralegales Entscheidungsverfahren“. Er- fasst werden demnach alle Arten von besonders dringlichen Einzelfallsi- tuationen. Die „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ ist als mögliches „Auffangbecken“ für anderweitig nicht zu erfassende Fälle ein zweckmäßi- ger Lösungsansatz, der aber mangels Möglichkeit der Antragsstellung und aufgrund des eigenständigen Verfahrens, bei dem die dem AufenthG zu- D. Vulnerabilität 385 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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