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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 556 -
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Seite - 556 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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556 IV.1 Salzburg: Laufen – Bürgerspital (Edition Nr. 27) (wann innen durch den pfarrherrn ain tag bestimbt [/] würdet) zelaissten verbundten sein, sondern noch darzue alle Quatember Sontag auf zuvor am Sambstag gethonne beicht das hochwürd(igste) sacrament des altars empfangen, wie nitweniger dem wochentlichen pfünztäglichen umbganng bey wohnen. [8.] Achtens solle ain jeder spittaller, wan er eingenomen wuerdet, sein böthgwandt, schüssl und thäller selbst herein bringen, so baldt aber ain solcher spittaller mit todt abgehet, so solle das alles, was ainer herein bringt, sambt allem was ainer sonst, es sey an erbschafft oder andern gietern hindterlassen würdet, dem spittall aigenthumblich verbleiben und demselben zu guetem weiter mita nuz angelegt werden, doch hingegen auf des spittals uncossten, wie sich gebürth, zum geweichten erdterich bestättet werden. [9.] Neüntens sollen zum essen gewisse zeiten als zu mittag umb 10 uhr und zu der nacht um halbe söchse bestimbt sein und welcher spittaller zu solcher zeit nit erscheint, deme solle man weiter zugeben nichts schuldig sein. [10.] Zöchenten sollen die spittaller lanngen somers zeit zu abents nach gelegenheit des tags umb 7 oder des langst 8 uhr, im windter aber um 5 uhr im spittall versamblet und das haußb verspört sein, auch niemandts weder auß-, noch eingelassen werden. Es wäre dan sach, das etwas nothwendigs einfielle, in welchen fählen (und sonnst nit anderst) das auß- oder eingehen, nach gelegenheit der sachen, nit solle verwöhrt werden. [11.] Ailfftens solle am hauß ein verspörtes schloß gehalten werden, darzue man zwen schlüssl haben khan, [/] der aine solle beim tag inwendtig imerzue an der thür stöckhen, den andern aber die khöchin zu irem ein- und ausgehen haben, aber zu der nacht sollen dise zwen schlüssl imer undter den spittallern, welchen der spittlmaister tauglich darzue erachten würdet, in seiner verwahrung halten und zu morgens wider angehöriger orth lifern. [12.] Lesstlich soll herundten bey der thür, gegen dem wasser, ain sonderbarer stockh, zum allmuesen des spittals aufgerichtet, auch ain sonderbare püxen gemacht werden und die spittaller je ainer wochen umb die andere, wann frembde leith an das wasser khommen, dem spittall das allmuesen einzesamblen schuldig sein. a Über der Zeile nachgetragen. b Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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