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III.2 Tirol: Hall/Tirol – Bürgerspital (Edition Nr. 22–26) 545
Druck: MoSer, Hall 631–634.
Rückvermerk: Milde stiftung. Zur registratur der k. k. milden stiftungs commission gehö-
rig, gereichet zur befolgung den 12ten Juny 1781. Ad 122.
Directiv-regeln zur künftigen einrichtung der hiesigen spitäler und allgemeinen
versorgungshäuser.
Über die gegenwärtige h(au)pttabelle, die milde stiftungen betrefend, läst sich nichts
wesentliches annoch sagen, da hierüber weder die landes- noch hofstelle ihre meinung
herauß läst, und also vor allen diese von ihnen annoch abzugeben ist, um hiernach
desto gründlicher urtheilen zu können, und da ohne richtig bestimmten grundsätzen
die ausarbeitung nur fruchtlos ausfiele, so gebe ich der kanzley die wahre gradation und
grundsätze zu verstehen, nach welchen sie der regierung und der fundationskommission
die gemeinschäftliche ausarbeitung, um [/] unter ihrer anleitung ein ganzes zu machen,
aufgetragen wird.
[1.] 1mo Vor allem muß zur grundlage genohmen werden, daß man bloß auf die
wahre erhaltung und den bedarf der menschheit, ohne sich an jenes zu bienden, was
schon bestehet, in diesem geschäfte sehen müste, folglich daß erstensa die verlassene
jugend, zweitensb die versorgung der von mitteln entblösten kranken, und dann drittensc
der gänzlich unfähigen oder dem allgemeinen zum schaden oder zum ekel dienenden
menschen bey der allgemeinen versorgungsanstalt zur absicht zu nehmen sey.
In bezug auf das erstere, nemlich die erhaltung der menschheit und den bedarf der
verlassenen jugend, da verstehet sich von selbst, daß vornehmlich auf nachstehende
erforderniße fürzudenken sei:
a) auf ein gut eingerichtes findelhaus;
b) auf einen wohl zuberei[/]teten ort zur heimlichen niederkunft lediger personen, von
was immer für einen stande;
c) auf die übernahme in das findelhaus aller durch derley heimliche niederkunften
gebornen kinder;
d) auf die also baldige versorgung und austheilung aller dieser säuglinge auf das land, wo
sie verläßlichen leüten gegen einen hinlänglichen lohn zur verpflegung zu überlassen sind,
da deren unterhalt im hause versamleter viel zu kostbar und allemal höchst schädlich,
mithin alda nur für kranke oder auch neü dahin kommende kinder höchstens auf 1 oder
2 tage zu gestatten wäre;
e) vernemlich wird bei dieser vertheilung der kinder die bezahlung des unterhaltes so
ausgemessen werden müssen, damit bey den müttern, die solche übernehmen, der reitz
des eigennutzes erhalten und befriediget werde, und damit diese folglich die besorgung-
und wartung [/] der kinder sich eüfrigst angelegen seyn lassen, und durch ihre bewiesene
sorgfalt das weitere vertrauen zu erwerben suchen;
f) wären diejenige dieser kinder, die das 5te oder 6te jahr erreichet haben, und dem
bauernstand zur last fallen, mit jenen des waisenhauses in eine verbindung zu setzen und
in das haus zurückzuziehen, da ohnehin sämtliche von dem waisenhause aufgenohmen
worden, namentlich aber sollen nur jene, die dem bauernstande zur last fallen, dieser
vorsehung theilhaft werden, dann jene, die der bauernstand, so sie aufgenohmen und
a Im Original unterstrichen.
b Im Original unterstrichen.
c Im Original unterstrichen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin