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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 493 -
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Seite - 493 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 493 [9.] Zum neundten sollen alle armben leüth und dienstpotten bey dem spittall zue besuechung des catholischen gottsdienst, beicht und communion, deßgleichen zuetragung der khlaidung gehalten und khainem nichts besonders gestattet, auch ehe ainer eingenumben wierdet, ime solliches angezaigt werden, wie man sich auch bey der herrschafft Wolkherstorff befleissen solle, die pfarren und undterthanen catholisch zuerhalten und zuersezen. [10.] Fur das zehendt solle er niemandt in daß spital einnemben, auch sonsten khain expedition darin schaffen lassen, es geschehe dan vermüg alter ordnung durch ain geferttigts decret von ihrer kay(serlichen) may(estät) gehaimben raths [oder] der hoffcanzley expedition außgehend [5r] unnd insonderheit das man in der geordneten zall der alten vatter, muetter und ziechmadl beleibe. Es werde dan von uns oder unnsern verordneten landtsfürstlichen gubernator selbst befolchen. [11.] Zum aindliffen solle er ihme insonderhait anligen und sein nachsehen halten lassen, das von khainem officier oder dienner, er sey wehr da welle, von traydt, habern, wein, fleisch, fisch, schmalz, gewürz oder andern victualien nichts auß dem spittall haimblich oder offentlich nit getragen, entlehnt oder veruntreut, vil weniger dennen armen oder gesündt gestattet werde, ihr ersparendtes brodt oder wein anderen zuverkhauffen oder zuvertauschen, sonnder was aines selbst nit essen oder verzehren khann, daß es in dem spittall zur notturfft des andern gesündts beleibe. [12.] Beschliesslich wierdet mehrgedachter doctor [5v] Scholz als bestelter superintendent auf alles annders, so dem spital und den armen leüthen zue nuz und guetten geraichen mag, nachzudenkhen, darinen die notturfft so fürgenomben. Was auch in der spittals ordnung zu verändern vonnötten sein wierdtet, an gebierliche orth, wie oben vermeldt, gelangen zuelassen unnd sonst allenthalben unnsern genedigisten vertrauen nach die notturfft zuebedenckhen, insonderhait auch anzuhalten und sein auffmerkhen zuhaben wissen, das die besserung des spittals an dachern, meuern und zimmern mit nuz und vorttl zeitlichen beschechen, auch andere gebur, die wir darinen verordnen, treulichen verricht werden, was er auch befundt, so hierinen zuverbessern, solle er jederzeit an regierung und camer gelangen lassen. Fier solche seine bemüehung, threu und angewehndten vleiß wellen wier ime zue sein[em] [ge]horsamben beniegen ergezung zu thuen g[nädig]lich auch ingedenkh sein. [6r] Wier behalten uns auch bevor, diese instruction zue andern, mündern oder mehren, nach gelegenhait für fallender sachen, mitt uhrkundt dits brieffs geben in unnser statt Wienn, den 12. Junii sechzehenhundert und dreyzehenten, unserer reiche des römischen im ersten, des hungarischen im fünfften und deß behaimbischen im dritten. L. S. Commission domini electi imperatoris in consilio. G(eorg) Teüffel, statt ambts verwalter Michael Pindter Caspar Schwab, dr. Chr(istian) Schäffler, vice canzler Bey der röm(isch) khay(serlichen) mey(estät) hoch(gnädiger) n(ieder) ö(sterreichischer) regierung cannzley dies abschrifft gegen dem original collationiert unnd gleichlauttendt befunden worden. Actum Wien, den 13. Septembris anno 1623. [L. S.] Theophilus Fäscha, expeditor a Unsichere Lesung.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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