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im Besitz einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist, wer-
den nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. Deshalb führt die seit
21.8.2019 in Kraft getretene Gesetzeslage für derart Geduldete zu einer gra-
vierenden Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Perspektiven, ins-
besondere in Bezug auf die Erlangung der noch näher zu erläuternden
Aufenthaltserlaubnisse gem §§25a und 25b AufenthG. Darüber hinaus
fällt bei genauerer Betrachtung auf, dass die ebenfalls noch näher darzu-
stellende „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn
die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“,
nicht erteilt werden kann, insofern die Ausreise aufgrund der Handlungen
des*r Ausländers*in nicht vollstreckt werden konnte. Dementsprechend
wird das Problem der Selbstverschuldung nur auf eine andere Ebene verla-
gert. Die deutsche Lösung scheint gegenüber der österreichischen aber im-
mer noch die zweckmäßigere zu sein, auch wenn es durch das „Geordnete-
Rückkehr-Gesetz“ zu Verschlechterungen gekommen ist. Die Betroffenen
verfügen zumindest über einen rechtlich gesicherten Status und je nach
Duldungsgrund über Zugang zu Sozialleistungen und einen eingeschränk-
ten Arbeitsmarktzugang. Der deutsche Lösungsansatz birgt aber eine ande-
re Problematik in sich. Da die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in diesen
Fällen nicht möglich ist, bleiben viele Ausländer*innen über Jahre hinweg
in der Duldung „stecken“. Dieses Phänomen wird mit dem Begriff „Ket-
tenduldungen“ umschrieben.
Im Hinblick auf die rechtlichen Abschiebehindernisse, in concreto Art 3
EMRK, zeigt sich, dass Ausländer*innen bzw Fremde sowohl in Deutsch-
land als auch in Österreich eine Duldung erhalten können. Gemessen an
der hier vertretenen Meinung, dass in solchen Fällen eine Regularisie-
rungspflicht besteht, müssten diese Personen aber sogleich ein Aufent-
haltsrecht erhalten. Dieser Anforderung entspricht weder die deutsche
noch die österreichische Duldung. Vertritt man die gegenteilige Meinung,
dass bei einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zwar
ein besonderer Ausweisungsschutz besteht, aber keine Regularisierungs-
pflicht, dann bildet die Duldung eine leistungsfähige Regelung, insofern
danach tatsächlich eine Aufenthaltsberechtigung erlangt werden kann. In
Spanien werden die betroffenen Ausländer*innen entweder de facto gedul-
det oder sie können eine „befristete Aufenthaltsberechtigung aus humani-
tären Gründen“ wegen der Unmöglichkeit sich ins Herkunftsland zu bege-
ben, um ein Visa zu beantragen, erlangen. Aufgrund der sehr offenen Tat-
bestandsformulierungen scheint diese Aufenthaltsberechtigung aber in der
Praxis nicht sehr viele Fälle abzudecken und zu einer großen Rechtsunsi-
cherheit beizutragen. Die spanische Rechtslage ist damit in den Sachver-
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik