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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 505 -
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Seite - 505 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 505 pfriendt persohnen notturfft und nuzen guet und gerecht als die windter wein aus dem keller ambt Tyroll und den sommer wein aus dem ambt Calthern, derzeit [410 v] aber von ambt Tramin yedes ohrts mit 26 yhrn jährlichen zue rechter zeit, wann der weg gueth und das fuhrlohn in einem geringen gelt vor die gefrüsst und nit neben seinem aigenen weinen, sondern absonderlich heraus fiehren und kheines weegs diße mit denen seinigen vermischen oder untereinander legen lassen, auch solche hernach von zeit zu zeit der notturfft nach in allen unnd forderist mit dem fillen also versorgen, das daran khein schaden beschehe und die ohnhaltbahriste nit so lang ab oder hinter sich behalten, bis die abgeschmacht werden, sondern dergleichen wein zu eheisten anzäpfen und denn verpfriendten abgeben, wie dann iber dißes auch kheine alte naigen in die neyen weinen zu fillen seint. Ebenfahls [18.] 18vo ist der esßig per jährlichen drey yhrn, wie oben der wein aus dem keller ambt Meran fiehren zu lassen, zu verwahren und zu versorgen, auch nit ybermessig in die kuchl zu geben, weillen denen alten [411r] pfriendtner das saure ohne das offtermall nit dienlichen ist. [19.] 19no Ist ihme, pfleger, hiermit expresse verpoten von dem wein und essich yemandt anderen als denen pfriendtnern vorgeschribnermassen und denen ehehalten, auch ihme, pfleger, selbsten wie hernach einkhomet, es bestehe in wenig oder vill abzugeben, wann aber von diesem etwas erybriget oder nit bleibet und zickhend wirdt, ist solches der o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer etc. anzudeiten und das weithere zu erwahrten, wo dargegen aber der naigwein, weillen solcher denen alten pfriendtnern nit zu geben ist, was noch gueth ist, denen ehehalten an ihrer portion gegeben, der weichere naigwein aber als dann zum esßich appliciert und angeschittet werden solle. [20.] 20mo Ligt dem selben auch ob, alles das jenige getraidt und schmalz, ebenfahls salz, haar und werch, kraut (sovill iber das jenige, waß in spithall garthen [411v] erziglet wirdt) nöttig, item was noch weithers, so man zue den spithall betirfftig ist, jedesmahlen zu hörbst zeit gerecht und gueth, und wan solches am leicht und wohlfeilisten zubekhomen, mit einander und nit am staur oder pfundt nach dem anderen, auch von kheinem furkeüfflern zu erkhauffen und so ein als anderes also verwahren und puzen oder säubern zu lassen, daß es nit ibl reichend oder abgeschmacht werde. Gleichfahls [21.] 21mo an fleisch, so man wochentlich betürfftig, solle er, unnßer spithall pfleger, an der fleischpanckh allhie die notturfft und keinen yberfluss nehmen, und ihnen, pfriendt persohnen, verspeißen, auch dasselb fleisch, so er wochentlich für das spithall und sein aignes haußweeßen einkhaufft nit unterainder, sonder yedes gleichfahls absonderlichen nehmen und einkhauffen und dann (ausser des gebrattens, so auf den fahl man aignen viech zige, an stellete, von denen spithall khölbern [412r] zu nehmen), ihnen sovill sich tuen last und man fleisch gehaben khann, mehrmahlen haiß gesotten, gedempft, geprathens oder fleisch in zwifl eingemacht, wie etwo vor dißem beschechen oder die pfriendtner am leichtisten esßen und geniesßen khönen, geben lasßen. [22.] 22do Wollen wür auch, das er sonderlichen zu hörbstzeiten gueten vleisß gebrauche in das salz und sodann zum aufzuselchen gewohnlichermasßen einen gueten gemästen oxen, ingleichen das schweinfleisch zu der zeit, wan man die schwein auf faihlen kauff herbringet, zum fahl von dem aignen spithall viech, so etwo ainsmahlen selbsten gehalten und villeicht gemöst wirdt, kheines verhanden, doch allein die notturfft, sovill man gueth erhalten und bis aufs jahr hiermit geraichen mag, und kheinen ybrigen vorrath, so nit guet bleibt, auf wohlfaillist, sovill imer möglichen, auch das inßleth oder khörzen, wie es [412v] leichter khombt, zuerkhauffen. Ebenfahls
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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