Seite - 648 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 648 -
Text der Seite - 648 -
648 VI.1 Steiermark: Generalinstruktion für Spitalmeister (Edition Nr. 49)
Sachen mit ihr in das Spittal hineingebracht / dem Spittal und denen Armen zu Guten
eigenthumlich verbleiben / begäbe sich aber / daß eine wegen vermeinter Armuth
aufgenommene Persohn gleichwohl ein Rentbares Vermögen hätte / oder hernach durch
Erbschafft oder sonsten überkommete / welches über 50. fl. werth wäre / so wäre solcher
Spittäler anzuweisen / daß er entweder solches sein Vermögen / was über 50. fl. ist /
dem Spittal zu Ersetzung deß daselbstigen Genusses / also gleich übergebe / oder als deß
Allmosens nicht bedürfftig oder würdig hinaußgehe; 50. fl. oder weniger Werthes aber
kan einem Spittäler / auch in Rentbarem Gut mit dem Beding gelassen werden / daß er
nemblich solches bey Leb-Zeiten nicht unnutzlich verthue / nach dem Tod aber solches
dem Spittal heimfalle / wann nemlich der Spittäler nicht bedürfftige leibliche Kinder
hätte / denen er bis 50. fl. Werths alsdann endlich wohl verschaffen möchte; wegen dessen
aber / so dem Spittal auf solche Art heimfallet / solle auf der Verstorbenen Seel allerdings
gedacht / und vor dise einige heilige Messen gelesen werden.
[15.] Funffzehendens: Und schließlichen solle der Spittl-Meister / bey Vermeydung
der unfehlbaren Bestraffung / daran und darob seyn / damit in dem Spittal aller Frevel
/ Muthwillen / GOtts-Lästerung / Vollsauffen / Spihlen / Geigen / Tanzen / Haderey /
Winckel-Heyrathen / und Leichtfertigkeit vermeidet bleibe / auch gute Ordnung gegeben
und gehalten / das Spittal-Haus nicht weniger zu rechter Zeit und Weil gesperret / auch
zu denen Bedachungen / Rauch-Fangen / und zu dem ganzen übrigen Bau-Wesen fleißig
gesehen / und die benöthigte Reparation in tempore vorgekehret / aller Feuer-Schaden
fleißig bewahret / die ohnverhofft entstehende Brunst aber / wessentwegen bey einem
jeden Spittal alle Rettungs-Mittel / als volle Was[/]ser-Bottungen / Leitheren / Feuer-
Haggen / Wasser-Aemper / Spritzen / und dergleichen / so vil möglich / beyzuschaffen
/ und in brauchbaren Stand jederzeit in Bereitschafft zu halten seynd / so geschwind
möglich / gelöschet und gedämpffet werde / wo übrigens weder mit ihme Spittl-
Meister Respectu deren im Spittal oder dessen Diensten befindlicher Persohnen / oder
der Habschafft derley milden Stifftungen ein Magistratus loci und anderes Gericht im
mindesten etwas zu schaffen / noch zu gebieten / sondern ein- und anderes dermahlen
allein von allhiesig- in Lands-Sicherheits-Sachen angeordneter Hof-Commission, und
denen oberen Lands-Fürstlichen Stellen zu dependiren haben solle / einfolglich dann zum
Fall sich wer anderer dessentwegen einiger Massen einmengen oder eindringen wolte /
muß solches auch also gleich allhero angezeiget / und berichtet / auf keine Weis aber
der geringste Eingriff in das Spittal / oder dessen innen-habende Jura und Hoheiten /
was Nahmen sie immer haben möchten / gestattet / oder verschwigen werden / und so
sich etwo auch dises zutragete / daß ein Ubelthäter / welcher dem jenigen / der da in
loco das Jus Gladii hat / als eine Malefiz-Persohn zu Handen gebührete / in dem Spittal
sich befinden / oder auch auf was Art und Weis hineinkommen möchte / ist solcher auf
Anbegehren deß rechtmäßigen Richters nicht vorzu enthalten / sondern guter Ordnung
nach / außfolgen zu lassen / indeme denen Spittälern keiner Dings einiges Jus Asyli
zustehet; und nachdeme in dergleichen Gelegenheiten die genugsame Vorseh- und
Veranstaltungen / der erheischenden Nothdurfft nach / nicht gestellet werden können
/ sondern da das Werck vor die Hand genommen wird / sich erst verschidene Mängel
erzeigen / und zu erfinden seynd / dannenhero würdet in das künfftige dise von S(eine)r
Kayserl(ichen) Majestät Allergnädigst angeordnete Hof-Commission, was etwo zu
Nutzen und Aufnemmen deren Spittäler / und zu Guten deren Armen zu verbesseren
/ mithin in diser außgefertigten Instruction, auch allen Falls zu änderen / minderen /
oder zu vermehren nöthig und vorträglich erscheinen möchte / in allweg zu verordnen
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin