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466 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16)
[23.] Diea tagzettlen sollen zu khuchl und kheller täglich abgefordert, den gegenschreiber
dieselben zu ersehen und zum certificirn fürtragen, auch unseren geordneten superintendenten
zu wüssen wochentlich zugeschickht werden; er, spittlmaister, solle, auch sowohl
gegenschreiber, seinen besondern schlüssel zum kheller haben und dem kheller vleissig
nachsehen, ime auch frembde leuth in kheller zuführen nit gestatten, deßgleichen bei
nächtlicher weil, oder wann eß vonnötten sein mecht, ain absonderliches schlos fürschlagen.
[24.] Gedachterb spittlmaister soll auch darob und dran sein, damit das glöger von dem
außgespeisten wein, dessen ain wochen in die ander nit wenig aufgeht, außgehenglt und
denselben außgehenglten wein, wie bei [7v] anderen würthschafften auch beschicht, zu
essich fühl gebraucht und von anderen guetten wein, so zur speiß noch tauglich, zu essich
fühl nit gestatt, noch wochentlich in die khuchl mehr alß drei achtring passirt werden.
[25.] Wasc aber die weinfühl anlangt, daß solle dem khellner in seiner raittung oder
tagzettlen wochentlich auf ain dreiling ain achtring oder fünf saidl, immassen anderer
orthen breüchig, diß orths auch passirt werden.
[26.] Itemd eß sollen nit drei oder mehr vaß an der speiß sein, sondern an des
spittlmaister tisch sowohl für ihme alß andere dahin gehörige officir und persohnen aus
einen vaß gespeist und gesambt mit ainen trunckh versechen werden, das andere vaß
für die armen dienstpottene und zur fühl gebraucht und nit mehr anzuzäpfen gestattet
werden; so solle auch in disen puncten dise ordnung erhalten werden, das alle monath
neben denen tagzettlen ein specificirte verzaichnus unseren superintendenten ybergeben
werde, darünen begriffen, wievil wein jedes monath allenthalben aufgangen und per resto
imf kheller noch verhanden, wie dan solches dem kheller zuthuen bei seinen rubricen
insonde[r]hait fürgeschriben und eingebunden würdet.
[27.] Zurg zeit der traidt und heufexung solle allermassen, [wie] oben under der
weinfexung die andeuttung beschehen, [8r] ain verthraute persohn alhie und zu
Wolckherstorff bestelt werden, welche alle und jede des spitahls traidt fexung, auch
wievil fuhren allerlai sorten vom veldt abgeführt, strackhs auf den ackher, deßgleichen
die heufuhren auf der wisen beschriben und soll gegenschreiber bei hauß sein, sondere
verzaichnusen machen, wievil jedes tags, eß sei pauwaiz, khorn, gersten, habern oder heu,
eingeführt und solche beede beschreibungen den superintendenten nach eingebrachter
fexung zu seiner ferern nachrichtung anhändigen.
[28.] Esh sollen auch zum traidt und mehlkasten zwen underschidliche schlüssel
verordnet, darunder dem spittlmaister ainer und dem gegenschreiber der ander, damit
khainer ohne deß anderen vorwüssen zum getraidt oder mehl khomen, auch nichts auf
die mühl zum vermahlen geben khönne, verthraut. Item das traidt, alßbalden nach der
einbringung, von ihnen gemessen, volgendts den superintendenten monatlichen die
zetlen oder verzaichnusen, wievil jedes monat aufgangen und per resto verbleibt, wie auch
mit den wein, oben angedeutt, zugestelt werden.
a Am linken Rand: Wegen der tagzetl zu khuchl und kheller.
b Am linken Rand: Glöger auszuhenglen.
c Am linken Rand: Die weinfühl betr(effend).
d Am linken Rand: Das nit mehr als zwai vaß wein am zapfen gehn sollen.
e Korr. aus leuth dienstpotten.
f Korr. aus noch im kheller.
g Am linken Rand: Von der traidt fexung.
h Am linken Rand: Zwen schlüßel zm traidt und mehl.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin