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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 601 -
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Seite - 601 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 601 [14.] 14tens Solle ein spitlmaister auch verbunden sein, in allen jenen, was er in kauffen und verkhauffen vornimbet, hievon dessen zuegebnen wissen zu lassen unnd solches alles mit dessen überlegung vorzukheren, ja auch in ergebenden fahl, das wan ein zuegebner nicht gleich zugegen unnd demnach in seinen aignen oder anderen spitall geschäfften [/] abwessend were, jener kauff und verkauff aber keinen anstandt leüdete, solches sodan ihme, zuegebnen, bey seiner nacherhaußkunfft anzudeuten, welche beschaffenheit es auch respectu all anderer spitallwierthschafft haben solle, das alles mit vorwissen des zuegebnens beschehe, damit wan selber hierumben auch zur räd gestellet werden solte, von allen die gehörige außkunfft geben unnd die verantworthung laisten köne. [15.] 15tens Solle künfftighin ein verordneter spitlmaister an gebey sachen (ausser deren kleinigkeiten unnd täglich erforderlichen nothwendigkheiten an der müll) ohne vorwissen eines ehrsamben magistrats oder deme zur oberspitlverwaltung künfftighin die hochlöb(liche) verordnete stall etc. verordnen werdet, kein haubt gebey vorkheren, sondern, so es erforderlich, solches an gehörde [/] außzaigen unnd somit daryberhin auf vorherig einnembenden augenschein die fehrnere resolution seines verhalts erwarthen sollen. Unnd obzwar [16.] 16tens ein vorgestandener spitlmaister bis anhero niemandts ohne vorwissen eines ehrsamben magistrats in das spitall genomben, so solle auch solches künfftigkhin ein vorstehender spitlmaister umb sovill weniger thuen unnd bewerkhen, allermassen dan die hochlöb(liche) verordnete stöll etc. inhalt erlassenen gnädigen decret de dato 1ten Febr(uar) 1732 gnädig befelchet, das in das künfftige kein armer mentsch oder pfrientner ohne vorwissen hochgedacht deroselben mehr in das spitall genomben, sondern in ergebenden fahl die umb die aufnembung sich anmeldente arme leüth aldahin angezaigt unnd angewissen unnd demnach der aufnembung halber der weithere befelch erwarthet werden solle, alß [/] werdet auch ein vorstehender spitlmaister hiemit diser hochgnädiger resolution schuldigst nachzuleben, anmit in eraigneter vacatur (ausser der vier kevenhillerschen unnd zwey stüeffischen pfrientner, alß welche selbe von selbst einzustöllen haben) die andere sich etwo umb die aufnembung anmeldents armme leüthe an hochgedacht hochlöb(liche) stöll etc. anzuweissen unnd demnach nach dero hochen befelch die jenige, welche von danen die gnad erhalten in das spitall gehörig aufzunemben unnd zu verpflegen wissen. [17.] 17tens Solle auch ein vorstehender spitlmaister besondere sorg unnd obsicht an deren pfrientner und anderen in spitall befindtlichen armmen leüthen ihr pöthgewandt tragen, das selbe an solchen keinen mangl erleiden unnd jedeßmahls gehörigermassen versorget [/] werden, allermassen dan hierzue das graff paradeyßerische capital der 4.000 fl. besonders gestüfftet. Unnd weillen dan [18.] 18tens die haltung des gefliglwerchs an der spitall müll zu gröster schädlichkeit, auch üblen nachclang gedeüet, allermassen dan dardurch vielle des malters getraüdt aufgezört werdet, alß werdet hiemit sothanes etwo daselbst haltendes gefliglwerch nicht nur allein einen vorstehenden spitlmaister eingestölt, sondern auch deme eingebunden, das er, spitlmaister, auch solche haltung des gefliglwerchs dem aufgestalten müllner je unnd alzeit abschaffen solle. [19.] 19tens Werdet auch einen vorstechenden spitlmaister aufgetragen, das selber zu abwendung des miessiggangs die taugliche pfrientner zur arbeith, die selbe verrichten könen, nach gestalt [/] der sachen anhalten, die untaugliche aber, unnd welche keine arbeith verrichten könen, mit solcher selbe keineßweegs beschweren solle. Unnd weillen dan
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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