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VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Kommentar Nr. 50) 163
VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Kommentar Nr. 50)
Die Hofkommission in Geistlichen und Milden-Stiftungs-Sachen (Stiftungshofkom-
mission) entwickelte sich aus der im Jahr 1724 in Graz eingesetzten „Hauptkonferenz“
zur Besorgung des Sicherheits-, Armen- und Stiftungswesens. Sie scheint zunächst bei
der innerösterreichischen Regierung bestanden und später unter dem Präsidium eines
Geheimen Rates getagt zu haben. In jenen Jahrzehnten des stetig zunehmenden landes-
fürstlichen Einflusses auf Kirche und Religion kam den Stiftungshofkommissionen eine
nicht unwesentliche Rolle zu. Seit April 1750 hatte zur besseren Besorgung der milden
Stiftungen in jedem Erbland eine solche Kommission zu bestehen, die leider bislang we-
nig untersucht wurde1. Das für den Länderkomplex Innerösterreich zuständige Gremium
versuchte von Anfang an mit Nachdruck in die Verwaltung der steirischen und kärnt-
nerischen Armenanstalten einzugreifen, forderte die Vorlage der rechtlichen Grundlagen
(siehe vergleichend Edition Nr. 78 und 79, S. 726–729) und zog diese an sich. Ein vor-
läufiges Ergebnis dieser Bemühungen war ferner die Drucklegung einer besonderen Ins-
truktion für den jeweiligen Hospitalmeister (Edition Nr. 49, S. 644–649), der nunmehr
der landesherrlichen Behörde unterstellt war2, und die Publikation einer generell gültigen
Hospitalordnung am 22. September 1731 (Edition Nr. 50, S. 650–653), deren tatsäch-
licher Einfluss jedoch nicht überschätzt werden sollte, da in späteren Berichten zur Lage
der Hospitäler von den verantwortlichen Personen nur selten darauf verwiesen wurde3.
Diese allgemeine Regeln galt in manchen Spitälern sehr lange, so musste dieser Text im
Bürgerspital von Bruck an der Mur öffentlich sichtbar ausgehängt werden4; in Eisenerz
verschanzte sich der Stadtrat angesichts breit kursierender Malversationsvorwürfen hinter
der Spitalordnung von 17315, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts in Kraft blieb (!).
Die von Karl VI. erlassenen Regulen und Satzungen galten de iure für die gesamte
Steiermark, vermutlich jedoch auch für die anderen deutschen Erbländer, auch wenn für
diese Annahme und das weitreichende Durchgriffsrecht des Landesfürsten noch der letzte
zwingende Beweis fehlt6. Um eine mehr oder minder von der Obrigkeit unabhängige
Lebens- und Alltagsgestaltung der Spitalinsassen zu unterbinden, gab der zentralistisch
orientierte Staat den Hospitalmeistern und ihren Untergebenen, meist ein Meier und eine
Meierin oder zumindest ein Hospitalvater oder eine Hospitalmutter, eine von oben ver-
ordnete Satzung in die Hand. Diese sollte eine gleichförmige Handhabung des Spitalle-
bens gewährleisten. Im Sinn der von den Habsburgern propagierten Konfessionalisierung
wurde weiterhin ein besonderer Wert auf ein gottgefälliges Leben gelegt, jedoch zugleich
auch darauf geachtet, dass die Armen Gebetsdienste speziell für die Mitglieder der landes-
fürstlichen/kaiserlichen Familie und damit letztendlich das Wohl des Staates leisteten. Die
Anordnungen des Personals waren ebenso wie die Gebote und Verbote der Ordnung wi-
derspruchslos zu befolgen, es sollte Friede im Haus herrschen. Zur Vermeidung des Mü-
ßiggangs mussten leichtere Arbeiten verrichtet werden und die Insassen hatten nunmehr
einfache Hygienestandards einzuhalten. Wer sich den „Hausgesetzen“ nicht beugte, dem
1 Eine wichtige Pionierarbeit dazu Obersteiner, Theresianische Verwaltungsformen 194f.
2 Vgl. dazu die abgedruckte Spitalmeisterinstruktion, Graz, 1731 September 22, Edition Nr. 49, S.
644–649.
3 Weiss, Hund 181; Watzka, Arme, Kranke, Verrückte 62f.
4 Siehe den Kommentar zur Bruck an der Mur (Edition Nr. 51, S. 165–171, hier 171).
5 Siehe den Kommentar zu Eisenerz (Edition Nr. 52 und 53, S. 172–178, hier 178).
6 Weiss, Hund 190; ders., Österreichische Hospitäler 217f.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 1
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 432
- Kategorie
- Medizin