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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1
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248 Kommentare Aufnahme in eine Hospitalordnung und wurde spätestens mit dem endgültigen Sieg der Aufklärung und dem damit verbundenen Verlust vieler in der Volksreligiosität wurzelnder Bräuche auch getilgt. Im Gegensatz zu vielen anderen ländlichen Klein- und Kleinstanstalten verfügte die Lambacher Einrichtung über genügend Raumreserven, um die Kranken zu separieren und in einem gesonderten Zimmer pflegen zu lassen. Da ihnen mit aller sorgfaltigkheit aufzuwartten war, darf mit gutem Grund vermutet werden, dass sich nicht nur die Mit- bewohner Tag und Nacht um die Bettlägerigen zu kümmern hatten, sondern dass ihnen darüber hinaus sogar eine spezielle Kost gereicht wurde. In Paragraf 10 der Regel ließ der Abt mit Nachdruck betonen, im Spital sei das Got- teslästern, Fluchen, Streiten und das übermäßige Trinken strengstens verboten, und drohte mit dem Ausschluss aus der Spitalgemeinschaft, doch blieb diese Ankündigung meist eine leere Worthülse, da in der Regel die Fürsorgepflicht auch bei aufsässigen Un- tertanen triumphierte15. Wer nachweislich gegen die spittall-gesaz verstieß, nicht gottes- fürchtig lebte oder den Frieden im Haus störte, wurde zunächst von den Hospitalmeis- tern ermahnt, danach wurde der Person die wöchentliche Pfründe entzogen und konnte als Letztkonsequenz – wie bereits erwähnt – als des h. almosen unwürdtig aus dem spittall gestossen werdten. Da die Insassen ihre Nahrung und Unterkunft einer Stiftung des Abtes und Konventes von Lambach zu verdanken hatten, mussten sie in ihren Gebeten ne- ben Gott auch den Mitgliedern des Stiftes gedenken und für deren Wohlergehen sowie Seelenheil beten. Abschließend wurde noch äußerst kursorisch der Bereich der Arbeit angesprochen, der in der Lambacher Anstalt einfache Tätigkeiten im Haushalt und das traditionelle Spinnen betraf. Zusätzlich zum St. Josephsspital wurde eine eigene, lediglich vier Punkte umfassende Instruktion für das Armenhaus verfasst, wobei nicht klar ist, ob dieser Personenkreis ebenfalls in denselben Räumlichkeiten wie die Hospitalpfründner beherbergt wurde. Ne- ben der genauen Überwachung des frommen Lebenswandels durch die Hospitalmeister und einen eigens aufgestellten Bettelrichter mussten die „Armenhäusler“ während des Tages und im Winter auf engstem Raum in einem Zimmer zusammenwohnen, d. h. zwi- schen den Bewohnern des eigentlichen Hospitals und des Armenhauses kam es gewis- sermaßen zu einer Deklassierung16. Es sollte ferner eine Räumlichkeit für (arme) Pilger zur Verfügung stehen, denen die Armenhausbewohner im Krankheitsfall mit aller lieb zu dienen und auszuwartten hatten. Selbstverständlich hatten die Insassen dieser Anstalt alle Arbeiten ohne Widerrede zu verrichten, die ihnen von den Hospitalmeistern aufgetragen wurden. Den Abschluss der Instruktion bildeten die Hinweise auf das ordnungsgemäße Ver- halten der beiden Hospitalmeister (neun Paragraphen), die wichtigsten Akteure und Res- pektspersonen in der Anstalt17. In Lambach war seit 1691 einer für die ordnungsgemäße Kassaführung (spittl raittung) zuständig, der andere hingegen sollte fleissig nachsehen, ob die spittalleuth sich tatsächlich an die vorgeschriebenen Gesetze hielten. Er dürfte daher auch für die Durchführung des Haus- und somit Strafrechts verantwortlich gewesen sein18. Da jedoch der Hospitalmeister nicht im Haus wohnte, wurde zusätzlich eine be- 15 Vgl. Vanja, Offene Fragen 31. 16 Vgl. Weiss, Almosen 110. 17 Scheutz–Weiss, Spitäler 216. 18 Knefelkamp, Städtisches Spital 65.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 1
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
1
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
432
Kategorie
Medizin
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