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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 520 -
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Seite - 520 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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520 II.3 Vorarlberg: Feldkirch – Bürgerspital (Edition Nr. 19–20) pfrüendern etwasa erblich selbstenb zuo sich ziechen, vil weniger veralienierenc oder veraberhandlen. [3.] Es solld auche jeder pfrüendter seinf losamentg fein sauber und mit feuer und liecht gewarsamb und also verhalten, das andere neben im unklagpar oder das gantze hauß und nachparschafft nith ingefahri gesetzt werden. [4.] Uber diss soll kein losament also verrigelt oder haimlicher griffen verspert werden, das esj nit im fal der noth oder bösen verdachtes zeiten durch einen haubtschlüssel (welchen der keller haben sol) ohne verletzung eröffnet werden möge. [/] [5.] Es soll auch kein verpfrüendte person ausser des spitals, nach gewonlicher bett glokhen beyk gesperter thürk sich zuo lang ohne ehehaffte ursach fürsetzlich auffhalten, sonsten wurde der keller selbigen abents verner jemandtl ein zuolassen nit schuldig sein. [6.] Der keller und kellerin sollen alles des spitals ligendts und fahrendtes treülich und ehrlich verwaren, uffs möglichstm schaden wenden und nutz befurdern. Den pfruender nach anzal derselben und gstaltsambe der zeit wie gebreüchig am essen und trinkhen genuegsamb möglichster sauberkait auff stellen, das uberblibne zuo nutz keeren, auch den diensten oder megdten uber wein, korn, brodt oder andere victualien kein gewalt lassen, sonder selbsten alles in verwahrung halten und jedes zuo erhaischendem brauch herfür geben. [7.] Die dienst sollen ire anbefolhne geschefft fleyssig, treuw und erbar versehen, auch weder irn eltern, befreünndten mehr andern von ewigen speiß oder was sonsten dem spital nachthailig, nichzt anhancken, sondern mit wort und werkhen allen nutz und wolfahrt befürdern helffen. Nr. 20 Speiseordnung des Bürgerspitals in Feldkirch. Feldkirch, 1680 Juni 7 Archiv: StA Feldkirch, Akt 2003 Ordnung, was am spittal keller, kellerin oder beschließerin denen pfründern deß Gotts hauß spittal alhie zue Veldtkhürch an speiß und tranch wochentlich geben, und dieselbige sich halten und richten sollen, welche ordnung von herren stattamman und rath der statt Veldtkhürch als oberpfleger mit ernst gemainten willen gesezt und bestättiget, auch bemelten keller, kellerin oder beschließerin anbefolckhen haben wöllen, disem so hernach volgt, ohnverbrechlichen nachzuekommen, bey vermeidung der pfrundt als dienst, auch a Über der Zeile nachgetragen. b Am linken Rand nachgetragen. c Folgt -schenken, getilgt. d Getilgt -en. e Folgt alle und, getilgt. f Korr. aus ire. g Folgt -er, getilgt. h Über der Zeile nachgetragen. i Folgt und schaden, getilgt. j Über der Zeile nachgetragen. k–k Am linken Rand eingefügt. l Über der Zeile nachgetragen. m Folgt allen, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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