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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 631
Nr. 45
Instruktion für die Bürgerspital-Stubenväter und -mütter in Klagenfurt.
Klagenfurt, 1756 Jänner 17
Archiv: KLA, StA Klagenfurt I, Akten, Sch. 982, 1g
Zumahlen eine löb(liche) verordnete stelle etc. unter heutigen dato vor das alhiesige
burgerspital, um alle unordnungen und unter denen pfrientnern grassirende untugend
und straffmässige fäller abzuthun, eine ernstgemässene satz- und ordnung verfasset und
allen in bemelten burger spitall das pfrient genüssenden zu ihrer gewis- und genauen
nachlebung publiciren und kundt machen lassen, gleichwie aber in selber satz- und
ordnung enthalten, daß zu genaurer obsicht in jedem zimmer ein- oder nach erfordernus
mehrere stuben vätter und stuben mütter aufgestellet werden solten, alß ist auch vorselbe
hiemit eine ordentliche instruction, wie sie sich selbst als gegen ihren unterhabenden
mitpfrientnern zu verhalten haben, verfasset worden, wie folgt:
[1.] Erstlichen sollen sie ihre untergebene zu rechter zeit zum aufstechen und schlaffen
gechen, wie auch zu morgen- und abend gebett in dem zimmer ermahnen und anführen.
[2.] Zweytens sollen sie selbe täglich mit sich zur [/] hei(ligen) mesß und nach dieser
wiederum zuruck in das zimmer führen.
[3.] Drittens sollen sie selbe nach ordnung deren zimmern zur theillung des
empfangenden essens führen und nach solcher in dem zimmer das vorgeschriebene
tischgebett vor und nach dem esßen laut vorbetten.
[4.] Viertens sollen sie ihre untergebene abendts zum gewohnlichen rosßenkranz mit sich
führen und beyselben in denen bestimt und benennten stüllen knieen; nicht minder sollen
[5.] fünfftens sie, stuben vätter und stuben mütter, ihre unterhabende mitpfrientner
unter tags zur handt arbeit und zu allen gutten anleithen und mit gutten exempel
vorgehen und von allen bösen abhalten. Auch
[6.] sechstens niemand aus denen eingeschränckten untergebenen unter tags ohne
erlaubnus des beneficiaten oder spitel verwaltters [/] auß denen schranken, vill weniger
aus dem hauß gehen lassen und
[7.] Siebentens werden von ihnen alle wider die spittal gesäz vorkommende
übertrettungen, besonders alle rauffhändl, fluch, schelt und schmachwort, schmällen
wider die obrigkeiten, diebställ, trunckenheit und misbräuch ihrer untergebenen,
wie auch alle verdächtigen gemeinschafften und zusammenkünfften, die allzu lange
abwesenheit von der gemeinde, das nächtliche ausbleiben, das unnuze schwätzen, wann
andere schon in der ruhe liegen, wie auch alle ärgernussen alsobald dem spital verwalter
anzudeiten und wisend zu machen seyn, damit sie, schuldig befunden, verdientermassen
abgestrafft werden mögen.
[8.] Achtens sollen alle pfrientner dahin ernstlich verhalten werden, daßselbe öffters
ihre kleider, hemmeter und bettgewandt von ungeziffer säubern, alzeit bey tag sowohl als
nachts ein hemet anhaben, die noth an gehörigen [/] orth verrichten und die abtrit sauber
erhalten; des gleichen
[9.] neuntens sollen jene stuben vätter und stuben mütter, welche in denen
eingeschränckten zimmern wohnen, wohl acht haben und sorg tragen, daß die
auswendige thir nicht offen, sondern alzeit versperet bleibe.
[10.] Leztens und schließlichen sollen die stuben vätter und stuben mütter besonders
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin