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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 629 -
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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 629 ewig verlohren seye. Dahero soll man bey der leich kein gelächter und geschrey haben, noch andere schlechte bossen treiben, sondern anstatt des üblichen wachtens (so ohnehin mehr alß ein mißbrauch angesehen werden kann und wobey öffters nur eitle possen getriben zu werden pflegen) solle man vor dem schlaffen gehen für die abgeleibte seel ein roßenkrantz betten, sonach aber zu seiner zeit die leich andächtig zu grabe begleiten. [10.] 10mo Sollen alle innwohner des hiesigen armenhauß nicht nur allein bey denen begräbnussen auß dem armenhauß, sondern auch bey denen übrigen, dann bey denen umgängen, nicht minder bey dem 40stündigen gebett an denen lezten drey Fasching tägen in der kirchen der heiligen apostlen Petri und Pauli bey denen p(atribus) Jesuviter allhier fleisig und andächtig erscheinen. Die kleindienstische und grottenegg(ische) pfriendtner sollen sich nicht schämen, die vorgeschribene stifftungskleidung bey allen processionen und begräbnussen zu tragen, über dises sollen sie auch besonders vor die stiffter ihr gebett Gott, dem allmächtigen, aufopfferen, wer aber darwider handlet, der machet sich der genüssenden stifftung unwürdig. [11.] 11mo Sollen in winter um 8, im sommer aber um [/] 9 uhr längstens alle sich zur ruhe begeben oder doch wenigstens bey widrigens zu erwarten habenden unaußbleiblichen bestraffung sich ihren cämmerl ruhig halten und kein geschrey, getöß oder tumult anfangen, damit die andere welche schlaffen wollen, in der ruhe nicht gestörret und verhindert werden. [12.] 12mo Solle sich auch niemand und unterfangen zur nachtzeit, weniger über nacht auß dem armenhauß ohne erlaubnuß des inspectoris und vorwissen des stubenvatters oder stubenmutter außzubleiben, gestalten das thor im winter um 8, im sommer aber 9 uhr gesperret, der schliessel zu dem inspectore getragen und des anderen tages fruhe von ihme wider abgehollet werden solle, wer aber über die zeit ohne genugsame ursache [/] außbleibet und erst nach gespörten thor oder gar betrunckener nacher hauß kommete, der solle eine billiche bueß darfür außzustehen haben, sofern aber jemand an ein anders orth verreißen oder kirchfahrten gehen will, der solle es zuvor dem armenhauß inspectori sagen und um erlaubnuß bitten; wer aber ohne erlaubnuß gleich nach seinem eigensünn und belieben außreysete und über nacht außbleibete, der solle erstlich mit einer empfindlichen bueß bestraffet, wann es aber dannoch zum anderten mahl geschehete, solle ein solcher doppelt gestraffet, das dritte mahl aber nicht mehr angenohmen, sondern alß ein eigensinnig, widerspänstig, ungehorsam und des armenhauses unwürdiger mesch gar außgestossen werden. Damit aber die stubenvätter und stubenmütter [/] mit ihren übersehen und sträfflichen stillschweigen sich nicht fremder sünden theilhafftig machen, auch die gebührende zucht, fromkeit und guthchristlichen wandel in disem armenhauß möge hergestellt werden, so sollen obgedachte stubenvätter und stubenmütter verpflichtet sein, so bald sie einige mißhandlungen wider ober gesätze vermerken, solche übertretter ermahnen und nach nicht erfolgender besserung gleich dem inspectori des armenhauß darauff die anzeige machen, damit von demeselben anderen zum exempel die gemässene bestraffungen vürgekehret werden mögen und weilen die stubenvätter und stubenmütter die vermerckte verbrechen auß schuldigkeit und befelch der obrigkeit anzeigen müssen, so haben sie auch keinesweegs sich zu beförchten, daß sie von denen straffmässigen destwegen solten gehasset werden und zwar um so [/] mehr, weilen ein dergleichen übertretter nur ihme selbsten die straff verdienet zu haben beyzumessen hat. Schließlichen sollen alle inwohner dises armenhauses alle Samstag des jahrs um 2 uhr nachmittag sich baar und baar in die stadtpfaarkirchen begeben und alldorth bey dem
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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