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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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eine angemessene Wohnung und über ausreichend finanzielle Mittel ver- fügt.2306 Die Stellungnahme der autonomen Region bzw des jeweiligen Rathauses ist für die Ausländerbehörde nicht verbindlich.2307 Wird jedoch die soziale Eingliederung in der Stellungnahme positiv bewertet, und trifft die zuständige Ausländerbehörde eine gegenteilige Meinung, trifft sie eine Begründungspflicht.2308 Alternativ zur sozialen Eingliederung müssen familiäre Beziehungen zu regulär aufhältigen Ausländer*innen dargelegt werden.2309 Unter den en- gen Familienbegriff fallen nur die Ehegatte*innen oder eingetragene Le- benspartner*innen und Verwandte ersten Grades (Kinder und Eltern).2310 Die familiären Beziehungen müssen mittels eines in Spanien anerkannten Dokuments nachgewiesen werden.2311 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die soziale Verwurze- lung durch den Erlass einer Anordnung zum Ausländerrecht an eine wei- tere Erteilungsvoraussetzung geknüpft werden könnte: die Prüfung der na- tionalen Arbeitsmarktsituation.2312 Das Einführen dieser Voraussetzung würde den Anwendungsbereich der sozialen Verwurzelung und ihre Effek- tivität in der Praxis äußerst einschränken.2313 Bisher wurde diese Vorausset- zung in keiner Anordnung zum Ausländerrecht eingeführt. Aufenthaltsrecht Die Aufenthaltsberechtigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.2314 Wei- ters wird auf die Ausführungen in Kapitel 5.C.IV.2. verwiesen. Um den tat- sächlichen Beginn der Erwerbstätigkeit überprüfen zu können, muss die betreffende Person innerhalb eines Monats ab positivem 2. 2306 Vgl Camas Roda, Trabajo decente 97f und Triguero Martínez, Migraciones 2014, 455. Insofern die ökonomischen Ressourcen aus selbstständiger Erwerbstätig- keit stammen, wird dies als positiver Faktor gewertet; siehe hierzu STSJ Castil- la y León 2957/2015, ECLI:ES:TSJCL:2015:2957. 2307 Vgl Belgrano Ledesma, Iuris 2010/151, 61. 2308 Vgl Instrucción DGI/SGRJ/3/2011, 6. 2309 Art 124 Abs 2 REDYLE. 2310 Vgl Triguero Martínez, Migraciones 2014, 453f. 2311 Art 128 Abs 2 litb REDYLE und vgl Instrucción del 22 de junio de 2005 de la Dirección General de Inmigración, 3. 2312 Art 124 Abs 4 REDYLE. 2313 Vgl Triguero Martínez, Migraciones 2014, 445f mwN. 2314 Art 130 Abs 1 REDYLE. E. Erwerbstätigkeit und Ausbildung 391 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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