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V.3 Kärnten: Spittal – Herrschaftspital (Edition Nr. 47–48) 643
in allen und jeden aber der haubtmanschafft die oberinspection zulassen (dann er die
direction aller beamten in der graffschafft) ihme gebühret, weillen in einer instruction
nicht alles zusezen, also hat er, verwalter, vermög seines hereingebenten revers bey seinen
ehren, wahren worten, trauen und glauben und, wie er es vor Gott zuverantworten sich
getraue, obligiret, dem spital und beneficien nach allen kräfften zudienen und was etwan
zu nuzen derselben nach und nach von der hauptmanschafft wird in die hand geben, auch
von der herrschafft selbsten befelch erfolgen, ist er uhrbietig, solchen nach müglichkeit
nachzukommen, worvor ihme dan zu jährlichen besoldung von denen beneficien 50 fl.,
von spital 60 fl., von der herrschafft selbsten 30 fl., doch nur solang, als er keine grösere
einkommen oder in herrschaffts sachen sich nicht mehrer gebrauchen lassen, zuverstehen
sein solle, die zulässige und gebreüchige accidentien [15v] auch passierta.
Ist also diser befelch, brief und instruction ihme hiemit eingehendiget, da wür ihme oder
unsere erben einige aufkhündung oder unterthenigst resigniren wolte, müste ein halbes
jahr zuvor geschehen, es sey dan, daß er einer untrey zuüberweisen were, ist kein zeit der
entlassung vorgeschriben. Spital, den 1ten Octob(er) anno 1697.
a Folgt ist, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin