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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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III.2 Tirol: Hall/Tirol – Bürgerspital (Edition Nr. 22–26) 545 Druck: MoSer, Hall 631–634. Rückvermerk: Milde stiftung. Zur registratur der k. k. milden stiftungs commission gehö- rig, gereichet zur befolgung den 12ten Juny 1781. Ad 122. Directiv-regeln zur künftigen einrichtung der hiesigen spitäler und allgemeinen versorgungshäuser. Über die gegenwärtige h(au)pttabelle, die milde stiftungen betrefend, läst sich nichts wesentliches annoch sagen, da hierüber weder die landes- noch hofstelle ihre meinung herauß läst, und also vor allen diese von ihnen annoch abzugeben ist, um hiernach desto gründlicher urtheilen zu können, und da ohne richtig bestimmten grundsätzen die ausarbeitung nur fruchtlos ausfiele, so gebe ich der kanzley die wahre gradation und grundsätze zu verstehen, nach welchen sie der regierung und der fundationskommission die gemeinschäftliche ausarbeitung, um [/] unter ihrer anleitung ein ganzes zu machen, aufgetragen wird. [1.] 1mo Vor allem muß zur grundlage genohmen werden, daß man bloß auf die wahre erhaltung und den bedarf der menschheit, ohne sich an jenes zu bienden, was schon bestehet, in diesem geschäfte sehen müste, folglich daß erstensa die verlassene jugend, zweitensb die versorgung der von mitteln entblösten kranken, und dann drittensc der gänzlich unfähigen oder dem allgemeinen zum schaden oder zum ekel dienenden menschen bey der allgemeinen versorgungsanstalt zur absicht zu nehmen sey. In bezug auf das erstere, nemlich die erhaltung der menschheit und den bedarf der verlassenen jugend, da verstehet sich von selbst, daß vornehmlich auf nachstehende erforderniße fürzudenken sei: a) auf ein gut eingerichtes findelhaus; b) auf einen wohl zuberei[/]teten ort zur heimlichen niederkunft lediger personen, von was immer für einen stande; c) auf die übernahme in das findelhaus aller durch derley heimliche niederkunften gebornen kinder; d) auf die also baldige versorgung und austheilung aller dieser säuglinge auf das land, wo sie verläßlichen leüten gegen einen hinlänglichen lohn zur verpflegung zu überlassen sind, da deren unterhalt im hause versamleter viel zu kostbar und allemal höchst schädlich, mithin alda nur für kranke oder auch neü dahin kommende kinder höchstens auf 1 oder 2 tage zu gestatten wäre; e) vernemlich wird bei dieser vertheilung der kinder die bezahlung des unterhaltes so ausgemessen werden müssen, damit bey den müttern, die solche übernehmen, der reitz des eigennutzes erhalten und befriediget werde, und damit diese folglich die besorgung- und wartung [/] der kinder sich eüfrigst angelegen seyn lassen, und durch ihre bewiesene sorgfalt das weitere vertrauen zu erwerben suchen; f) wären diejenige dieser kinder, die das 5te oder 6te jahr erreichet haben, und dem bauernstand zur last fallen, mit jenen des waisenhauses in eine verbindung zu setzen und in das haus zurückzuziehen, da ohnehin sämtliche von dem waisenhause aufgenohmen worden, namentlich aber sollen nur jene, die dem bauernstande zur last fallen, dieser vorsehung theilhaft werden, dann jene, die der bauernstand, so sie aufgenohmen und a Im Original unterstrichen. b Im Original unterstrichen. c Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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