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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 632 -
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Seite - 632 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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632 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) besorget seyn, ihre untergebene an denen in der satz- und ordnung vorgeschribenen 9 festtägen des jahrs und zwar am vorabendt des fests zur beicht und am fest darauf in der spitall kirchen zur heil(igen) communion zuführen, nach empfangenen allerheilligsten sacrament aber nicht gleich darvon lauffen lassen, sondern in gemelter kürch wenigstens ein viertlstund lang in gebett und gebürender danksagung aufzuhalten. Gegeben zu Klagenfurt unter unser burggrafen amts verwalters und verordneten hiefürgedruckten gewohnl(ichen) amts petschaften, den 17ten Jenner 1756. Nr. 46 Instruktion für den Bürgerspital-Hausverwalter, für den -Hausknecht, -Torwärter und -Amt- mann, für die -Krankenwärterinnen, für die -Pfründner und -Gastleute sowie für den -Mes- ner in Klagenfurt. Klagenfurt, sine dato [18. Jahrhundert] Archiv: KLA, StA Klagenfurt I, Akten, Sch. 982, 1 d (Konzept) Instructions entwurf und zwar I. für den bürgerspitals hausverwalter [1.] 1ten Hat er über das spital und kirchengebäude die aufsicht zu führen und zu sorgen, daß selbe so viel möglich in guten zustande erhalten wird, sollten baugebrechen bemerket werden, so ist von fall zu fall dem bauzahlamte die anzeige zu machen, damit die köstenüberschläge und der begründete antrag an die hohe verord(nete)a stelle erstattet werden könneb. [2.] 2ten Ist der verwalter für das übernohmene kirchen- und haus inventar verantwortlich. [3.] 3ten Muß hinsichtlich der feuergefährlichkeit öftere nachsicht gepflogen werden. [4.] 4ten Ist sowohlc auf reinlichkeit [/], ruhe, sittlichkeit und moralität zu sorgen. [5.] 5ten Sollten in einem zimmer, wo mehr personen beisamen wohnen, unruhen oder gehäsigkeiten entstehen, so ist es seine pflicht, die verfügung zu treffen, die sache in güte beizulegen; sollte dies aber noch fruchtlos bleiben, so ist zu veranlassen, daß die streitsüchtigen personen getrennet werden und ein oder die andere person in ein anderes locale untergebracht wird. [6.] 6ten Sollte in dem falle bei denen im bürgerspital untergebrachten personen ein kriminal- oder polizeivergehen eintretten, so wird dieser gegenstand vor der betrefenden behörde verhandelt werden, jedoch hat er der hohen ständ(ischen) verordneten stelle die anzeige zu erstattend. [7.] 7ten Wird ihm zur strengsten pflicht [/] gemacht zu sorgen, daß denen pfründnern, krankenwärtern und gastleuthen das ihnen gebührende verabfolget werdee. a Über der Zeile nachgetragen. b Nachtrag in der linken Spalte: Eine 2te gleiche abschrift dieser instruct(ion) liegt auch in diesem nähmlichen fach, jedoch unter der aufschrift: vogtey und bürgerspitals verwalters bedienstung betreffende gegenstände. c Folgt sowohl, getilgt. d Folgt 7ten Sind ohne wissen der verordneten stelle und des ständ(ischen) bauzahlamtes keine eigenmächtige [eigenmächtige über der Zeile nachgetragen] verfügungen zu treffen, getilgt. e Folgt 9ten Soviel möglich zu gunsten des spitalfondes, welcher ohnehin schwach ist, unnöthige auslagen zu vermeiden, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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