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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 633 -
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Seite - 633 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 633 [8.] 10ten Wird von einer oder der andern person im bürgerspital eine beschwerde eingebracht, so die sache zu untersuchen und in güte auszutragen, sollte aber dieses wieder alles vermuthen nicht fruchten, so ist dies dem bauzahlamte anzuzeigen, damit von da aus an die verordnete stelle die anzeige erstattet und das erforderliche veranlaßt werden könne. [9.] 11ten Ist die unterkunft jener nicht in das haus gehörigen personen auf keinen fall zu gestatten, weswegen nächtlicher weile öftere nachsicht zu pflegena ist. [10.] 12ten Ist bei einem eintrettenden todtfalle die anzeige an die [/] verordnete stelle sogleich zu erstatten. [/] II. Für den hausknecht, thorwärter und amtmann [11.] 1ten Ist er verpflichtet, sooft von der vogt- oder hausverwaltung gefodert wird, die rustical und dominical unterthanen zur berichtigung ihrer jährlichen urbarialgaben anzusagen, überhaupt zu allen einem amtmann obliegenden verrichtungen mit aller treu, niechternheit, fleiß und verschwiegenheit sich gebrauchen zu lassen. [12.] 2ten Hat er als thorwärter zu sorgen, daß das spitalhausthor von Georgi bis Michaeli um 10 uhr und von Michaeli bis Georgi aber um 8 Uhr abends geschlossen wird und jene pfründner oder gastleuthe, welche sich über längeres ausbleiben nicht gehörig auszuweisen oder rechtfertigen vermögen, sind der hausverwaltung anzuzeigen. [13.] 3ten Sollte er vernehmen, daß sich eine oder andere verdächtige, [/] lüderliche person nächtlicher weile in das spital einschleiche, so hat er augenbliklich hievon der verwaltung die anzeige zu machen, weswegen er öftere nachsicht zu pflegen hat. [14.] 4ten Nicht minder jeneb pfründnerc und gastleuthed, welche wegen betrunkenheit nächtlicher weile unruhen stiften oder liederlichen und verdächtigen personen unterkunft geben und solche verheimlichen oder wohl gar über nacht ausbleiben, sinde der verwaltung namhaft zu machen, damit wegen herstellung der häuslichen ruhe, ordnung und sittlichkeit (wofür die verwaltung verantwortlich ist) gesorgt werden könne. [15.] 5ten Ist er verpflichtet, das armenholz denen wahrhaft kranken und krippelhaften pfründnern unentgeltlich zu klieben und zuzutragen, ferners vor dem spitale bis in die halbe gasse, wie auch das vorhaus und den hof [/] wochentlich wenigstens einmahl zu reinigen. [16.] 6ten Auf feuergefährlichkeiten obachtsames auge zu führen. [/] III. Für krankenwärterinen [17.] 1ten Die krankenwärterinen sind verpflichtet, sich täglich morgens um 8 uhr vor der hausverwaltung zu stellen und die zahl und art der kranken, dan gefährlichkeit derselben anzuzeigen. [18.] 2ten Wenn es die noth erfodert, so hat eine der anderen aushilfe zu leisten. [19.] 3ten Darf auser den bestellten hausärzten und von demselbenf vorgeschriebenen artztneyen den kranken keine anderen speisen und arztneyen verabreicht werden oder von fremden personen zuzutragen gestattet seyn, wofür dieselben verantwortlich sind. a Folgt wäre, getilgt. b Folgt n, getilgt. c Folgt n, getilgt. d Folgt n, getilgt. e Über der Zeile nachgetragen. f Über der Zeile nachgetragen dem-.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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