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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 634 -
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Seite - 634 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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634 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) [20.] 4ten Ist es strengste pflicht, die kranken mit kristlicher liebe, geduld, freud und mit aller sorgfalt zu pflegen und überhaupt auf reinlichkeit der kranken und des zimers zu sorgen; nicht minder [/] [21.] 5ten die von den herren ärzten vorgeschriebenen arzneyen in den vorgezeichneten stunden, quantität und qualität den kranken zu verabreichen. [22.] 6ten Sollte von den herren ärtzten bei den kranken die gefahr des lebens bemerket werden, so ist ohne verzug dem für das bürgerspital bestellten seelsorger die anzeige zu machen, daß der kranke mit den heiligen sterbsakramenten, so wie es einema kristen gehört, versehen werde. Endlich [23.] 7ten bei erfolgten sterbfall ist sogleich die anzeige an die verwaltung zu erstatten, damit das rükgelassene wenige vermögen in verwahrung genohmen und der todtfall der verordneten stelle und der betreffenden abhandlungs instanz angezeiget werden könne. [/] IIII. Für pfründner und gastleuthe [24.] 1ten nach den wille [!] der stifter hat jede pfründner und gastperson täglich bei der heiligen messe, wie auch bei dem abend rosenkranz fleissig zu erscheinen und jene personen, welche bei der heiligen messe und rosenkranze selten oder gar nicht erscheinen, haben die unten bestimmte straffe zu gewärtigenb. Eben so [25.] 2ten haben dieselben, die sich der trunkenheit, der sträflichen unterschleifgebung liederlicher kinder, anverwandten oder dienstlosen gesindels, der verheimlichung des diebstalles oder unzucht, wie auch [26.] 3ten jene personen, welch in der bestimten stunde in dem spitale nicht erscheinen oder wohl gar ohne vorwissen der verwaltung anderswo übernachten und über ihr [/] ausbleiben nicht hinlängliche und gerechte ursache anzugeben vermögen, haben die unten bestimte strafe zu erwarten. [27.] 4ten Alle jene pfründner und gastleuthe, welche sich erlauben, wieder die vorgesetzten behörden ungegründete, lügenhafte und verleumderische, der ehre und den guten ruf nachtheilige gespräche oder worte auszudrüken, nicht minder unfolgsame, unruhige oder unruhen stifter haben ebenfals die unten vorgezeichnete strafe zu gewärtigen. [28.] 5ten Sind die pfründner und gastpersonen verbunden, dem hausverwalter in allen den schuldigen gehorsam zu leisten. [29.] 6ten Haben sie eine beschwerde, so haben sie solche bei der hausverwaltung anzubringen, wo sodan die abhilfe gemachet werden wird. [/] [30.] 7ten Sind sie verpflichtet, ihre zimmer wegen der gesundheit täglich mit wacholder auszurauchern. [31.] 8ten Darf bei den oeffen kein dörholz abgelagert werden, weil dadurch leicht eine feuersgefahr enstehen könnte. [32.] 9ten Uibrigens haben dieselben nach dem willen der stifter sich ruhig, sittsam, ehrerbiethig, friedlich und gefällig untereinander zu betragen. Straffen, welche jedoch mit wissen der hochen ständ(ischen) verordneten stelle zu verhängen wären, und zwar a Folgt katholischen, getilgt. b Nachtrag in der linken Spalte: Bleibt aus. Ist schon in der hausordnung enthalten.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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