Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 583 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 583 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Bild der Seite - 583 -

Bild der Seite - 583 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

Text der Seite - 583 -

IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) 583 Wer also hiebey nicht erscheint, dem wird für jede ausbleibungs zeit, nach der von herrn verwalter zu machender bestimmung an [/] seiner wochentlichen geldspend ein abzug geschehen und dieser den übrigen ihrer schuldigkeit fleißiger nachkommendern pfründner zugetheilet werden. Hierinnfalls geschiehet von nun an den zur obsicht aufgestellten anfrauen sowohl in der groß als kleinen stube der ernst(lich)e auftrag, daß sie auf die in ihren stuben befindlichen personen genaue beobachtung tragen und jede ausbleibende person sogleich nach jedem betrettungsfalls (so auch auf andere in diesem spitale verbothene handlungen und vergehen bezug hat) bey herrn verwalter oder in der kanzley anzei[/]gen, damit die behörige vormerkung und sodann bey austheilung der spend der abzug geschehen kann. [5.] 5tens Sollen alle und jede des jahrs wenigstens 6 mal, als am Neujahrstage, Antlaspfingstag, Pfingst Sonntag, Maria himelfahrt, Allerheiligentag und zu Weihnachten reumüthig beichten und das allerheiligste sacrament des altars empfangen. [6.] 6tens Wenn eins oder andere im spitale zum abschied von dieser welt versehen wird; so sollen alle übrige dem priester mit andacht und ehrbietigkeit dahin begleiten. Eben so sollen auch alle, die [/] zugehen im stande sind, wenn eines im spitale stirbt, dessen körper zum grab begleiten und dem Gottesdienst mit andacht beywohnen und keines ohne erheblicher ursache ausbleiben. [7.] 7tens Da nun ein jeweiliger herr verwalter im spitale nicht immer gegenwärtig seyn, folglich die unter den spitallern öfters entstehende unruhe und zank nicht sogleich abstellen kann; als sind zu erhaltung besserer ordnung, zucht und einigkeit die anfrauen aufgestellt, daß sie den andern mit guten exempel vorgehen, sie zu einen from und ehrbaren lebenswandel aufmahnen und allen entstehen[/]den zank und anderes verbothenes betragen möglichst verhindern; widrigenfalls, da ihnen anfrauen von den pfründtern keine folge geleistet werden solle, so haben sie nach dem im 4ten punkt enthaltenen auftrage sogleich die anzeige zu machen. So wie [8.] 8tens den anfrauen oblieget, daß sie sorgen, wie die kranken personen mit kost und trunk und all übriger erforderlicher wartung versehen werden, daß sie für selbe kochen; ihnen die medizin nach der von herrn doktor oder dem chirurgus vorgeschriebenen zeit pünktlich darreichen, in abwesenheit der krankenwarterin bey den selben wachen [/] und, da es die nothwendigkeit erfordert, in heben und legen zu helfen, daß sie sich in hinsicht ihrer vertrettenden anfraustelle nicht übernehmen und sich ausser den bisher üblichen keine weiteren vorzüge einraumen, noch minder sich gegen ein oder das andere eigennützig zeigen und ungleiche bürden auflegen. Eben so sollen auch alle pfründner ihren anfrauen gehorsam seyn und sich gegen selbe nicht widerspenstig oder mürisch zeigen. [9.] 9tens Solle sich kein spitaler unterstehen, dem andern aus seiner kammer, schublad, truhe, kasten etc. was heimlicher weise zu entwenden oder ohne bewilligung des herrn verwalters von des verstorbenen verlassenschaft etwas sich eigen zu machen oder heimlich zu sich zunehmen. In welchem falle [10.] 10tens die dermals als [/] untermeisterin noch vorstehende frau Rosa Biechlerin den auftrag hat, daß sie neben den anfrauen hierauf genaue obsicht trage, auch nicht gestatten, daß sie die kranken, auch die gesunden in der meynung, daß sie ohnehin nicht brauchen oder was sie noch vonnöthen haben, ihnen vom spital aus beygeschaft werden muß, etwas verschenken oder leichterdings verschleudern. [11.] 11tens Hat gedachte frau untermeisterin gleich nach jedem todfalle eines spitallers dessen schlisseln zur kammer, kasten, truchen etc. von den anfrauen abzufordern, das
zurück zum  Buch Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform