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520 II.3 Vorarlberg: Feldkirch – Bürgerspital (Edition Nr. 19–20)
pfrüendern etwasa erblich selbstenb zuo sich ziechen, vil weniger veralienierenc oder
veraberhandlen.
[3.] Es solld auche jeder pfrüendter seinf losamentg fein sauber und mit feuer und liecht
gewarsamb und also verhalten, das andere neben im unklagpar oder das gantze hauß und
nachparschafft nith ingefahri gesetzt werden.
[4.] Uber diss soll kein losament also verrigelt oder haimlicher griffen verspert werden,
das esj nit im fal der noth oder bösen verdachtes zeiten durch einen haubtschlüssel
(welchen der keller haben sol) ohne verletzung eröffnet werden möge. [/]
[5.] Es soll auch kein verpfrüendte person ausser des spitals, nach gewonlicher bett
glokhen beyk gesperter thürk sich zuo lang ohne ehehaffte ursach fürsetzlich auffhalten,
sonsten wurde der keller selbigen abents verner jemandtl ein zuolassen nit schuldig sein.
[6.] Der keller und kellerin sollen alles des spitals ligendts und fahrendtes treülich und
ehrlich verwaren, uffs möglichstm schaden wenden und nutz befurdern. Den pfruender nach
anzal derselben und gstaltsambe der zeit wie gebreüchig am essen und trinkhen genuegsamb
möglichster sauberkait auff stellen, das uberblibne zuo nutz keeren, auch den diensten oder
megdten uber wein, korn, brodt oder andere victualien kein gewalt lassen, sonder selbsten
alles in verwahrung halten und jedes zuo erhaischendem brauch herfür geben.
[7.] Die dienst sollen ire anbefolhne geschefft fleyssig, treuw und erbar versehen,
auch weder irn eltern, befreünndten mehr andern von ewigen speiß oder was sonsten
dem spital nachthailig, nichzt anhancken, sondern mit wort und werkhen allen nutz und
wolfahrt befürdern helffen.
Nr. 20
Speiseordnung des Bürgerspitals in Feldkirch.
Feldkirch, 1680 Juni 7
Archiv: StA Feldkirch, Akt 2003
Ordnung, was am spittal keller, kellerin oder beschließerin denen pfründern deß Gotts
hauß spittal alhie zue Veldtkhürch an speiß und tranch wochentlich geben, und dieselbige
sich halten und richten sollen, welche ordnung von herren stattamman und rath der
statt Veldtkhürch als oberpfleger mit ernst gemainten willen gesezt und bestättiget, auch
bemelten keller, kellerin oder beschließerin anbefolckhen haben wöllen, disem so hernach
volgt, ohnverbrechlichen nachzuekommen, bey vermeidung der pfrundt als dienst, auch
a Über der Zeile nachgetragen.
b Am linken Rand nachgetragen.
c Folgt -schenken, getilgt.
d Getilgt -en.
e Folgt alle und, getilgt.
f Korr. aus ire.
g Folgt -er, getilgt.
h Über der Zeile nachgetragen.
i Folgt und schaden, getilgt.
j Über der Zeile nachgetragen.
k–k Am linken Rand eingefügt.
l Über der Zeile nachgetragen.
m Folgt allen, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin