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Beispielsweise wurden in der REGINE-Studie Regularisierungen in Re-
gularisierungs-Programme und -Mechanismen unterteilt. Doch ist die
Gliederung in solche Abschnitte von einem rechtlichen Standpunkt un-
zweckmäßig, weil es hier länderübergreifend zu wenige Unterschiede gibt
und so kaum ein wissenschaftlicher Mehrwert erreicht werden kann. Da-
rüber hinaus ist das kategorisierende Merkmal nicht ausreichend auf die in
der vorliegenden Arbeit verwendete Regularisierungsdefinition abge-
stimmt. Weiters sticht eine rechtswissenschaftliche Studie von 2000 durch
ihre eigens geschaffene Typologie hervor. Diese kann jedoch nicht heran-
gezogen werden, da sie keine allgemeingültige und operationalisierbare
Kategorisierung für den angestrebten Rechtsvergleich ermöglicht.
Ich habe mich schlussendlich für eine Kategorisierung anhand des „Re-
gularisierungszwecks“ entschieden. Der Begriff leitet sich von „Aufent-
haltszweck“ ab, der den „für die Erteilung maßgeblichen Rechtsgrund“
umschreibt. Für die vorliegende Arbeit ist der Begriff „Regularisierungs-
zweck“ im Vergleich zu „Aufenthaltszweck“ präziser und besser geeignet,
da dadurch nicht alle aufenthaltsrechts-begründenden Entscheidungen er-
fasst werden, sondern nur jene, die unter den Regularisierungsbegriff fal-
len. Abgesehen davon sind die beiden Begriffe aber ident. Da die Regulari-
sierungsdefinition um die individuelle Entscheidung, mit der das Aufent-
haltsrecht einhergeht, konstruiert ist, erscheint die Anknüpfung an die
Zweckgebundenheit somit der leistungsfähigste Anknüpfungspunkt für
den Rechtsvergleich zu sein.
Methodisch wurden die für Regularisierungen relevanten Regularisie-
rungszwecke sodann aus den drei einschlägigen Rechtsquellenebenen her-
ausgearbeitet (Völker-, Europa- und autonom-nationales Recht): „Nicht-
rückführbarkeit“, „soziale Bindungen“, „Familieneinheit“, „Vulnerabili-
tät“, „Erwerbstätigkeit und Ausbildung“ und „sonstige staatliche Interes-
sen“.
Wie sich aus Tabelle 2 ergibt, wurden die Regularisierungszwecke in
zwei Kategorien eingeteilt, je nachdem ob sie völker- und/oder unions-
rechtliche Bezüge haben bzw ob sie nur im autonom-nationalen Recht ver-
ankert sind. Die Regularisierungszwecke 1 bis 4 sind völker- bzw europa-
rechtlich geprägt. Diese können zwei unterschiedliche Folgen für die Mit-
gliedstaaten auslösen: Einerseits ist es möglich, dass die völker- bzw euro-
parechtlichen Bestimmungen ein rechtliches Abschiebehindernis darstel-
len und dadurch einen besonderen Ausweisungsschutz gewährleisten.
Nichtsdestotrotz sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet,
ein Aufenthaltsrecht zu erteilen. Die Entscheidung den Aufenthalt von
diesen Personen zu genehmigen liegt somit noch im Ermessen der Mit-
B. Die konzeptionelle Erfassung von Regularisierungen (Kapitel 2)
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik