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640 V.3 Kärnten: Spittal – Herrschaftspital (Edition Nr. 47–48)
dessen, seinen hinterlassenen fornembsten officiern vorstellen und mit ihren consens und
bewilligung hinein nemmen und die stöll ersezen, auch solcher gestalt dises forkheren,
damit yber acht tag läng ist, die stöll nicht unersezter verbleibe und also allezeit die zahl
der sechs und zwainzig erhalten werde und bey solcher ersezung soll man in allweg die
armen auß der graffschafft Ortenburg und dero incorporierten herrschafften vor allen
anderen befürdern.
Vermüg inventarii ist der mayr zue allen zeiten schuldig, so offt mans begehrt, die
vahrnusen des spitl vleissig und ordentlich zuestellen.
[14.] Der spitlmayr solle von seinen empfang und außgab des getraits jährlichen
ordenliche und richtige raitung legen, längist umb die heillige Liechtmeß zeith.
Ingleichen der spittlverwalter auch sein raitung umb solche zeith. [8v]
[15.] Daß nun solches alles, und nichts außgenommen, vermüg diser ordnung
und instruction vleissig in obacht genumen und embsig mit höchster gethreu und
christlichen eyffer volzogen werde, solle zuvorderist der bestelte spitlverwalter, dan auch
der spittlmayr, so lieb ihnen ist, die gnadt Gottes und das heill ihrer seel seeligkheit,
aldieweiln dises alles ein Gott wollgefälliges werkh der barmherzigkheit und ein
administration geistliches und dem allmächtigen selbst gehöriges guets ist, ihr vleissige
obsicht und aufsehen haben. Diser, mit fiehrung threuer und vleissiger wirtschafft,
mit stätiger anschaffung und ermahnung, das diser instruction in allen puncten ein
volkhomener volzug beschehe, jener aber solle wenigist alle wochen zweymal sich in
das spittl verfüegen, die gemelte oeconomi und wirtschafft examiniern und darob
sein mit allen eiffer, das alles mit gueter ordnung diser vorgeschribenen ordinantz und
instruction gemäß incaminiert werde, widriges fahls und da durch ihre nachlässigkheiten
und versaumbungen zue wider disen gehandlet werden solle, wurd ihnen die schwere
verantwortung vor Gott, dem allmächtigen, obligen und die göttliche bestraffung nicht
außbleibena.
Diser instruction sein zwey gleichlautende aufgericht und von mir, graven Martin etc.,
gefertigt und aines den spitlverwaltern Georgen Sabbater, meinen haußmaister; das
andere aber dem spitlmayr Silvester Khoffler zuegestelt [9r] worden und weiln hinfüro
ein spitl capelan auch sein wohnung, welche ihme mit sehr gueten gelegenheiten
accommodiert worden, in spitl zuhaben und in der capeln sancti Xaverii wochentlichen
ein vier meß zuelessen, also wierd ein solcher auch zeit und gelegenheit genueg haben,
einen spitlverwalter an die handt zue stehen und gleichmässige vleissige obsicht
zuhaben, das diser instruction ein volzug gelaist werde, derentwegen ihme auch zue
seiner nachrichtung ein gleiches, auch unter meiner handtschrifft und pedtschafft solle
eingehändiget werden. Spitahl dem ersten Januarii anno sechzehen hundert im vier und
funffzigisten.
[L. S.] Martin Widman, grave zu Ortenburg m. p.
a Am linken Rand nachgetragen: NB.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin