Seite - 400 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufs-
ausbildung gehemmt wird. Die Ausreiseverpflichtung beginnt demnach erst
nach Lehrabschluss zu laufen. Die Bestimmung normiert sozusagen „einen
schlichten Aufschub“2384 der zwangsweisen Abschiebung, der aber anders als
die bisher bestehende Duldung konzipiert ist.2385 Erfasst werden von der
Regelung alle AsylwerberInnen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre
Lehre begonnen haben, und deren Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen wurde.2386 Kontextuell bedeutsam ist, dass – ähnlich wie in
Deutschland – wirtschaftliche Interessen ausschlaggebend für diese Novelle
waren.2387 Unklar bleibt aber, welche dauerhafte Lösung die österreichische
Gesetzgebung für diese Personengruppe findet, da es sich hierbei nur um
eine Übergangslösung handelt.2388
Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.2389 Wie
sich aus der Natur der Aufenthaltserlaubnis ergibt, berechtigt sie während
dieser Zeit zur Beschäftigung. Erst nach der zweijährigen Aufenthaltsdauer
geht mit ihr ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang einher, insofern wäh-
rend des gesamten Zeitraums eine der Qualifikation entsprechende Beschäf-
2.
2384 NN, Keine Abschiebung: Asylwerber können Lehre abschließen, diepres-
se.com v11.12.2019, https://www.diepresse.com/5736996/keine-abschiebung-as
ylwerber-konnen-lehre-abschliessen (11.12.2019). Siehe auch §125 Abs 31
bis 34 FPG idF BGBlI 110/2019.
2385 Siehe Kapitel 5.A.I.3.
2386 10267/BR 27. GP und NN, AsylwerberInnen in Lehre: Vier-Fraktionen-Eini-
gung im Nationalrat, Parlamentskorrespondenz Nr1183 v11.12.2019, https://
www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK1183/#XXVII_A_00087
(12.12.2019). Ausgeschlossen werden außerdem jene, die straffällig geworden
sind, und jene, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität ge-
täuscht haben; §55a Abs 2 FPG idF BGBlI 110/2019.
2387 NN, Asylwerbende in Lehre: Einigung im Budgetausschuss, Parlamentskorre-
spondenz Nr1156 v3.12.2019, https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_
2019/PK1156/index.shtml (12.12.2019).
2388 Gem §126 Abs 23 FPG idF BGBlI 110/2019 tritt die Regelung nach Ablauf
von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Novelle tritt am
28.12.2019 in Kraft. Siehe auch Konrad, Modernes Bleiberecht: Wir brauchen
sehr schnell eine Lösung, diepresse.com v7.12.2019, https://www.diepresse.co
m/5734477/modernes-bleiberecht-wir-brauchen-sehr-schnell-eine-losung
(12.12.2019).
2389 §18a Abs 1a AufenthG.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik