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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 629
ewig verlohren seye. Dahero soll man bey der leich kein gelächter und geschrey haben, noch
andere schlechte bossen treiben, sondern anstatt des üblichen wachtens (so ohnehin mehr
alß ein mißbrauch angesehen werden kann und wobey öffters nur eitle possen getriben zu
werden pflegen) solle man vor dem schlaffen gehen für die abgeleibte seel ein roßenkrantz
betten, sonach aber zu seiner zeit die leich andächtig zu grabe begleiten.
[10.] 10mo Sollen alle innwohner des hiesigen armenhauß nicht nur allein bey denen
begräbnussen auß dem armenhauß, sondern auch bey denen übrigen, dann bey denen
umgängen, nicht minder bey dem 40stündigen gebett an denen lezten drey Fasching
tägen in der kirchen der heiligen apostlen Petri und Pauli bey denen p(atribus) Jesuviter
allhier fleisig und andächtig erscheinen. Die kleindienstische und grottenegg(ische)
pfriendtner sollen sich nicht schämen, die vorgeschribene stifftungskleidung bey allen
processionen und begräbnussen zu tragen, über dises sollen sie auch besonders vor die
stiffter ihr gebett Gott, dem allmächtigen, aufopfferen, wer aber darwider handlet, der
machet sich der genüssenden stifftung unwürdig.
[11.] 11mo Sollen in winter um 8, im sommer aber um [/] 9 uhr längstens alle
sich zur ruhe begeben oder doch wenigstens bey widrigens zu erwarten habenden
unaußbleiblichen bestraffung sich ihren cämmerl ruhig halten und kein geschrey, getöß
oder tumult anfangen, damit die andere welche schlaffen wollen, in der ruhe nicht
gestörret und verhindert werden.
[12.] 12mo Solle sich auch niemand und unterfangen zur nachtzeit, weniger
über nacht auß dem armenhauß ohne erlaubnuß des inspectoris und vorwissen des
stubenvatters oder stubenmutter außzubleiben, gestalten das thor im winter um 8,
im sommer aber 9 uhr gesperret, der schliessel zu dem inspectore getragen und des
anderen tages fruhe von ihme wider abgehollet werden solle, wer aber über die zeit ohne
genugsame ursache [/] außbleibet und erst nach gespörten thor oder gar betrunckener
nacher hauß kommete, der solle eine billiche bueß darfür außzustehen haben, sofern
aber jemand an ein anders orth verreißen oder kirchfahrten gehen will, der solle es zuvor
dem armenhauß inspectori sagen und um erlaubnuß bitten; wer aber ohne erlaubnuß
gleich nach seinem eigensünn und belieben außreysete und über nacht außbleibete,
der solle erstlich mit einer empfindlichen bueß bestraffet, wann es aber dannoch zum
anderten mahl geschehete, solle ein solcher doppelt gestraffet, das dritte mahl aber nicht
mehr angenohmen, sondern alß ein eigensinnig, widerspänstig, ungehorsam und des
armenhauses unwürdiger mesch gar außgestossen werden.
Damit aber die stubenvätter und stubenmütter [/] mit ihren übersehen und sträfflichen
stillschweigen sich nicht fremder sünden theilhafftig machen, auch die gebührende zucht,
fromkeit und guthchristlichen wandel in disem armenhauß möge hergestellt werden,
so sollen obgedachte stubenvätter und stubenmütter verpflichtet sein, so bald sie einige
mißhandlungen wider ober gesätze vermerken, solche übertretter ermahnen und nach
nicht erfolgender besserung gleich dem inspectori des armenhauß darauff die anzeige
machen, damit von demeselben anderen zum exempel die gemässene bestraffungen
vürgekehret werden mögen und weilen die stubenvätter und stubenmütter die vermerckte
verbrechen auß schuldigkeit und befelch der obrigkeit anzeigen müssen, so haben sie
auch keinesweegs sich zu beförchten, daß sie von denen straffmässigen destwegen solten
gehasset werden und zwar um so [/] mehr, weilen ein dergleichen übertretter nur ihme
selbsten die straff verdienet zu haben beyzumessen hat.
Schließlichen sollen alle inwohner dises armenhauses alle Samstag des jahrs um 2 uhr
nachmittag sich baar und baar in die stadtpfaarkirchen begeben und alldorth bey dem
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin