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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 631 -
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Seite - 631 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 631 Nr. 45 Instruktion für die Bürgerspital-Stubenväter und -mütter in Klagenfurt. Klagenfurt, 1756 Jänner 17 Archiv: KLA, StA Klagenfurt I, Akten, Sch. 982, 1g Zumahlen eine löb(liche) verordnete stelle etc. unter heutigen dato vor das alhiesige burgerspital, um alle unordnungen und unter denen pfrientnern grassirende untugend und straffmässige fäller abzuthun, eine ernstgemässene satz- und ordnung verfasset und allen in bemelten burger spitall das pfrient genüssenden zu ihrer gewis- und genauen nachlebung publiciren und kundt machen lassen, gleichwie aber in selber satz- und ordnung enthalten, daß zu genaurer obsicht in jedem zimmer ein- oder nach erfordernus mehrere stuben vätter und stuben mütter aufgestellet werden solten, alß ist auch vorselbe hiemit eine ordentliche instruction, wie sie sich selbst als gegen ihren unterhabenden mitpfrientnern zu verhalten haben, verfasset worden, wie folgt: [1.] Erstlichen sollen sie ihre untergebene zu rechter zeit zum aufstechen und schlaffen gechen, wie auch zu morgen- und abend gebett in dem zimmer ermahnen und anführen. [2.] Zweytens sollen sie selbe täglich mit sich zur [/] hei(ligen) mesß und nach dieser wiederum zuruck in das zimmer führen. [3.] Drittens sollen sie selbe nach ordnung deren zimmern zur theillung des empfangenden essens führen und nach solcher in dem zimmer das vorgeschriebene tischgebett vor und nach dem esßen laut vorbetten. [4.] Viertens sollen sie ihre untergebene abendts zum gewohnlichen rosßenkranz mit sich führen und beyselben in denen bestimt und benennten stüllen knieen; nicht minder sollen [5.] fünfftens sie, stuben vätter und stuben mütter, ihre unterhabende mitpfrientner unter tags zur handt arbeit und zu allen gutten anleithen und mit gutten exempel vorgehen und von allen bösen abhalten. Auch [6.] sechstens niemand aus denen eingeschränckten untergebenen unter tags ohne erlaubnus des beneficiaten oder spitel verwaltters [/] auß denen schranken, vill weniger aus dem hauß gehen lassen und [7.] Siebentens werden von ihnen alle wider die spittal gesäz vorkommende übertrettungen, besonders alle rauffhändl, fluch, schelt und schmachwort, schmällen wider die obrigkeiten, diebställ, trunckenheit und misbräuch ihrer untergebenen, wie auch alle verdächtigen gemeinschafften und zusammenkünfften, die allzu lange abwesenheit von der gemeinde, das nächtliche ausbleiben, das unnuze schwätzen, wann andere schon in der ruhe liegen, wie auch alle ärgernussen alsobald dem spital verwalter anzudeiten und wisend zu machen seyn, damit sie, schuldig befunden, verdientermassen abgestrafft werden mögen. [8.] Achtens sollen alle pfrientner dahin ernstlich verhalten werden, daßselbe öffters ihre kleider, hemmeter und bettgewandt von ungeziffer säubern, alzeit bey tag sowohl als nachts ein hemet anhaben, die noth an gehörigen [/] orth verrichten und die abtrit sauber erhalten; des gleichen [9.] neuntens sollen jene stuben vätter und stuben mütter, welche in denen eingeschränckten zimmern wohnen, wohl acht haben und sorg tragen, daß die auswendige thir nicht offen, sondern alzeit versperet bleibe. [10.] Leztens und schließlichen sollen die stuben vätter und stuben mütter besonders
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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