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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufs- ausbildung gehemmt wird. Die Ausreiseverpflichtung beginnt demnach erst nach Lehrabschluss zu laufen. Die Bestimmung normiert sozusagen „einen schlichten Aufschub“2384 der zwangsweisen Abschiebung, der aber anders als die bisher bestehende Duldung konzipiert ist.2385 Erfasst werden von der Regelung alle AsylwerberInnen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Lehre begonnen haben, und deren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.2386 Kontextuell bedeutsam ist, dass – ähnlich wie in Deutschland – wirtschaftliche Interessen ausschlaggebend für diese Novelle waren.2387 Unklar bleibt aber, welche dauerhafte Lösung die österreichische Gesetzgebung für diese Personengruppe findet, da es sich hierbei nur um eine Übergangslösung handelt.2388 Aufenthaltsrecht Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.2389 Wie sich aus der Natur der Aufenthaltserlaubnis ergibt, berechtigt sie während dieser Zeit zur Beschäftigung. Erst nach der zweijährigen Aufenthaltsdauer geht mit ihr ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang einher, insofern wäh- rend des gesamten Zeitraums eine der Qualifikation entsprechende Beschäf- 2. 2384 NN, Keine Abschiebung: Asylwerber können Lehre abschließen, diepres- se.com v11.12.2019, https://www.diepresse.com/5736996/keine-abschiebung-as ylwerber-konnen-lehre-abschliessen (11.12.2019). Siehe auch §125 Abs 31 bis 34 FPG idF BGBlI 110/2019. 2385 Siehe Kapitel 5.A.I.3. 2386 10267/BR 27. GP und NN, AsylwerberInnen in Lehre: Vier-Fraktionen-Eini- gung im Nationalrat, Parlamentskorrespondenz Nr1183 v11.12.2019, https:// www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK1183/#XXVII_A_00087 (12.12.2019). Ausgeschlossen werden außerdem jene, die straffällig geworden sind, und jene, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität ge- täuscht haben; §55a Abs 2 FPG idF BGBlI 110/2019. 2387 NN, Asylwerbende in Lehre: Einigung im Budgetausschuss, Parlamentskorre- spondenz Nr1156 v3.12.2019, https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_ 2019/PK1156/index.shtml (12.12.2019). 2388 Gem §126 Abs 23 FPG idF BGBlI 110/2019 tritt die Regelung nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Novelle tritt am 28.12.2019 in Kraft. Siehe auch Konrad, Modernes Bleiberecht: Wir brauchen sehr schnell eine Lösung, diepresse.com v7.12.2019, https://www.diepresse.co m/5734477/modernes-bleiberecht-wir-brauchen-sehr-schnell-eine-losung (12.12.2019). 2389 §18a Abs 1a AufenthG. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 400 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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