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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 625 -
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Seite - 625 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 625 hauß glöckl gebenden zeichen nieder knüen und dem barmherzigen Gott für die in zügen ligende person um einen glückseeligen todt bitten. Wann nun solche person mit todt abgehet, so soll sich auch ein jeder des todts erinnern und gedencken, daß ihme der todt gewiß, die stund des todts aber ungewiß aufgesezet, folgsam wann er (wie es gar offt beschiehet) eines gähen todts und in sünden versturbe, seiner seel ewig verlohren seye, dahero soll man bey der leich kein [143r] gelächter und geschray haben, noch andere schlechte possen treiben oder spillen, stirbta der fuchß, so gülts sein balga, sondern anstatt des bißhero gepflogenen wachtens (welches ein purer mißbrauch ist und worbey nur lauter eitle poßen getrieben werden) soll man, vor dem schlaffen gehen, für die seel der verstorbenen person einen rosencrantz betten und des andern tags die leich andächtig zum grab begleiten. [10.] Zehendens: sollen alle pfriendtner nicht allein bey denen begräbnussen auß dem spital, sondern auch bey allen processionen, nicht minder bey dem 40 stündigen gebett an denen lezten 3 fäschingtägen in der kirchen der heiligen aposteln Petri und Pauli, bey denen p(atribus) Jesuitern alhier, item bey denen zwey siwitzischen jahrtägen, alß am 22ten und 23ten Semptember, wie auch bey dem cruzingerischen jahrtag, welcher den 9ten October gehalten wird, fleissig und andächtig erscheinen; die stiefisch und baron deuttenhofische pfriendtner aber sollen sich nicht schämen, die von ihren stifftern [143v] vorgeschriebene lange röck bey allen processionen und begräbnussen von dem spital wie auch beym Gottesdienst in der kirchen zu tragen. Es seynd auch die stiefische pfriendtner schuldig, in ihren langen schwarzen röcken nach innhalt des stifftbriefs ihrer gestiffteten monathmeß mit andacht beyzuwohnen, auch solche und ihr gebett für den verstorbenen stiffter, herrn Johanes Stieff, gewesten weyhbischof seel(igen), wie auch vor dessen eltern, befreündte und andere christglaubige seelen Gott aufzuopfern. Wer aber hiewider handlet oder sich schämet, die gestifftete kleidung zu tragen, der machet sich unwürdig, weiters die stifftung zu genüssen. [11.] Eilfftens: solle im winter um 8, im sommer aber um 9 uhr mit dem haußglöckl ein zeichen gegeben werden; darauf sollen sich alle spitäler zur ruhe begeben oder doch wenigstens bey sonst unvermeydlich zu gewarten habende buß, kein geschrey, gestöß oder tumult anfangen [144r], damit die andern, welche schlaffen wollen, in der ruhe nicht gestöhret und verhindert werden. [12.] Zwölfftens und schließlichen: solle sich niemand unterfangen, zur nachtszeit, weniger über nacht auß dem spital außzubleiben, welches im winter um 8, im sommer aber um 9 uhr gesperret, der schlißel sowohl von dem hauß thor alß von der kirchen zu dem geistlichen herrn beneficiaten getragen und des andern tags fruhe, nach dem grußleütten, von ihme wieder abgeholet werden solle. Wer aber über die zeit ohne genugsamme ursach außbliebe und erst nach gesperrtem thor oder gar betrunckener nacher hauß kommete, der soll eine billiche buß darfür außzustehen haben. So fern aber jemand an ein anders ort verreisen oder kirchfahrten gehen will, der solle es zuvor dem herrn beneficiaten und spitalverwalter zu wissen thun und beyderseits um erlaubnuß bitten; wer aber ohne vorwissen und erlaubnuß gleich nach seinem eigensinn und belieben außreisen und über nacht außbleiben wurde, der solle erstlich mit [144v] einer empfindlichen buß bestraffet und, wann es darüber gleichwohlen wieder beschehete, nicht mehr angenommen, sondern alß ein eigensinnig, widerspänstig und ungehorsam, auch des spitals unwürdiger mensch gar wieder hinauß verstossen werden. Dieweilen aber a–a Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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