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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1
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Seite - 56 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1

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56 Das Ordnungsgeflecht in österreichischen Spitälern in der Frühen Neuzeit vice versa verwiesen. So wiederholt die Wiener Stadtordnung von 1526 alte Amtseide des aus dem Spätmittelalter stammenden Eidbuches der Stadt Wien (Eintragung der Amtseide aus dem letzten Viertel des 15. Jahrhunderts) – das Eidbuch stand über Jahrhunderte im Gebrauch des Stadtmagistrats231. Anders als die verstreut überlieferten, den Amtswerber in sein Amt einsetzenden Bestallungsbriefe232 (eine Art Arbeitsvertrag, häufig mit dem Revers des Amtsträgers, der den Text des Bestallungsbriefes mit einer eidesstattlichen Erklärung der Erfüllung der Amtspflichten ergänzt – eine Art „Dienstausweis“) oder die viele Amts- agenden allgemein regelnden Instruktionen wurde das unmittelbar mit der Ausweitung des kommunalen Verwaltungswesens in Zusammenhang stehende Eidbuch233, mit dem Amts- inhaber verschiedenster sozialer Schichten vereidigt wurden, zentral verwaltet234. Die Textierung von „Ämtercharakteristiken“ (Amtsordnungen, Instruktionen und Eide) ist eng verwandt, wobei Eid und Ordnung konservativere Textgattungen als die deutlich schneller einer textlichen Wandlung unterworfenen Instruktionen sind235. Ord- nungen konnten im 16. Jahrhundert tendenziell ganze Institutionen regeln, während Instruktionen auf Tätigkeitsfelder von Amtspersonen zielten. Die Ausstellung der Ins- truktion scheint in der Regel dem Eid vorgelagert zu sein236, aber es gab auch – als ad- ministrative Irrläufer – Vereidigungen ohne davor liegende Instruktionen. Beim in der Regel vom Leiter der zentralen Behörde (etwa dem Obersthofmeister/dem Stadtschreiber) verlesenen Eid eines städtischen Gegenschreibers wird explizit darauf verwiesen, dass sich der Amtsträger nach dem Gebot des Amtsleiters (etwa des Bürgermeisters) oder vermittelst [m]einer schrifftlichen instruction zu richten habe237. Den Verfassern der Instruktionen war aber klar, dass diese nur einen äußeren Rahmen für das Amt abdecken konnten. Ab- rundende Formulierungen über außertextliche Geltungsbereiche von Eiden sind typisch, wie beispielsweise der Umstand zeigt, dass der Inhaber des Steueramtes die ihm anver- thrautten steueramts bedienung, waß und sovill selber anhängig und die hieyber empfangende instruction mit sich bringt oder sonsten ein löblicher magistrat und jeder herr burgermaister nach gelegenheit der zeit zuverrichten hat238. Der geleistete Eid stand umgangssprachlich für das bekommene Amt. Im amtsinternen Schriftverkehr des Stadt Steyr reduzierte man beispielsweise die Neuaufnahme eines neuen Stadtschreibers sprachlich auf dessen „ad juramentum“-Nehmung239. 231 WStLA, Hs. B 8 (1363–1533); als Vergleich für München: Eide auf die Stadtkanzlei, Justiz und Polizei, Finanzverwaltung, Stadtwirtschaft (Salzhandel, Weinmarkt, Lebensmittelüberwachung, Textilgewerbe, Sensen- und Sichelbeschauer, beamtete Hilfskräfte für den Handelsverkehr, Aufsicht über Maße der Stadt), Bauamt der Stadt, Gesundheitsfürsorge Koller, Der Eid 61–81; Bräuer, Im Dienste 47–68. 232 Bestallungsbriefe sind nicht systematisch untersucht. Die Bestallungen ernennen eine Person zum Amtsinhaber, legen Amtsdauer und dessen Einkommen (Natural- und Barbesoldung) fest. Bestallungsbrief und Instruktion gehören in vielen Grundherrschaften zusammen. Als Beispiel Bauer, Studien zur cameralen Verwaltung 38, 49f., 57; Brakensiek, Fürstendiener 125. 233 WStLA, Hs. B 8 (1363–1533); Als Vergleichsbeispiel für München (Register der Eide 1465, Eid- buch 1488) Koller, Der Eid 20–28; als Fallbeispiel Schaller–Scholze, Gelöbnisse 90–95. 234 Levinson, Beamte 100–102. 235 Baltzarek, Ämtercharakteristiken 280–283. 236 Am Beispiel des Steinsetzereides 1559 in Gießen, der Inhaber hatte Entscheidungsfunktion bei Grenz- konflikten: „Ich gelobe vnnd schwere, das ich demjenigen so mit [mir?] ine in der schrifftlichen ordtnung vonn posten zu posten vorgelesen worden vnnd ich woll Verstandtung hab, mit allem vleis zum truwlichsten nachkom- men vnd hirinnen nicht ansehen will freundtschaft, feindtschafft [...]“; Weyrauch, Gießener Rechtsquellen 108. 237 Ebd. Eid für den Gegenschreiber. 238 Ebd. Eid für den Steueramtsverwalter und Gegenhandler. 239 Jilek, Stadtschreiberamt 154.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
1
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
432
Kategorie
Medizin
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