Seite - 447 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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haltskonstellationen, in denen die Personen nur de facto geduldet werden,
wohl kaum mit den Anforderungen von Art 3 EMRK vereinbar, da der
Status derart prekär und unsicher ist. Bezieht man die Erlangung der be-
fristeten Aufenthaltsberechtigung mit ein, könnte man unter Umständen
zu dem Schluss kommen, dass der nach Art 3 EMRK verlangte Auswei-
sungsschutz erfüllt ist. Darüber hinaus wird auch der in der vorliegenden
Arbeit vertretenen Ansicht nachgekommen, wonach in diesen Fällen eine
Regularisierungspflicht besteht.
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Schaffung eines eigenen
Rechtsinstituts eine effektive Lösung darstellt, um irregulär aufhältige Mi-
grant*innen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Abschiebehindernissen
nicht abgeschoben werden können, nicht in einem Schwebezustand ver-
harren zu lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Erteilung einer
einjährigen Duldung – wie im österreichischen Recht – eine zweckmäßige
Herangehensweise. In Deutschland und Österreich bestehen aus der Dul-
dung heraus unterschiedliche Regularisierungsperspektiven, die dem
Grunde nach im Einklang mit der Regularisierungspflicht bei dauerhafter
Nichtrückführbarkeit bzw bei drohender Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots stehen.
Neben der Duldung wurden in den drei Mitgliedstaaten insgesamt drei
Regularisierungen analysiert, die die Erlangung eines Aufenthaltsrechts
aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse ermögli-
chen. Das deutsche Recht normiert eine „Aufenthaltserlaubnis für ziel-
staatsbezogene Abschiebungsverbote“, die bspw Sachverhaltskonstellatio-
nen erfasst, in denen der subsidiäre Schutz widerrufen wurde oder die Per-
son überhaupt vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist. Die „Aufent-
haltserlaubnis für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“ bietet darüber
hinaus jenen Ausländer*innen die Möglichkeit der Erlangung eines Auf-
enthaltsrechts, wenn diese an einer im Zielstaat nicht behandelbaren
Krankheit leiden. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt, inso-
fern ein „zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot“ förmlich festgestellt
wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist praktisch relevant, da
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausländer*innen nur geduldet
werden. Die „Aufenthaltserlaubnis für zielstaatsbezogene Abschiebungs-
verbote“ lässt sich unter anderem aus Art 3 EMRK ableiten und bietet in
diesen Fällen einen Ausweisungsschutz in der Form der Erlangung eines
Aufenthaltsrechts. Dies ist dem Grunde nach im Einklang mit dem Prü-
fungsmaßstab. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist die Person aber
nur zu dulden, weshalb in diesen Fällen der in der vorliegenden Arbeit
E. Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen nach dem Regularisierungszweck
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik