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nen.2289 Diese Erteilungsvoraussetzung unterstreicht laut Nieves Moreno Vida
die Unterordnung der spanischen Migrationspolitik unter die Ziele der
Arbeitsmarktpolitik.2290 Grundsätzlich ist ein einziger Arbeitsvertrag mit der
genannten Befristung vorzulegen, seit dem REDYLE ist es aber in bestimm-
ten Arbeitssektoren zulässig, die einjährige Befristung auch durch mehr als
einen Arbeitsvertrag zu erreichen.2291 Mehrere Arbeitsverträge können etwa
im Agrarsektor vorgelegt werden, der für die ausländische Bevölkerung in
Spanien eine der wichtigsten Einkommensquellen darstellt.2292
Die Befristung des Arbeitsvertrags auf ein Jahr bedeutet aber nicht, dass
die Auflösung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Ende des Ab-
laufs der Befristung zum automatischen Verlust der Aufenthaltsberechti-
gung und der Arbeitserlaubnis führt.2293 Zwar muss laut dem Gesetzes-
wortlaut eine durchgängige Beschäftigung während der ganzen Zeit der
Befristung gegeben sein. Da aber nicht einmal spanischen Arbeitneh-
mer*innen – mit befristeten Arbeitsverträgen – die durchgehende Beschäf-
tigung garantiert werden kann, kann dies für ausländische Arbeitneh-
mer*innen auch nicht gelten.2294 Jedenfalls möglich ist, dass der*die aus-
ländische Arbeitnehmer*in das Erlöschen der „befristeten Aufenthaltsbe-
rechtigung aufgrund sozialer Verwurzelung“ verhindert, wenn er*sie mit
einem anschließend erlangten Arbeitsvertrag weiter beschäftigt ist und
ihn*sie keine Schuld am Erlöschen des Arbeitsverhältnisses trifft.2295
2289 Dem Arbeitsvertrag wird in der Praxis eine Klausel beigefügt, in der der Be-
ginn des Arbeitsverhältnisses mit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
bedingt wird. Siehe zur Kontrolle des tatsächlichen Beginns der Erwerbstätig-
keit Kapitel 5.E.I.2.
2290 Vgl Nieves Moreno Vida in Monereo Pérez/Fernández Avilés/Triguero Martínez
624; in dem Sinne zur Königlichen Verordnung 2393/2004 Gómez Díaz in Ba-
lado Ruiz-Gallegos 887. AA Triguero Martínez, Migraciones 2014, 455, der da-
rauf hinweist, dass kein Arbeitsvertrag vorlegt werden muss, wenn ausreichend
finanzielle Mittel nachgewiesen werden.
2291 Art 124 Abs 2 litb REDYLE; vgl Carbajal García, Revista de Derecho Migrato-
rio y Extranjería 2012/29, 67, der die Einführung dieser Neuerung durch das
REDYLE begrüßt, da hiermit wesentlich mehr Flexibilität für die Antragstel-
ler*innen einhergeht.
2292 Vgl Iglesias Martínez, Estudios Empresariales 2015/2 Nr148, 3ff.
2293 Vgl Carbajal García, Revista de Derecho Migratorio y Extranjería 2012/29,
80-83 und Cerezo Mariscal, Revista de Derecho 2015, 680.
2294 In dem Sinne Nieves Moreno Vida in Monereo Pérez/Fernández Avilés/Trigue-
ro Martínez 624f und Carbajal García, Revista de Derecho Migratorio y Extran-
jería 2012/29, 81ff.
2295 Vgl Carbajal García, Revista de Derecho Migratorio y Extranjería 2012/29, 81f.
E. Erwerbstätigkeit und Ausbildung
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik