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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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dem Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK vereinbar, da es die vom EGMR geforderte Interessensabwägung auf einfachgesetzlicher Ebene kodifiziert hat. Die deutsche „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“, zielt vor allem auf „inlandsbezogene Abschiebehindernisse“ ab, wobei Art 8 EMRK und der damit einhergehenden Abwägung zwischen priva- ten/familiären Interessen und öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbe- endigung ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird. Folglich erfüllt das deutsche Recht grundsätzlich seine nach Art 8 EMRK bestehende Ver- pflichtung, Ausländer*innen bei einem bestehenden Privat- und/oder Fa- milienleben einen besonderen Ausweisungsschutz zu garantieren. Gleich- zeitig ist die Aufenthaltserlaubnis auch von Art 3 EMRK geprägt, da Sach- verhaltskonstellationen, die unter diese Bestimmung fallen, ebenso erfasst werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltser- laubnis in der Praxis, wie bereits in Kapitel 5.A.III. ausgeführt, beim Beste- hen von tatsächlichen Abschiebehindernissen äußerst schwierig zu erlan- gen ist (Stichwort „Kettenduldungen“), da die selbstverschuldete Verhin- derung der Ausreise einen Versagungsgrund darstellt. Die Aufenthaltser- laubnis wird antragsweise erteilt. Kontextuell bedeutsam ist, dass sie auch im Asylverfahren – nach dem Asylberechtigtenstatus, Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus – geprüft wird. Dem deutschen Recht ist es eigen, dass in offener Weise formuliert ist, dass die Aufenthaltserlaubnis „für längstens drei Jahre“ erteilt werden kann, unter Umständen aber „für längstens sechs Monate“, solange sich die Ausländer*innen „noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten“ haben. Insgesamt stellt die „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichti- ge, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmög- lich ist“, die quantitativ wichtigste Regularisierung im deutschen Recht dar. Die spanische „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund familiärer Verwurzelung“ ist als Umsetzung von Art 8 EMRK zu verstehen. Sie nor- miert aber im Gegensatz zum österreichischen „Aufenthaltstitel aus Grün- den des Art 8 EMRK“ oder zur deutschen „Aufenthaltserlaubnis für voll- ziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsäch- lichen Gründen unmöglich ist“, keine Interessensabwägung, sondern zwei konkrete Sachverhaltskonstellationen. Die für die vorliegende Arbeit rele- vante zielt auf Kinder ab, deren Vater oder Mutter ursprünglich spani- sche*r Staatsbürger*in war. Da der Familienangehörigenbegriff sehr eng ist, sind nicht alle Fälle des von Art 8 EMRK umfassten Schutzbereiches er- Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse 452 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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