Seite - 452 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Bild der Seite - 452 -
Text der Seite - 452 -
dem Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK vereinbar, da es die vom EGMR
geforderte Interessensabwägung auf einfachgesetzlicher Ebene kodifiziert
hat.
Die deutsche „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige,
wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist“, zielt vor allem auf „inlandsbezogene Abschiebehindernisse“ ab, wobei
Art 8 EMRK und der damit einhergehenden Abwägung zwischen priva-
ten/familiären Interessen und öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbe-
endigung ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird. Folglich erfüllt das
deutsche Recht grundsätzlich seine nach Art 8 EMRK bestehende Ver-
pflichtung, Ausländer*innen bei einem bestehenden Privat- und/oder Fa-
milienleben einen besonderen Ausweisungsschutz zu garantieren. Gleich-
zeitig ist die Aufenthaltserlaubnis auch von Art 3 EMRK geprägt, da Sach-
verhaltskonstellationen, die unter diese Bestimmung fallen, ebenso erfasst
werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltser-
laubnis in der Praxis, wie bereits in Kapitel 5.A.III. ausgeführt, beim Beste-
hen von tatsächlichen Abschiebehindernissen äußerst schwierig zu erlan-
gen ist (Stichwort „Kettenduldungen“), da die selbstverschuldete Verhin-
derung der Ausreise einen Versagungsgrund darstellt. Die Aufenthaltser-
laubnis wird antragsweise erteilt. Kontextuell bedeutsam ist, dass sie auch
im Asylverfahren – nach dem Asylberechtigtenstatus, Flüchtlingsstatus
und subsidiären Schutzstatus – geprüft wird. Dem deutschen Recht ist es
eigen, dass in offener Weise formuliert ist, dass die Aufenthaltserlaubnis
„für längstens drei Jahre“ erteilt werden kann, unter Umständen aber „für
längstens sechs Monate“, solange sich die Ausländer*innen „noch nicht
mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten“ haben.
Insgesamt stellt die „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichti-
ge, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmög-
lich ist“, die quantitativ wichtigste Regularisierung im deutschen Recht
dar.
Die spanische „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund familiärer
Verwurzelung“ ist als Umsetzung von Art 8 EMRK zu verstehen. Sie nor-
miert aber im Gegensatz zum österreichischen „Aufenthaltstitel aus Grün-
den des Art 8 EMRK“ oder zur deutschen „Aufenthaltserlaubnis für voll-
ziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen unmöglich ist“, keine Interessensabwägung, sondern zwei
konkrete Sachverhaltskonstellationen. Die für die vorliegende Arbeit rele-
vante zielt auf Kinder ab, deren Vater oder Mutter ursprünglich spani-
sche*r Staatsbürger*in war. Da der Familienangehörigenbegriff sehr eng
ist, sind nicht alle Fälle des von Art 8 EMRK umfassten Schutzbereiches er-
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
452
https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik