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tung mehrerer Personen und Zerschlagung diverser Laboratorien beigetra-
gen, wodurch die Voraussetzung der „Zusammenarbeit“ mit öffentlichen
Verwaltungsbehörden erfüllt gewesen wäre.2398 Unklar bleibt aber, wieso
dieser Sachverhalt, in concreto die Zerschlagung eines Drogennetzwerks,
nicht unter die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außer-
gewöhnlichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organisierte
Netzwerke“ subsumiert wurde.2399
Weiters wäre es möglich eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund der
„Zusammenarbeit“ oder „nationalen Sicherheit“ oder aus „öffentlichem
Interesse“ zu erhalten, wenn einer der aufgezählten Gründe die Erteilung
rechtfertigt. Bei den beiden Tatbestandselementen „nationale Sicherheit“
und „öffentliches Interesse“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe,
deren Bedeutungsgehalt sich weder aus der einschlägigen Literatur2400 noch
aus der Judikatur2401 ermitteln lässt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass bei allen drei Tatbeständen
nicht klar ist, welche Sachverhaltskonstellationen tatsächlich zur Gewäh-
rung eines Aufenthaltsrechts führen, weshalb eine diesbezügliche gesetzli-
che Klarstellung wünschenswert wäre.2402
Aufenthaltsrecht
Die Aufenthaltsberechtigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.2403 Art 128
Abs 5 REDYLE legt fest, welche Behörde für das Erteilen der Aufenthaltsbe-
rechtigung zuständig ist.2404 Ist der Tatbestand der Zusammenarbeit mit
polizeilichen, steuerlichen oder richterlichen Verwaltungsbehörden erfüllt
oder handelt es sich um Fälle von nationaler Sicherheit ist das Staatssekre-
tärsamt für nationale Sicherheit zuständig. Den Anträgen ist jeweils eine
Stellungnahme der Direktion der Sicherheitsbehörden („Jefatura de las
Fuerzas y Cuerpos de Seguridad“) bzw der steuerlichen oder judiziellen
Verwaltungsbehörde, die das jeweilige Verfahren im Hinblick auf die Zu-
2.
2398 Siehe zum Begriff „Zusammenarbeit“ auch Kapitel 5.F.II.
2399 Siehe Kapitel 5.F.II.
2400 Vgl nur etwa García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira
298f oder Fernández Collados in Palomar Olmeda 413f.
2401 Vgl etwa STS 5515/2016, ECLI:ES:TS:2016:5515 und STSJ Castilla-La Mancha
225/2016, ECLI:ES:TSJCLM:2016:225.
2402 Siehe für eine ähnliche Analyse auch Kapitel 5.F.II.1.
2403 Art 130 Abs 1 REDYLE.
2404 Vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 300.
F. Sonstige staatliche Interessen
405
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik