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„Duldungsgesetz“ fortgesetzt, da überdies eine „Beschäftigungsduldung“
geschaffen wird. Österreich hat den entgegengesetzten Weg wählt, da für
abgewiesene Asylwerber*innen die begonnene Lehre ex lege endet und
diese folglich abgeschoben werden können. Nach weiteren intensiven poli-
tischen Debatten wurde aber im Dezember 2019, also nach Abschluss der
vorliegenden Arbeit, im Nationalrat eine Novelle des FPG beschlossen.
Diese legt in §55a FPG idF BGBlI 110/2019 fest, dass die Frist für die frei-
willige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsaus-
bildung gehemmt wird. Die Ausreiseverpflichtung beginnt demnach erst
nach Lehrabschluss zu laufen. Kontextuell bedeutsam ist, dass – ähnlich
wie in Deutschland – wirtschaftliche Interessen ausschlaggebend für diese
Novelle waren. Unklar bleibt aber, welche dauerhafte Lösung die österrei-
chische Gesetzgebung für diese Personengruppe findet, da es sich hierbei
nur um eine Übergangslösung handelt.
Schließlich ist auf einen weiteren Befund der Untersuchung einzuge-
hen. Im Regularisierungszweck „Erwerbstätigkeit und Ausbildung“ ist kei-
ne österreichische Regularisierung zu finden, weshalb sich die Frage nach
einem funktionalen Äquivalent stellt. Die österreichische Gesetzgebung
scheint bewusst darauf verzichtet zu haben, Regularisierungen für jene Fäl-
le zu schaffen, die im weiteren Sinne an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbil-
dung/Lehre anknüpfen. Angedeutet wurde dies bereits im Absatz zuvor,
da ja nicht einmal rechtskräftig abgewiesene Asylwerber*innen ihre Lehre
fortsetzen können. Dies unterstreicht, ein weiteres Ergebnis der Analyse,
auf das ich im Resümee noch weiter eingehen werde. Österreich hat im
Vergleich zu Deutschland und Spanien die restriktivste Rechtslage in Be-
zug auf Regularisierungen.
Der Regularisierungszweck „sonstige staatliche Interessen“ ist eine auto-
nom-nationale Regularisierungskategorie, die sich nur aus den national-
staatlichen Rechtsordnungen ableiten lässt. Folglich sind grundsätzlich
keine höherrangigen Rechtsnormen zu beachten und die Aufenthaltsbe-
rechtigungen gehen über diese hinaus.
Im Rechtsvergleich hat sich gezeigt, dass nur zwei spanische Aufent-
haltsberechtigungen in diesen Regularisierungszweck eingeordnet werden
konnten. Die beiden Regularisierungen räumen bestimmten öffentlichen
Behörden die Möglichkeit ein, Ausländer*innen, die mit den Behörden zu-
sammenarbeiten, eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Obwohl nicht
ausdrücklich gesetzlich festgelegt, kann unter „Zusammenarbeit“ wohl die
Anzeige bestimmter strafbarer Handlungen, das Beisteuern unerlässlicher
Angaben oder das Aussagen von relevanten Angaben verstanden werden.
Darüber hinaus ist es auch möglich, dass die Aufenthaltsberechtigung auf-
E. Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen nach dem Regularisierungszweck
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik