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chische Recht mutet dahingegen sehr minimalistisch an und stellt neben
den Opferinteressen vor allem den Strafrechtspflegezweck in den Mittel-
punkt.
Neben der Unterkategorie „Opferschutz“ besteht weiters noch die Un-
terkategorie „sonstige Härtefälle“ innerhalb des Regularisierungszwecks
„Vulnerabilität“. Diese Unterkategorie ist als autonom-national zu qualifi-
zieren und lässt sich daher nur jeweils aus den nationalstaatlichen Rechts-
ordnungen ableiten. Dementsprechend sind keine völker- oder europa-
rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen bzw einzuhalten.
Die „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ ist im deutschen Ausländer-
recht die letzte Anlaufstelle für unerlaubt aufhältige Ausländer*innen, die
kontextuell auch aus genau diesem Grund eingeführt wurde. Eine Antrag-
stellung ist nicht möglich, vielmehr besteht ein „gerichtlich nicht über-
prüfbares, rein humanitär ausgestaltetes gegenüber allen anderen Vor-
schriften des Aufenthaltsgesetzes extralegales Entscheidungsverfahren“. Er-
fasst werden demnach alle Arten von besonders dringlichen Einzelfallsi-
tuationen. Die „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ ist als mögliches
„Auffangbecken“ für anderweitig nicht zu erfassende Fälle ein zweckmäßi-
ger Lösungsansatz, der aber mangels Möglichkeit der Antragsstellung und
aufgrund des eigenständigen Verfahrens, bei dem die dem AufenthG zu-
grundeliegenden Grundsätze nicht zu beachten sind, aus individualrechtli-
cher Perspektive zu kritisieren ist.
Der österreichische „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungs-
würdigen Fällen“ ist als kontextuelle Eigenheit des österreichischen Frem-
denrechts zu qualifizieren. Der Aufenthaltstitel wurde erlassen, um Fälle
überlanger Asylverfahren, die zu keiner Statusgewährung führen, eine Re-
gularisierungsperspektive einzuräumen. Grundsätzlich werden jene recht-
mäßig und unrechtmäßig aufhältige Fremde adressiert, die die Schwelle
des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht erreichen.
Die Statistiken unterstreichen, dass die Regularisierung praktisch nicht
sehr bedeutsam ist, da die Erteilungsvoraussetzungen sehr hoch angesetzt
sind. Neben dem fünfjährigen Aufenthalt wird nämlich unter anderem die
Selbsterhaltungsfähigkeit gefordert. Dieses Kriterium ist mangels bestehen-
den Arbeitsmarktzugangs kaum zu erfüllen.
Die spanische „befristete Aufenthaltsberechtigung aus humanitären
Gründen“ wegen plötzlich auftretender schwerer Krankheit ist als auto-
nom-national zu qualifizieren, aufgrund der nunmehr geltenden EGMR-
Rspr ist sie aber mittlerweile wohl auch als Ausprägung von Art 3 EMRK
zu verstehen. Die Voraussetzung, dass Erwachsene das plötzliche Auftreten
der Krankheit nachweisen müssen, scheint nicht mit den völkerrechtli-
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik