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grund der nationalen Sicherheit oder aus öffentlichem Interesse erteilt
wird, wobei sich weder aus der Literatur noch aus der Judikatur ermitteln
lässt, was darunter zu verstehen ist.
Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Ausprägung der Verfahrens-
bestimmungen. Die „befristete Aufenthaltsberechtigung aus außergewöhn-
lichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit mit den öffentlichen Be-
hörden, der nationalen Sicherheit oder aus öffentlichem Interesse“ wird
nur für ein Jahr erteilt und entspricht im Wesentlichen dem für „Aufent-
haltsberechtigungen aus außergewöhnlichen Gründen“ festgelegten Ver-
fahren.
Die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außergewöhnli-
chen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organisierte Netzwer-
ke“ hingegen ist sowohl verfahrensrechtlich als auch betreffend das Schutz-
regime vollkommen anders ausgestaltet. Sie entspricht im Wesentlichen
den bereits dargestellten Aufenthaltsberechtigungen für Menschenhandels-
opfer und Opfer für ausländische Frauen. Die fast idente Ausgestaltung
lässt sich dadurch erklären, dass die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeits-
erlaubnis aus außergewöhnlichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit
gegen organisierte Netzwerke“ unter anderem der Umsetzung von Art 13
Abs 4 SanktionsRL dient. So können auch Opfer oder anderweitig Geschä-
digte der Straftat „Arbeitsausbeutung“ diese beantragen. Im Gegensatz zur
Aufenthaltsberechtigung, die Menschenhandelsopfer erteilt werden kann,
ist bei der hier besprochenen die „Zusammenarbeit“ eine wesentliche Tat-
bestandsvoraussetzung. Wie bereits dargelegt, ist auch bei dieser Aufent-
haltsberechtigung nicht endgültig geklärt, was unter dem Begriff „Zusam-
menarbeit“ zu verstehen ist. Die rechtlich geregelte Verwaltungsstrafbefrei-
ung und die mögliche Erteilung einer „vorläufigen Aufenthaltsberechti-
gung und Arbeitserlaubnis“ sowie die fünfjährige Gültigkeitsdauer zeigen,
dass es sich um eine leistungsfähige Regelung handelt, die einen rechtli-
chen Anreiz für die Opfer, Zeug*innen oder anderweitig Geschädigte in
der Verfolgung der Täter*innen schafft.
Genau wie in dem Zwischenergebnis hinsichtlich des Regularisierungs-
zwecks „Erwerbstätigkeit und Ausbildung“ ist auf einen weiteren Befund
der Untersuchung einzugehen. Sowohl in Deutschland als auch in Öster-
reich findet sich keine Regularisierung, die unter den Regularisierungs-
zweck „sonstige staatliche Interessen“ fällt. Im Hinblick auf die österrei-
chische Rechtslage lässt sich dies wiederum aus der grundsätzlich restrikti-
ven und zurückhaltenden Einstellung gegenüber Regularisierungen erklä-
ren. In Bezug auf die deutsche Rechtslage ist aber wohl davon auszugehen,
Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik