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556 IV.1 Salzburg: Laufen – Bürgerspital (Edition Nr. 27)
(wann innen durch den pfarrherrn ain tag bestimbt [/] würdet) zelaissten verbundten sein,
sondern noch darzue alle Quatember Sontag auf zuvor am Sambstag gethonne beicht
das hochwürd(igste) sacrament des altars empfangen, wie nitweniger dem wochentlichen
pfünztäglichen umbganng bey wohnen.
[8.] Achtens solle ain jeder spittaller, wan er eingenomen wuerdet, sein böthgwandt,
schüssl und thäller selbst herein bringen, so baldt aber ain solcher spittaller mit todt
abgehet, so solle das alles, was ainer herein bringt, sambt allem was ainer sonst, es sey
an erbschafft oder andern gietern hindterlassen würdet, dem spittall aigenthumblich
verbleiben und demselben zu guetem weiter mita nuz angelegt werden, doch hingegen
auf des spittals uncossten, wie sich gebürth, zum geweichten erdterich bestättet werden.
[9.] Neüntens sollen zum essen gewisse zeiten als zu mittag umb 10 uhr und zu der
nacht um halbe söchse bestimbt sein und welcher spittaller zu solcher zeit nit erscheint,
deme solle man weiter zugeben nichts schuldig sein.
[10.] Zöchenten sollen die spittaller lanngen somers zeit zu abents nach gelegenheit
des tags umb 7 oder des langst 8 uhr, im windter aber um 5 uhr im spittall versamblet
und das haußb verspört sein, auch niemandts weder auß-, noch eingelassen werden. Es
wäre dan sach, das etwas nothwendigs einfielle, in welchen fählen (und sonnst nit anderst)
das auß- oder eingehen, nach gelegenheit der sachen, nit solle verwöhrt werden.
[11.] Ailfftens solle am hauß ein verspörtes schloß gehalten werden, darzue man zwen
schlüssl haben khan, [/] der aine solle beim tag inwendtig imerzue an der thür stöckhen,
den andern aber die khöchin zu irem ein- und ausgehen haben, aber zu der nacht sollen
dise zwen schlüssl imer undter den spittallern, welchen der spittlmaister tauglich darzue
erachten würdet, in seiner verwahrung halten und zu morgens wider angehöriger orth
lifern.
[12.] Lesstlich soll herundten bey der thür, gegen dem wasser, ain sonderbarer stockh,
zum allmuesen des spittals aufgerichtet, auch ain sonderbare püxen gemacht werden
und die spittaller je ainer wochen umb die andere, wann frembde leith an das wasser
khommen, dem spittall das allmuesen einzesamblen schuldig sein.
a Über der Zeile nachgetragen.
b Über der Zeile nachgetragen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin