Seite - 505 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 505 -
Text der Seite - 505 -
I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 505
pfriendt persohnen notturfft und nuzen guet und gerecht als die windter wein aus dem
keller ambt Tyroll und den sommer wein aus dem ambt Calthern, derzeit [410 v] aber
von ambt Tramin yedes ohrts mit 26 yhrn jährlichen zue rechter zeit, wann der weg
gueth und das fuhrlohn in einem geringen gelt vor die gefrüsst und nit neben seinem
aigenen weinen, sondern absonderlich heraus fiehren und kheines weegs diße mit denen
seinigen vermischen oder untereinander legen lassen, auch solche hernach von zeit zu
zeit der notturfft nach in allen unnd forderist mit dem fillen also versorgen, das daran
khein schaden beschehe und die ohnhaltbahriste nit so lang ab oder hinter sich behalten,
bis die abgeschmacht werden, sondern dergleichen wein zu eheisten anzäpfen und denn
verpfriendten abgeben, wie dann iber dißes auch kheine alte naigen in die neyen weinen
zu fillen seint. Ebenfahls
[18.] 18vo ist der esßig per jährlichen drey yhrn, wie oben der wein aus dem keller
ambt Meran fiehren zu lassen, zu verwahren und zu versorgen, auch nit ybermessig in die
kuchl zu geben, weillen denen alten [411r] pfriendtner das saure ohne das offtermall nit
dienlichen ist.
[19.] 19no Ist ihme, pfleger, hiermit expresse verpoten von dem wein und essich
yemandt anderen als denen pfriendtnern vorgeschribnermassen und denen ehehalten,
auch ihme, pfleger, selbsten wie hernach einkhomet, es bestehe in wenig oder vill
abzugeben, wann aber von diesem etwas erybriget oder nit bleibet und zickhend wirdt,
ist solches der o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer etc. anzudeiten und das weithere zu
erwahrten, wo dargegen aber der naigwein, weillen solcher denen alten pfriendtnern nit
zu geben ist, was noch gueth ist, denen ehehalten an ihrer portion gegeben, der weichere
naigwein aber als dann zum esßich appliciert und angeschittet werden solle.
[20.] 20mo Ligt dem selben auch ob, alles das jenige getraidt und schmalz, ebenfahls salz,
haar und werch, kraut (sovill iber das jenige, waß in spithall garthen [411v] erziglet wirdt)
nöttig, item was noch weithers, so man zue den spithall betirfftig ist, jedesmahlen zu hörbst
zeit gerecht und gueth, und wan solches am leicht und wohlfeilisten zubekhomen, mit
einander und nit am staur oder pfundt nach dem anderen, auch von kheinem furkeüfflern
zu erkhauffen und so ein als anderes also verwahren und puzen oder säubern zu lassen, daß
es nit ibl reichend oder abgeschmacht werde. Gleichfahls
[21.] 21mo an fleisch, so man wochentlich betürfftig, solle er, unnßer spithall
pfleger, an der fleischpanckh allhie die notturfft und keinen yberfluss nehmen, und
ihnen, pfriendt persohnen, verspeißen, auch dasselb fleisch, so er wochentlich für das
spithall und sein aignes haußweeßen einkhaufft nit unterainder, sonder yedes gleichfahls
absonderlichen nehmen und einkhauffen und dann (ausser des gebrattens, so auf den
fahl man aignen viech zige, an stellete, von denen spithall khölbern [412r] zu nehmen),
ihnen sovill sich tuen last und man fleisch gehaben khann, mehrmahlen haiß gesotten,
gedempft, geprathens oder fleisch in zwifl eingemacht, wie etwo vor dißem beschechen
oder die pfriendtner am leichtisten esßen und geniesßen khönen, geben lasßen.
[22.] 22do Wollen wür auch, das er sonderlichen zu hörbstzeiten gueten vleisß
gebrauche in das salz und sodann zum aufzuselchen gewohnlichermasßen einen gueten
gemästen oxen, ingleichen das schweinfleisch zu der zeit, wan man die schwein auf
faihlen kauff herbringet, zum fahl von dem aignen spithall viech, so etwo ainsmahlen
selbsten gehalten und villeicht gemöst wirdt, kheines verhanden, doch allein die notturfft,
sovill man gueth erhalten und bis aufs jahr hiermit geraichen mag, und kheinen ybrigen
vorrath, so nit guet bleibt, auf wohlfaillist, sovill imer möglichen, auch das inßleth oder
khörzen, wie es [412v] leichter khombt, zuerkhauffen. Ebenfahls
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin