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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 648 -
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Seite - 648 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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648 VI.1 Steiermark: Generalinstruktion für Spitalmeister (Edition Nr. 49) Sachen mit ihr in das Spittal hineingebracht / dem Spittal und denen Armen zu Guten eigenthumlich verbleiben / begäbe sich aber / daß eine wegen vermeinter Armuth aufgenommene Persohn gleichwohl ein Rentbares Vermögen hätte / oder hernach durch Erbschafft oder sonsten überkommete / welches über 50. fl. werth wäre / so wäre solcher Spittäler anzuweisen / daß er entweder solches sein Vermögen / was über 50. fl. ist / dem Spittal zu Ersetzung deß daselbstigen Genusses / also gleich übergebe / oder als deß Allmosens nicht bedürfftig oder würdig hinaußgehe; 50. fl. oder weniger Werthes aber kan einem Spittäler / auch in Rentbarem Gut mit dem Beding gelassen werden / daß er nemblich solches bey Leb-Zeiten nicht unnutzlich verthue / nach dem Tod aber solches dem Spittal heimfalle / wann nemlich der Spittäler nicht bedürfftige leibliche Kinder hätte / denen er bis 50. fl. Werths alsdann endlich wohl verschaffen möchte; wegen dessen aber / so dem Spittal auf solche Art heimfallet / solle auf der Verstorbenen Seel allerdings gedacht / und vor dise einige heilige Messen gelesen werden. [15.] Funffzehendens: Und schließlichen solle der Spittl-Meister / bey Vermeydung der unfehlbaren Bestraffung / daran und darob seyn / damit in dem Spittal aller Frevel / Muthwillen / GOtts-Lästerung / Vollsauffen / Spihlen / Geigen / Tanzen / Haderey / Winckel-Heyrathen / und Leichtfertigkeit vermeidet bleibe / auch gute Ordnung gegeben und gehalten / das Spittal-Haus nicht weniger zu rechter Zeit und Weil gesperret / auch zu denen Bedachungen / Rauch-Fangen / und zu dem ganzen übrigen Bau-Wesen fleißig gesehen / und die benöthigte Reparation in tempore vorgekehret / aller Feuer-Schaden fleißig bewahret / die ohnverhofft entstehende Brunst aber / wessentwegen bey einem jeden Spittal alle Rettungs-Mittel / als volle Was[/]ser-Bottungen / Leitheren / Feuer- Haggen / Wasser-Aemper / Spritzen / und dergleichen / so vil möglich / beyzuschaffen / und in brauchbaren Stand jederzeit in Bereitschafft zu halten seynd / so geschwind möglich / gelöschet und gedämpffet werde / wo übrigens weder mit ihme Spittl- Meister Respectu deren im Spittal oder dessen Diensten befindlicher Persohnen / oder der Habschafft derley milden Stifftungen ein Magistratus loci und anderes Gericht im mindesten etwas zu schaffen / noch zu gebieten / sondern ein- und anderes dermahlen allein von allhiesig- in Lands-Sicherheits-Sachen angeordneter Hof-Commission, und denen oberen Lands-Fürstlichen Stellen zu dependiren haben solle / einfolglich dann zum Fall sich wer anderer dessentwegen einiger Massen einmengen oder eindringen wolte / muß solches auch also gleich allhero angezeiget / und berichtet / auf keine Weis aber der geringste Eingriff in das Spittal / oder dessen innen-habende Jura und Hoheiten / was Nahmen sie immer haben möchten / gestattet / oder verschwigen werden / und so sich etwo auch dises zutragete / daß ein Ubelthäter / welcher dem jenigen / der da in loco das Jus Gladii hat / als eine Malefiz-Persohn zu Handen gebührete / in dem Spittal sich befinden / oder auch auf was Art und Weis hineinkommen möchte / ist solcher auf Anbegehren deß rechtmäßigen Richters nicht vorzu enthalten / sondern guter Ordnung nach / außfolgen zu lassen / indeme denen Spittälern keiner Dings einiges Jus Asyli zustehet; und nachdeme in dergleichen Gelegenheiten die genugsame Vorseh- und Veranstaltungen / der erheischenden Nothdurfft nach / nicht gestellet werden können / sondern da das Werck vor die Hand genommen wird / sich erst verschidene Mängel erzeigen / und zu erfinden seynd / dannenhero würdet in das künfftige dise von S(eine)r Kayserl(ichen) Majestät Allergnädigst angeordnete Hof-Commission, was etwo zu Nutzen und Aufnemmen deren Spittäler / und zu Guten deren Armen zu verbesseren / mithin in diser außgefertigten Instruction, auch allen Falls zu änderen / minderen / oder zu vermehren nöthig und vorträglich erscheinen möchte / in allweg zu verordnen
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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