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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 633
[8.] 10ten Wird von einer oder der andern person im bürgerspital eine beschwerde
eingebracht, so die sache zu untersuchen und in güte auszutragen, sollte aber dieses
wieder alles vermuthen nicht fruchten, so ist dies dem bauzahlamte anzuzeigen, damit
von da aus an die verordnete stelle die anzeige erstattet und das erforderliche veranlaßt
werden könne.
[9.] 11ten Ist die unterkunft jener nicht in das haus gehörigen personen auf keinen fall
zu gestatten, weswegen nächtlicher weile öftere nachsicht zu pflegena ist.
[10.] 12ten Ist bei einem eintrettenden todtfalle die anzeige an die [/] verordnete stelle
sogleich zu erstatten. [/]
II. Für den hausknecht, thorwärter und amtmann
[11.] 1ten Ist er verpflichtet, sooft von der vogt- oder hausverwaltung gefodert wird,
die rustical und dominical unterthanen zur berichtigung ihrer jährlichen urbarialgaben
anzusagen, überhaupt zu allen einem amtmann obliegenden verrichtungen mit aller treu,
niechternheit, fleiß und verschwiegenheit sich gebrauchen zu lassen.
[12.] 2ten Hat er als thorwärter zu sorgen, daß das spitalhausthor von Georgi bis
Michaeli um 10 uhr und von Michaeli bis Georgi aber um 8 Uhr abends geschlossen wird
und jene pfründner oder gastleuthe, welche sich über längeres ausbleiben nicht gehörig
auszuweisen oder rechtfertigen vermögen, sind der hausverwaltung anzuzeigen.
[13.] 3ten Sollte er vernehmen, daß sich eine oder andere verdächtige, [/] lüderliche
person nächtlicher weile in das spital einschleiche, so hat er augenbliklich hievon der
verwaltung die anzeige zu machen, weswegen er öftere nachsicht zu pflegen hat.
[14.] 4ten Nicht minder jeneb pfründnerc und gastleuthed, welche wegen betrunkenheit
nächtlicher weile unruhen stiften oder liederlichen und verdächtigen personen unterkunft
geben und solche verheimlichen oder wohl gar über nacht ausbleiben, sinde der
verwaltung namhaft zu machen, damit wegen herstellung der häuslichen ruhe, ordnung
und sittlichkeit (wofür die verwaltung verantwortlich ist) gesorgt werden könne.
[15.] 5ten Ist er verpflichtet, das armenholz denen wahrhaft kranken und krippelhaften
pfründnern unentgeltlich zu klieben und zuzutragen, ferners vor dem spitale bis in die
halbe gasse, wie auch das vorhaus und den hof [/] wochentlich wenigstens einmahl zu
reinigen.
[16.] 6ten Auf feuergefährlichkeiten obachtsames auge zu führen. [/]
III. Für krankenwärterinen
[17.] 1ten Die krankenwärterinen sind verpflichtet, sich täglich morgens um 8 uhr
vor der hausverwaltung zu stellen und die zahl und art der kranken, dan gefährlichkeit
derselben anzuzeigen.
[18.] 2ten Wenn es die noth erfodert, so hat eine der anderen aushilfe zu leisten.
[19.] 3ten Darf auser den bestellten hausärzten und von demselbenf vorgeschriebenen
artztneyen den kranken keine anderen speisen und arztneyen verabreicht werden oder von
fremden personen zuzutragen gestattet seyn, wofür dieselben verantwortlich sind.
a Folgt wäre, getilgt.
b Folgt n, getilgt.
c Folgt n, getilgt.
d Folgt n, getilgt.
e Über der Zeile nachgetragen.
f Über der Zeile nachgetragen dem-.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin