Seite - 583 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 583 -
Text der Seite - 583 -
IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) 583
Wer also hiebey nicht erscheint, dem wird für jede ausbleibungs zeit, nach der von
herrn verwalter zu machender bestimmung an [/] seiner wochentlichen geldspend ein
abzug geschehen und dieser den übrigen ihrer schuldigkeit fleißiger nachkommendern
pfründner zugetheilet werden.
Hierinnfalls geschiehet von nun an den zur obsicht aufgestellten anfrauen sowohl
in der groß als kleinen stube der ernst(lich)e auftrag, daß sie auf die in ihren stuben
befindlichen personen genaue beobachtung tragen und jede ausbleibende person sogleich
nach jedem betrettungsfalls (so auch auf andere in diesem spitale verbothene handlungen
und vergehen bezug hat) bey herrn verwalter oder in der kanzley anzei[/]gen, damit die
behörige vormerkung und sodann bey austheilung der spend der abzug geschehen kann.
[5.] 5tens Sollen alle und jede des jahrs wenigstens 6 mal, als am Neujahrstage,
Antlaspfingstag, Pfingst Sonntag, Maria himelfahrt, Allerheiligentag und zu Weihnachten
reumüthig beichten und das allerheiligste sacrament des altars empfangen.
[6.] 6tens Wenn eins oder andere im spitale zum abschied von dieser welt versehen
wird; so sollen alle übrige dem priester mit andacht und ehrbietigkeit dahin begleiten.
Eben so sollen auch alle, die [/] zugehen im stande sind, wenn eines im spitale stirbt,
dessen körper zum grab begleiten und dem Gottesdienst mit andacht beywohnen und
keines ohne erheblicher ursache ausbleiben.
[7.] 7tens Da nun ein jeweiliger herr verwalter im spitale nicht immer gegenwärtig
seyn, folglich die unter den spitallern öfters entstehende unruhe und zank nicht
sogleich abstellen kann; als sind zu erhaltung besserer ordnung, zucht und einigkeit die
anfrauen aufgestellt, daß sie den andern mit guten exempel vorgehen, sie zu einen from
und ehrbaren lebenswandel aufmahnen und allen entstehen[/]den zank und anderes
verbothenes betragen möglichst verhindern; widrigenfalls, da ihnen anfrauen von den
pfründtern keine folge geleistet werden solle, so haben sie nach dem im 4ten punkt
enthaltenen auftrage sogleich die anzeige zu machen. So wie
[8.] 8tens den anfrauen oblieget, daß sie sorgen, wie die kranken personen mit kost und
trunk und all übriger erforderlicher wartung versehen werden, daß sie für selbe kochen;
ihnen die medizin nach der von herrn doktor oder dem chirurgus vorgeschriebenen zeit
pünktlich darreichen, in abwesenheit der krankenwarterin bey den selben wachen [/]
und, da es die nothwendigkeit erfordert, in heben und legen zu helfen, daß sie sich in
hinsicht ihrer vertrettenden anfraustelle nicht übernehmen und sich ausser den bisher
üblichen keine weiteren vorzüge einraumen, noch minder sich gegen ein oder das andere
eigennützig zeigen und ungleiche bürden auflegen.
Eben so sollen auch alle pfründner ihren anfrauen gehorsam seyn und sich gegen selbe
nicht widerspenstig oder mürisch zeigen.
[9.] 9tens Solle sich kein spitaler unterstehen, dem andern aus seiner kammer, schublad,
truhe, kasten etc. was heimlicher weise zu entwenden oder ohne bewilligung des herrn
verwalters von des verstorbenen verlassenschaft etwas sich eigen zu machen oder heimlich
zu sich zunehmen. In welchem falle
[10.] 10tens die dermals als [/] untermeisterin noch vorstehende frau Rosa Biechlerin
den auftrag hat, daß sie neben den anfrauen hierauf genaue obsicht trage, auch nicht
gestatten, daß sie die kranken, auch die gesunden in der meynung, daß sie ohnehin nicht
brauchen oder was sie noch vonnöthen haben, ihnen vom spital aus beygeschaft werden
muß, etwas verschenken oder leichterdings verschleudern.
[11.] 11tens Hat gedachte frau untermeisterin gleich nach jedem todfalle eines spitallers
dessen schlisseln zur kammer, kasten, truchen etc. von den anfrauen abzufordern, das
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin