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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 576 -
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Seite - 576 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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576 IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) [4.] Sollen die armen samment und sonders auf die gebottenea feyrtäg ihr fleissige acht haben, die selben von der vesperzeit an den abend anfangen zu feuern und den Gottesdienst und gebeth auswarthen. [5.] Wann ain oder mehr in diesen bruderhaus mit dem h(ei)l(igen) hochwürdigen sacrament des altars oder heiligen lezten oehlung versehen würdet, so soll ein jeder ders schwachheit halber vermag, Gott, dem allmächtigen, zu ehren fleissig mitgehen, und da eine persohn in diesem haus gar todts verscheidet, desselben körper zum grab begleitten, auch dero vigilen und seelen messen beywohnen und neben der abgestorbenen seel auch für obgemeldten stifter und gutthätter lebendig und todte andächtiglich Gott, dem allmächtigen, anruffen und bitten. [6.] Dieweil ein herr verwalter den bruderhaus geschäften und armen leithen in eigner person nit allzeit abwarthen und beywohnen kan, danenhero es die nothdurft erfordert, daß er einen [/] untermeister haltet, welcher in allen fürfallenden sachen sein persohn vertrette, also sollen alle und jede in bruderhaus wohnende solchen untermeister, welcher ihnen durch den herrn verwalter ordentlicher weiß fürgestellt worden, nit weniger als ihme, herrn verwalter, selbst treulich, willig und gehorsam sein und sich dessen gebührlichen geschäften im wenigsten widersezen. [7.] Und damit auch noch bessere einigkeit, ruhe und fried unter den armen erhalten werde, soll auf jeder stueben insonderheit auß denen pfründtnern eine ohnfrau verordnet werden, welches ihres wandls ehrbar und bescheiden mit guten exempel den anderen vorgehe, die selben zu einen ehrbahren wandl ermahnen, auch alle unnüze handl und schwäzereyen unter ihnen abstellen, dann auf die pfründt, damit dieselbe schuldiger weiß wohl und ungeschmöllert den armen gereicht werde, beste achtung geben, dem anrichten jederzeit beywohnen und damit die krancken ohne unterschied mit aller nothdurft christlich und treulich versechen schuldige obsicht haben thue, denen hingegen die armen auch allen gebührlichen gehorsam zu leisten schuldig sein sollen. [8.] Soll kein armer ohne wissen und bewilligung des herrn verwalter ausser des haus über nacht [/] ligen, noch im somer über 7 uhr und im winter über 5 uhr – nach welchen sie in daß haus nit mehr gelassen, sondern hinaus gespöhret werden sollen – nit ausbleiben, viel weniger sich in denen würthshäusern aufhalten, noch auch daheims voll drincken, zu vermeidung dessen dann keinen armen über ein mässl wain in daß haus zuhollen erlaubt sein solle. [9.] Ist auch verbotten, daß die armen in ihre kammerln einiges liecht, weder bey tag noch bey der nacht nit tragen, sondern mit der körzen, so auf jedwederer stuben täglich winters zeiten nach verrichter pfründt zum gebett und schlaffen gehen gegeben wird, sich begnügen zu lassen und zum schlaffen gehen befördern, es wollte dann eines bey seinen eigenen liecht in der stuben was längers arbeiten, mechte ihr solches biß auf 8 uhr, aber länger nicht, bewilliget werden, darnach dann der untermeister, auch die ohnfrauen, damit alle liechter und feuer wohl versichert seyn, ihr fleissige achtung täglich geben, auch nicht gestatten, daß ausser der recht ordentlichen kochzeit jemands ein besonders feuer in der kuchel oder anderst wo aufschlagen oder anziendenb. a Am linken Rand nachgetragen NB. b Folgt [10.] Soll denen armen leiten alle 4 wochen daß baad im alten monat wegen des schrepfen lassen geheizet werden und mit dem baden die übliche ordnung wie auch mit der wäsch gehalten werden, wozue alle einverleibte weiber, die es an der störckhe haben, mitzuhelfen verbunden sein. Am Seitenende nachgetragen Das macht der holz mangl, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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