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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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grund der nationalen Sicherheit oder aus öffentlichem Interesse erteilt wird, wobei sich weder aus der Literatur noch aus der Judikatur ermitteln lässt, was darunter zu verstehen ist. Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Ausprägung der Verfahrens- bestimmungen. Die „befristete Aufenthaltsberechtigung aus außergewöhn- lichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit mit den öffentlichen Be- hörden, der nationalen Sicherheit oder aus öffentlichem Interesse“ wird nur für ein Jahr erteilt und entspricht im Wesentlichen dem für „Aufent- haltsberechtigungen aus außergewöhnlichen Gründen“ festgelegten Ver- fahren. Die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außergewöhnli- chen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organisierte Netzwer- ke“ hingegen ist sowohl verfahrensrechtlich als auch betreffend das Schutz- regime vollkommen anders ausgestaltet. Sie entspricht im Wesentlichen den bereits dargestellten Aufenthaltsberechtigungen für Menschenhandels- opfer und Opfer für ausländische Frauen. Die fast idente Ausgestaltung lässt sich dadurch erklären, dass die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeits- erlaubnis aus außergewöhnlichen Gründen aufgrund der Zusammenarbeit gegen organisierte Netzwerke“ unter anderem der Umsetzung von Art 13 Abs 4 SanktionsRL dient. So können auch Opfer oder anderweitig Geschä- digte der Straftat „Arbeitsausbeutung“ diese beantragen. Im Gegensatz zur Aufenthaltsberechtigung, die Menschenhandelsopfer erteilt werden kann, ist bei der hier besprochenen die „Zusammenarbeit“ eine wesentliche Tat- bestandsvoraussetzung. Wie bereits dargelegt, ist auch bei dieser Aufent- haltsberechtigung nicht endgültig geklärt, was unter dem Begriff „Zusam- menarbeit“ zu verstehen ist. Die rechtlich geregelte Verwaltungsstrafbefrei- ung und die mögliche Erteilung einer „vorläufigen Aufenthaltsberechti- gung und Arbeitserlaubnis“ sowie die fünfjährige Gültigkeitsdauer zeigen, dass es sich um eine leistungsfähige Regelung handelt, die einen rechtli- chen Anreiz für die Opfer, Zeug*innen oder anderweitig Geschädigte in der Verfolgung der Täter*innen schafft. Genau wie in dem Zwischenergebnis hinsichtlich des Regularisierungs- zwecks „Erwerbstätigkeit und Ausbildung“ ist auf einen weiteren Befund der Untersuchung einzugehen. Sowohl in Deutschland als auch in Öster- reich findet sich keine Regularisierung, die unter den Regularisierungs- zweck „sonstige staatliche Interessen“ fällt. Im Hinblick auf die österrei- chische Rechtslage lässt sich dies wiederum aus der grundsätzlich restrikti- ven und zurückhaltenden Einstellung gegenüber Regularisierungen erklä- ren. In Bezug auf die deutsche Rechtslage ist aber wohl davon auszugehen, Überblick der wichtigsten Forschungsergebnisse 460 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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