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632 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46)
besorget seyn, ihre untergebene an denen in der satz- und ordnung vorgeschribenen 9
festtägen des jahrs und zwar am vorabendt des fests zur beicht und am fest darauf in der
spitall kirchen zur heil(igen) communion zuführen, nach empfangenen allerheilligsten
sacrament aber nicht gleich darvon lauffen lassen, sondern in gemelter kürch wenigstens
ein viertlstund lang in gebett und gebürender danksagung aufzuhalten. Gegeben zu
Klagenfurt unter unser burggrafen amts verwalters und verordneten hiefürgedruckten
gewohnl(ichen) amts petschaften, den 17ten Jenner 1756.
Nr. 46
Instruktion für den Bürgerspital-Hausverwalter, für den -Hausknecht, -Torwärter und -Amt-
mann, für die -Krankenwärterinnen, für die -Pfründner und -Gastleute sowie für den -Mes-
ner in Klagenfurt.
Klagenfurt, sine dato [18. Jahrhundert]
Archiv: KLA, StA Klagenfurt I, Akten, Sch. 982, 1 d (Konzept)
Instructions entwurf und zwar I. für den bürgerspitals hausverwalter
[1.] 1ten Hat er über das spital und kirchengebäude die aufsicht zu führen und zu
sorgen, daß selbe so viel möglich in guten zustande erhalten wird, sollten baugebrechen
bemerket werden, so ist von fall zu fall dem bauzahlamte die anzeige zu machen, damit
die köstenüberschläge und der begründete antrag an die hohe verord(nete)a stelle erstattet
werden könneb.
[2.] 2ten Ist der verwalter für das übernohmene kirchen- und haus inventar
verantwortlich.
[3.] 3ten Muß hinsichtlich der feuergefährlichkeit öftere nachsicht gepflogen werden.
[4.] 4ten Ist sowohlc auf reinlichkeit [/], ruhe, sittlichkeit und moralität zu sorgen.
[5.] 5ten Sollten in einem zimmer, wo mehr personen beisamen wohnen, unruhen
oder gehäsigkeiten entstehen, so ist es seine pflicht, die verfügung zu treffen, die sache
in güte beizulegen; sollte dies aber noch fruchtlos bleiben, so ist zu veranlassen, daß die
streitsüchtigen personen getrennet werden und ein oder die andere person in ein anderes
locale untergebracht wird.
[6.] 6ten Sollte in dem falle bei denen im bürgerspital untergebrachten personen ein
kriminal- oder polizeivergehen eintretten, so wird dieser gegenstand vor der betrefenden
behörde verhandelt werden, jedoch hat er der hohen ständ(ischen) verordneten stelle die
anzeige zu erstattend.
[7.] 7ten Wird ihm zur strengsten pflicht [/] gemacht zu sorgen, daß denen pfründnern,
krankenwärtern und gastleuthen das ihnen gebührende verabfolget werdee.
a Über der Zeile nachgetragen.
b Nachtrag in der linken Spalte: Eine 2te gleiche abschrift dieser instruct(ion) liegt auch in diesem
nähmlichen fach, jedoch unter der aufschrift: vogtey und bürgerspitals verwalters bedienstung betreffende
gegenstände.
c Folgt sowohl, getilgt.
d Folgt 7ten Sind ohne wissen der verordneten stelle und des ständ(ischen) bauzahlamtes keine
eigenmächtige [eigenmächtige über der Zeile nachgetragen] verfügungen zu treffen, getilgt.
e Folgt 9ten Soviel möglich zu gunsten des spitalfondes, welcher ohnehin schwach ist, unnöthige
auslagen zu vermeiden, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin