Seite - 425 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Erste Harmonisierungsphase
Zweckmäßig wäre es, in einer ersten Harmonisierungsphase die völker-
und europarechtlichen Mindeststandards auf der Grundlage des von mir
vorgenommenen Rechtsvergleichs zu erfassen und zu definieren. Im Ein-
zelnen sind das Art 3 und 8 EMRK auf völkerrechtlicher Ebene. Auf euro-
parechtlicher Ebene sind die RückführungsRL, die Menschenhandelsop-
ferRL und die SanktionsRL sowie die GRC zu berücksichtigen. Hierbei
muss gleichfalls die relevante EuGH- und EGMR-Rspr miteinbezogen wer-
den.
Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die erste Phase Mindesterteilungs-
voraussetzungen für all jene Regularisierungen festgelegt werden sollten,
die von völker- oder europarechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden
und daher unter die Regularisierungszwecke 1 bis 4 fallen.2501 Ein Rechts-
anspruch auf Regularisierung sollte für all jene Fälle festgelegt werden, in
denen – im Einklang mit der vorliegenden Arbeit – eine Regularisierungs-
pflicht besteht.2502 Eine solche lässt sich unter anderem aus Art 3 und 8
EMRK bzw der RückführungsRL ableiten. Durch diesen Harmonisie-
rungsschritt könnte die EU irreguläre Einwanderung wirksamer „bekämp-
fen“ und zur Reduzierung der Anzahl irregulär aufhältiger Migrant*innen
beitragen. Als Vorlage für die klar festzulegenden Mindesterteilungsvor-
aussetzungen sollten die höherrangigen Normen selbst dienen, um die
derzeit bestehende mitgliedstaatliche Praxis, die oftmals über die höher-
rangigen Verpflichtungen hinausgeht, nicht zu schwächen.2503
Diese Herangehensweise würde die Menschenrechte bzw die dementspre-
chenden europarechtlichen Rechtsakte in den Mittelpunkt der Regularisie-
rungsRL stellen. Die RL würde durch die „Fundierung in den universellen
Menschenrechten […] eine kosmopolitische Grundlage“2504 haben. In diese
Richtung geht auch eine Arbeit von Schmid-Drüner, die bereits 2007 eine
RL „zum Schutz elementarer Grundrechte illegal aufhältiger Drittstaatsan-
gehöriger“2505 gefordert hat. Die von Schmid-Drüner vorgeschlagene
RL „sollte den sog. ‚Illegalen‘ u.a. die Achtung ihrer Menschenwürde, ihres
Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Gesundheitsschutz und auf
I.
2501 Siehe Kapitel 2.B.III.1.-3.
2502 Siehe Kapitel 3.B.II. und weiters auch Kapitel 2.B.III.2.
2503 Vgl Bausager/Møller/Ardittis, Studie v11.3.2013, 84.
2504 So Bast, Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR
2018, 41 (46) in Bezug auf den subsidiären Schutz.
2505 Schmid-Drüner, Einwanderungsrecht 477.
B. Grundkonzeption – ganzheitlicher Ansatz
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik