Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 506 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 506 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Bild der Seite - 506 -

Bild der Seite - 506 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Text der Seite - 506 -

506 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) [23.] 23tio solle er das gewirz und die Fassten speiß als stockhfisch und häring und dergleichen fisch gueth und in geringisten werth als möglich zur handt bringen und sonderlich feyrtags zeiten in der Fassten oder sonst verspeißen lassen, den vorrath aber also versorgen und verwahren, auf das daran nicht zu verlurst khome, zu deme wan etwo einiche kuehe von dem hofspithal erhalten werden, solle der frische buter nit, wie etwo vorhin beschehen, umb ausgelassenes schmalz verwexlet, sonder wo nit gar doch gueten theills behalten und den pfriendtnern und alten leithen bisweihlen tempf und anderen geschnitten nudlen und milch miesßer, sonderheitlich wan ainer oder mehr ybl auf und kranckh seint, ingleichen andere sonst ringe speißen darauß gekhocht und die milch nit gekhäßet, sondern was ybrig bleibt auf dem plaz verkhaufft und verraith, hingegen solcher ihrer schwachheit halber, so [413r] dan das fleisch, so ihnen nit annehmlichen, erspahret werden. [24.] 24o Unnd weillen gemelten pfriendt persohnen vermög vorangedeither ordnung allwegen am Sambstag kiechl gebachen und darmit hiebevor in dreyerley sorten als blätl, höfl und brodt kiechl umb gewexlet worden, so wollen wür, daß es noch also darbey verbleibe und dieselben an gemelten tag, und nit am Freyttag zuvor (das sye härt und zäch werden), abgepachen werden. [25.] 25to Solle der köchin das fleisch, mehl, schmalz und anders von tag zu tag der notturfft nach, wie bishero ieblich gewesst, und es guete haußhaltung erfordert, jedoch aber ohne yberfluss herfür gegeben und die speisen also gekhocht werden, daß die pfriendtner solche in friden mit lieber danckhsagung und gebett geniessen khönnen und die clagen der yblen gekhochten speißen verhiettet werden. Inmasßen [26.] 26to er, pfleger, nit allein auf dißes [413v] daß es durch die köchin vleissiger gekhocht und nichts verunthreyet werde, sondern auch auf die milich, butter, rämb und anders guete obacht und pflichtmessiges aufsechen haben solle, daß ebenermassen dem spithall nichts verunthreyet, sondern all das mindiste demselben allein zu gueten khomme. [27.] 27mo Und obe zwar vorhin yeder verpfriendten persohn neben dem esßen und drinckhen, wievor einkhomet, wochentlich und yede besonders allweegen am Sambstäg zween kreuzer und zum neyen jahr 17 xr., so lang yede persohn in spithall sein und bleiben wirdet, zu geben ieblich gewesst, so ist doch solches nach der handt, weillen vorhero das esßen schlecht, so dan aber gebesßert, abgestelt worden, alß hat er, pfleger, biß weither verordnung obiges auch nit mehr abzuraichen. [28.] 28vo Und sovill dan der pfriendtner notturfft[ig] claidung anbelangt, hat er, pfleger, solche [414r] allen pfriendtneren von zwey zu zwey jahr auf bishero ieblich geweste weiß und arth ney zuverschaffen und hierzue ganz gemeines graues tuech, item gmaine mössinge khnöpf in geringsten preiß zu erkhauffen, auch yeden jährlichen ain hembeth und ain par somerstrimpf von dem in hauß machenden leinwarthenen tuech abzugeben, auch solche vleissig seüberen zu lassen und dahin obacht zu halten, auf das dise nit auf einmahl unbrauchbahr, item von pfriendtnern verkhaufft oder umb andere claider eingetauscht werden, ebenfahls wan ain pfriendtner stirbt, soll er, pfleger, die claidung zu sich nehmen und solche sauber für einen anderen aufbehalten. [29.] 29no Die gepey und besßerungen sovill möglich und sich imer thuen lasßet, sowohl auch andere nottwendige außgaaben aufs genauist einziehen und den handtwerchsleithen, so von pauambt dahin gestelt werden und in obberiehrten [414v] spithall arbeithen, vleisßig nachsöchen, daß die arbeithen vleisßig und recht, auch zu gebihrender zeit beschechen, in widrigen befund die sach dem pauambt oder der o(ber)
zurück zum  Buch Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform