Seite - 450 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Ausländer*innen erteilt wird als die „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger
Integration“. Dies lässt sich wohl durch die – verhältnismäßig betrachtet –
einfacheren Erteilungsvoraussetzungen erklären.
Darüber hinaus weisen beide Aufenthaltserlaubnisse eine Besonderheit
auf, da sie abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige normie-
ren. So können der personensorgeberechtigte Elternteil oder die minder-
jährigen Geschwister eines*r gut integrierten Jugendlichen ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht erwerben, insofern sie mit dem*r Stammberechtigten in
familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dadurch wird dem Schutz der fami-
liären Gemeinschaft im Sinne des Art 6 und Art 8 EMRK zwar Rechnung
getragen, jedoch wäre es zweckmäßiger, dass den Familienangehörigen ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt wird und dieses vereinfacht ge-
sprochen nicht von dem*r Stammberechtigten „abhängig“ ist.
Der österreichische „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ ist
das dritte und letzte Aufenthaltsrecht innerhalb des Regularisierungs-
zwecks „soziale Bindungen“. Im Gegensatz zu den beiden deutschen Auf-
enthaltserlaubnissen ist der österreichische Aufenthaltstitel von der Struk-
tur komplett anders aufgebaut und orientiert sich stark an der Rspr des
EGMR zu Art 8 EMRK. Dementsprechend ist ein Kriterienkatalog auf ein-
fachgesetzlicher Ebene normiert, nach dem eine Interessensabwägung zwi-
schen den privaten (bzw familiären) Interessen des*r Fremden am Ver-
bleib in Österreich und den Interessen Österreichs an der Außerlandes-
bringung vorzunehmen ist. Insgesamt bezieht sich das österreichische
„Bleiberecht“ deshalb auf eine schon eingetretene Verwurzelung. Im Ver-
gleich zu den deutschen Aufenthaltserlaubnissen scheint die österrei-
chische Variante „flexibler“ zu sein, jedoch ist es dadurch insgesamt auch
schwieriger zu „wissen“ in welchen Fällen ein Aufenthaltsrecht gewährt
wird. Aus Perspektive der Rechtssicherheit scheinen deshalb klar festgeleg-
te Erteilungsvoraussetzungen vorzugswürdig zu sein, die jedoch den Nach-
teil haben, dass sie in der Regel nicht alle Gründe, die für bzw gegen den
Verbleib des* Fremden sprechen, berücksichtigen.
Festzuhalten ist daher, dass sowohl Deutschland als auch Österreich
dem Grunde nach dem Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK (Privatleben)
gerecht werden. Im spanischen Recht ist keine Aufenthaltsberechtigung
innerhalb des Regularisierungszwecks „soziale Bindungen“ zu finden. Auf
den ersten Blick könnte man daher meinen, dass Spanien seiner völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bei genauerer Betrachtung
zeigt sich jedoch, dass der Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK von ande-
ren Aufenthaltsberechtigungen abgedeckt wird, wobei hierbei vor allem
die „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund sozialer Verwurzelung“
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik